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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

Gesetzes ABC

Hier finden Sie sämtliche Informationen zu verschiendenen Stichworten und deren rechtlichen Bestimmungen. Grundlage bilden hierfür die unter dem Reiter # angeführten Gesetze:

A

Abfertigung für pragmatisierte LehrerInnen (§ 26 GG)
Abfertigung für VertragslehrerInnen (VBG § 35, 84) 


1. Pragmatisierte LehrerInnen und VertragslehrerInnen haben Anspruch auf Abfertigung, wenn sie 

  • innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder
  • innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes
  • ein Kinde angenommen hat, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • ein Kind in unentgeltliche Pflege übernimmt, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • spätestens drei Monate nach Ablauf des Mutterschutz- bzw. Elternkarenzurlaubes ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, oder
  • wärend einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- bzw. Elternkarenzurlaubsgesetz kündigen.

Die Abfertigung kann nur jeweils ein Ehepartner geltend machen

Außerdem haben VertragslehrerInnen Anspruch auf Abfertigung, wenn der Vertragslehrer das 65. Lebensjahr, die Vertragslehrerin das 60. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat.
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag in halber Höhe. Dies gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder teilweise jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

2. Die Höhe der Abfertigung beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

  • 3 Jahren das Zweifache
  • 5 Jahren das Dreifache
  • 10 Jahren das Vierfache
  • 15 JAhren das Sechsfache
  • 20 Jahren das Neunfache
  • 25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges.


3. Bei Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft ist die Abfertigung innerhalb von 6 Monaten zurückzuerstatten. 

4. Keine Abfertigung gebührt 

  • wenn das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst wird
  • bei freiwilligem Austritt (Ausnahme siehe Punkt 1)
  • Entlassung durch ein Disziplinarerkenntnis
  • bei Ausscheiden kraft Gesetz oder durch Tod

5. NEU! 

Für alle nach dem 1.1.2003 in den Dienst tretenden VertragslehrerInnen gilt das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) (= Abfertigun neu)

Ab dem 2. Beschäftigungsmonat zahlt der Dienstgeber 1,53% des monatlichen Entgelds in eine Mitarbeitervorsorgekasse ein.
Für Zeiten der Kindererziehung, der Familienhospiz, Zivil- und Präsenzdienst wird die Höhe des Kinderbetreuungsgesetzes als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Die Mitarbeitervorsorgekassen verwalten die eingezahlten Beträge und legen sie an. (keine Zinsgarantie!)
Alle Arbeitsverhältnisse werden in das Abfertigungssystem einbezogen.'Unter drei Jahre Beschäftigungsdauer wird der Anspruch ins nächste Dienstverhältnis mitgenommen., danach kann der Arbeitnehmer über Ansparung oder Auszahlung selbst entscheiden. 

Lehrausgänge:
  Mehr als 5-8 Std. 0 €
  Mehr als 8-12 Std. 0 €
  Mehr als 12-24 Std. 0 €
Halbtägige Wander-, Sport- und Projekttage:
  Mehr als 5-8 Std. 11,22 €
Ganztägige Wander-, Sport- und Projekttage:
  Mehr als 8-12 Std. 23,10 €
Exkursionen:
 (innerhalb Dienstort) Mehr als 5-8 Std. 6,86 €
 (innerhalb Dienstort) Mehr als 8-12 Std. 13,33 €
 (innerhalb Dienstort) Mehr als 12-24 Std. 20,06 €
 (innerhalb Bezirk) Mehr als 5-8 Std. 6,86 €
 (innerhalb Bezirk) Mehr als 8-12 Std. 13,33 €
 (innerhalb Bezirk) Mehr als 12-24 Std. 19,80 €
 (außerhalb Bezirk) Mehr als 5-8 Std. 6,86 €
 (außerhalb Bezirk) Mehr als 8-12 Std. 17,60 €
 (außerhalb Bezirk) Mehr als 12-24 Std. 26,40 €
  Schulland-Projektwochen Wintersport-wochen Sommersport-wochen
Bauschvergütung pro Tag (mit Nächtigung)  25,43  31,94 27,72
Leiter der Schulveranstaltung die min. 4 Tage dauert (mit Nächtigung)      
215,70 * 215,70 * 215,70 *
Erzieherzulage min. 2 tägige Schulveranstaltung (mit Nächtigung) 42,30 42,30 42,30
46,99 * 46,99 * 46,99 *

