Alterspension für Vertragsbedienstete
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07. Mai 2019
ZA - INFO
Alterspension für Vertragsbedienstete
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung – somit auch die Alterspension – kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden.
Zu einer Pensionszuerkennung kommt es jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Alterspension sind dies:
- das Erreichen eines bestimmten Lebensalters („Versicherungsfall“) und
- das Vorliegen einer gewissen Mindestanzahl an Versicherungsmonaten („Wartezeit”, „Mindestversicherungszeit”).
DER VERSICHERUNGSFALL
tritt mit Erreichung des Regelpensionsalters ein, das ist bei
- Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres
- Frauen, geboren bis 1. Dezember 1963, mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Durch das Bundesverfassungsgesetz „Altersgrenzen“ wird ab dem Jahr 2024 das Frauenpensionsalter stufenweise dem Männerpensionsalter angeglichen. Frauen, die ab 2.6.1968 geboren sind, haben ein Regelpensionsalter von 65 Jahren!
MINDESTVERSICHERUNGSZEIT
Mindestausmaß an Versicherungsmonaten am Stichtag:
180 Versicherungsmonate (= 15 Jahre), von denen mindestens 84 Monate (= 7 Jahre) auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
ANTRAGSTELLUNG, STICHTAG UND PENSIONSBEGINN
Die ANTRAGSTELLUNG ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensionsfeststellungs-verfahrens. Für die Alterspension ist ein eigenes Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet; das Formblatt ist dann nachzureichen.
Der Antragstag löst den PENSIONSSTICHTAG aus. Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt sie auszahlt. Der Stichtag ist in den meisten Fällen zugleich auch der Tag des PENSIONSBEGINNES. Eine Leistung kann jedoch auch schon am Monatsersten vor dem Stichtag beginnen. Dafür müssen zu diesem Zeitpunkt bereits alle Pensionsvoraussetzungen erfüllt sein und der Antrag innerhalb eines Monats ab Erfüllung dieser Voraussetzungen gestellt werden.
ERHÖHUNG DER ALTERSPENSION BEI SPÄTEREM PENSIONSANTRITT
Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit erst nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, erhöht sich die Leistung für die Monate der späteren Inanspruchnahme.
Zusätzlich wird bei aufrechtem Dienstverhältnis für den Zeitraum, für den die Erhöhung gebührt, der Anteil des Dienstnehmers und des Dienstgebers am Pensionsversicherungsbeitrag jeweils um die Hälfte reduziert. (Hierfür ist der Bildungsdirektion ein Nachweis der Pensions-versicherungsanstalt, dass alle Voraussetzungen zur Gewährung einer Alterspension erfüllt sind, vorzulegen.) Bei der späteren Pensionsberechnung werden jedoch weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.
HINWEISE
Wer bereits eine vorzeitige Alterspension bezieht, kann keine Alterspension beantragen.
Ab dem Monatsersten nach Vollendung des Regelpensionsalters wird diese Leistung als Alterspension gewährt.
Bei Pensionsantritt ist die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit zum Stichtag der Alterspension nicht erforderlich. Auch neben dem Bezug einer Alterspension ist die Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit ab dem Monatsersten nach Vollendung des Regelpensionsalters uneingeschränkt möglich und wird durch einen besonderen Höherversicherungsbetrag honoriert (besondere Höherversicherung).
Der Erledigung eines Pensionsantrages gehen umfangreiche Erhebungen voraus. Eine bereits vor dem Pensionsansuchen beantragte Feststellung der erworbenen Versicherungsmonate ist dabei im Hinblick auf eine möglichst kurze Verfahrensdauer von Vorteil.
ZUR BEACHTUNG
Diese allgemeine Information kann natürlich ein auf einzelne Anliegen bezogenes Beratungsgespräch nicht ersetzen. Dafür stehen die Mitarbeiter/innen der Pensionsversicherungsanstalt Kärnten gerne zur Verfügung https://www.pensionsversicherung.at/.
Zur Vorsprache ist ein Lichtbildausweis als Identitätsnachweis mitzubringen!
Im Anhang finden Sie eine Bestellliste für kostenlose Schulplaner der ÖBV. Es steht heuer leider nur eine begrenzte Stückzahl von 1200 Schulplanern zur Verfügung. Interessierte PädagogInnen mögen sich rasch in die Bestellliste eintragen und diese per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! retournieren, danach wird der jeweilige ÖBV-Schulbetreuer die personalisierten Schulplaner ab 13.05.2019 an den Schulen verteilen. |
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Österreichische Beamtenversicherung 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 11, 1.OG Tel: 0463/502 222 Fax: 0463/502 222-3601 Mobil: 0650/3826827 |
www.za.ksn.at | www.za.ksn.at | www.za.ksn.at | www.za.ksn.at |
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