ZA - Info 07; 23.09.2024 Dienstrechtsnovelle vom 18. Sept. 2024 – erster Überblick
23. September 2024
ZA - INFO/07
Dienstrechtsnovelle vom 18. Sept. 2024 –
erster Überblick
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben uns durch die am Mittwoch eilig im Nationalrat beschlossene Dienstrechtsnovelle gearbeitet, um Ihnen einen ersten Überblick über die Neuerungen bieten zu können.
Folgende Maßnahmen gelten erst ab dem Schuljahr 2025/26:
- Ab dem 1. September 2025 erhält jede Pflichtschule eine halbe Stunde pro Klasse zur Unterstützung bei pädagogisch-organisatorischen Arbeiten. Es können bis zu zwei Administrator:innen an jedem Schulstandort eingerichtet werden.
- Ab 1. September 2025 wird eine Abgeltung für die organisatorische Arbeit in Deutschförderklassen in der Primarstufe während des Unterrichtsjahres ausbezahlt werden. Diese Abgeltung wird nur im Altrecht gewährt. Eine äquivalente Entsprechung im Neurecht fehlt.
Ab 1.1.2025 gilt:
Der Lehrperson kann bei Erfüllen der im Gehaltsgesetz bzw. VBG genannten Bedingungen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens € 12.000.- (bisher € 7.300.-) gewährt werden.
Ab Kundmachung des Gesetzes gilt:
- Vordienstzeiten, die bereits in einem vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnisses angerechnet worden sind, sind zu übernehmen.
- Die Schulleitung kann jede Lehrperson, die zumindest eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche an ihrer Schule hat, zu ihrer Stellvertretung bestimmen. Die Bindung an das Dienstalter ist gefallen.
- Stirbt eine anspruchsberechtigte Lehrperson vor dem Erhalt einer Jubiläumszuwendung, kann diese an versorgungsberechtigte Hinterbliebene nicht mehr ausgezahlt werden.
- Vertragslehrpersonen haben vor ihrem erstmaligen Dienstantritt eine Sicherheitserklärung hinsichtlich ihres einwandfreien Leumunds wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterfertigen.
- Anspruch auf Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge im Höchstausmaß von 4 Wochen pro Kalenderjahr zwecks notwendiger Begleitung eines Kindes bis zum 14. Geburtstag bei Rehabilitationsaufenthalt.
- Eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt den ersten Teil (20 ECTS) des HLG „Schulen professionell führen“ und 30 ECTS des Gesamtumfangs dieses HLG.
- Quereinstiegsregelung wie bei Sekundarstufe nun auch an Sonderschulen, wenn Quereinsteiger:in eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik abgeschlossen hat.
- Quereinstieg an Volksschulen für den Bereich Musikerziehung durch eine für die unterrichtliche Verwendung geeignete abgeschlossene Hochschulbildung plus Erweiterungsstudium der Volksschulpädagogik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS.
- Neue Bestimmungen für Lehrpersonen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt.
- Lehrpersonen wird ein Diskriminierungsverbot verordnet
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