* Dieser Betrag gilt für Vertragslehrerpersonen im neuen Dienstrecht (pd-Schema)

Fahrkosten, Kulturprogramm,.... laut Beleg; tatsächlich angefallen Nächtigungskosten sind bis zu 200% der Schülernächtigungskosten zu ersetzen!

  • Der/Die LeiterIn einer zumindest viertägigen Schulveranstaltung erhält eine Abgeltung in der Höhe von € 185.- (pd-Schema: € 209,40)
    Jede/r LehrerIn hat Anspruch auf die zusätzliche Abgeltung für Schulveranstaltungen nach Gehaltsgesetz § 63a – bei mindestens 2tägiger Schulveranstaltung mit Nächtigung für die pädagogisch - inhaltliche Betreuung einer SchülerInnengruppe: € 38,28 pro Tag (pd-Schema: € 42,50)

Fahrtspesen laut Beleg!!!

Absetzbeträge gehören unmittelbar zum Einkommenssteuertarif. 
Absetzbeträge vermindern im Gegensatz zu Freibeträgen nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern die tatsächlich zu leistende Steuerschuld. 
Es gibt folgende Absetzbeträge:

Den aktuellen Stand der Absetzbeträge entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Steuerbuch des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at

siehe Monatsbezug

{/slider Alleinerzieherabsetzbetrag}

Dieser steht zu, wenn man die aktuellen Höhe der Alleinerzieherabsetzbetrages entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Steuerbuch des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at

Alleinverdiener ist: In beiden Fällen dürfen die Einkünfte des (Ehe-)Partners bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht aber immer nur einem Partner zu. Wenn beide Partner (z. B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen erfüllen, dann steht er dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben beide Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, ausgenommen der Mann führt überwiegend den Haushalt.

Über die aktuelle Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages und die Einkommensgrenzen informieren Sie sich bitte im jeweiligen Steuerbuch des Finanzministeriums unter
 www.bmf.gv.at

Alternative Leistungsbeurteilung in der Volksschule und der Sonderschule

Nach § 18 Abs. 2 SCHUG können in der Grundstufe I nach Beschluss des Klassenforums oder des Schulforums zusätzlich zu Noten die Leistungen beschrieben werden. 
Bis zu 25 % der Klassen aller öffentlichen Schulen können im Rahmen von Schulversuchen (§ 78a SCHUG) alternative Leistungsbeurteilung anwenden.

Verbale Beurteilung: Meist als persönlicher kindgerechter Brief gestaltet. Stärken können hervorgehoben werden. Die erreichten Ziele werden schriftlich festgehalten.

Kommentierte direkte Leistungsvorlage: Sammeln einzelner Lernzielkontrollen - in ausführlichem Elterngespräch (oft gemeinsam mit Kindern) werden die erreichten Leistungen besprochen.

Lernzielkataloge (Pensenbücher): Erziehung zur Selbstbewertung, Selbstevulation. Wenn der Schüler das Lernziel erreicht hat, wird dieses im Pensenbuch notiert. Mindestens 2 mal jährlich müssen die Aufzeichnungen im Elterngespräch erläutert werden. Es bietet auch Möglichkeiten, soziale Lernfortschritte aufzuzeigen. Außerdem wird über den persönlichen Lernzuwachs unmittelbar Feedback gegeben.

ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung (edL): Die erg&aumlnzende differenzierte Leistungsbeschreibung ist in der 5., 6. und 7. Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis auszuhändigen. In der 8. Schulstufe ist diese edL bei der Schulnachricht und zum Jahreszeugnis zu formulieren.
Dabei ist zu beachten, dass sie immer und in allen Aussagen beschreibenden Charakter hat - nie wertend wird und dass ausschließlich Stärken beschrieben werden. Es dürfen keine zusätzlichen Kommentare zu diversen Fachkompetenzen festgehalten werden.

