ZA - Info 10; 15.11.2023 Änderungen im Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz und Familienbonusgesetz
15. November 2023
ZA - INFO/10
Änderungen im Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz
und Familienbonusgesetz
Mit 1. November 2023 gelten neue Regelungen zur Elternkarenz und Elternteilzeit.
Elternkarenz:
Für Geburten ab dem 1. November 2023 besteht ein Rechtsanspruch auf Elternkarenz nur mehr bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag, wenn
- kein anderer Elternteil vorhanden ist
- der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt
- der zweite Elternteil zumindest zwei Monate in Anspruch nimmt
- der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (Karenzantritt darf frühestens zwei Monate nach dem Mutterschutz sein)
Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der oben genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
Elternteilzeit:
Die Elternteilzeit kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden – für insgesamt höchstens sieben Jahre. Von diesen sieben Jahren werden die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind abgezogen.
Familienzeitbonusgesetz
Erwerbstätige Väter (der andere Elternteil), die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (Familienzeit1) unterbrechen, haben Anspruch auf "Familienzeitbonus" in Höhe von 47,82 € täglich.
Dieser Betrag wurde rückwirkend für Geburten ab 1. August 2023 von 23,91 € auf 47,82 € verdoppelt.
Die Erwerbstätigkeit muss direkt im Anschluss an die Familienzeit wieder aufgenommen werden.
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