Die Eltern können bei allen alternativen Beurteilungsformen im Jahreszeugnis eine Ziffernbenotung verlangen.

sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und die wie Pflichtgegenstände gewertet werden.

§ 1 - 5 Amtshaftungsgesetz (LehrerIn beschädigt z.B. die Brille eines Schülers)
Der Bund, die Länder und die Gemeinden haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. 
Dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
Es kann daher kein Schadenersatz von Lehrerinnen durch den Geschädigten (z.B. Eltern) verlangt werden. Schadenersatzansprüche sind daher grundsätzlich abzuwehren und an den Bund, an das Land oder an die Gemeinde zu richten.
Ein Rückersatz von der Lehrerin kann durch den Dienstgeber grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangt werden.

Organhaftpflichtgesetz (LehrerIn beschädigt z.B. den Overhead-Projektor)
Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. 
Keine Rückersatzforderung kann bei Handlungen gestellt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhen oder auf Weisung eines Vorgesetzten erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit (Versehen) kann das Gericht den Ersatz mäßigen bzw. ganz erlassen.

  • Volksschullehrer/Volksschullehrerin - Volksschuloberlehrer/Volksschuloberlehrerin
  • Lehrer/Lehrerin an der Mittelschule - Oberlehrer/Oberlehrerin an der Mittelschule
  • Sonderschullehrer/Sonderschullehrerin - Sonderschuloberlehrer/Sonderschuloberlehrerin
  • Lehrer/Lehrerin der Polytechnischen Schule - Oberlehrer/Oberlehrerin der Polytechnischen Schule
  • Lehrer/Lehrerin für Werkerziehung - Oberlehrer/Oberlehrerin für Werkerziehung
  • Religionslehrer/Religionslehrerin - Religionsoberlehrer/Religionsoberlehrerin,
  • Volksschul-,  Sonderschuldirektor/in 
  • Direktor/in an der Mittelschule
  • Direktor/in der Polytechnischen Schule
  • Leiter/in des Pädagogischen Beratungszentrums

Dienstgeheimnis: 
Strengstes Stillschweigen über alle in Ausübung des Dienstes bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Staates, der Schule oder der beteiligten Personen Geheimhaltung erfordern oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind (Bestimmungen: § 33 LDG). 

Ausnahmen: 
Verpflichtungen zu dienstlichen Meldungen, gerichtlichen Aussagen, Zeugenaussagen. 
Bei Zweifel an der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit an den Dienstgeber wenden. 

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Handelt es sich um ein Privatanklagedelikt (z.B.Ehrenbeleidigung), so hat die Behörde keine Anzeigepflicht. 
Gleiches gilt für Ermächtigungsdelikte (z.B.Beleidigung einer Beamtin in Bezug auf ihre Berufshandlungen; § 117, Abs. 2 StGB), wenn die Betroffene die Ermächtigung zur Verfolgung nicht erteilt. Ermächtigungsdelikte sind zwar vom öffentlichen Ankläger, jedoch nur mit Zustimmung der Betroffenen zu verfolgen.

Für Offizialdelikte (vom öffentlichen Ankläger von Amts wegen zu verfolgende Delikte) besteht uneingeschränkt die Anzeigepflicht nach § 84 StPO.

Jede Beamtin hat die ihr amtlich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen (ausgenommen Privatanklagedelikte) der Leiterin des Amts zu melden, damit diese die Anzeige erstattet. Ist sie selbst Leiterin, hat sie namens des Amts die Anzeige zu erstatten. Zu den "öffentlichen Behörden" gehören auch Schulen.

Die Arbeitnehmerveranlagung wird üblicherweise als Jahresausgleich bezeichnet. 
Pflichtveranlagung für Lohnsteuerpflichtige besteht, wenn im Kalenderjahr

  • andere Einkünfte bezogen wurden,die einen jährlich neu festgelegten Betrag übersteigen 
  • zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden 
  • Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung zugeflossen sind 
  • Zufluss von Gebühren nach dem Heeresgebührengesetz erfolgt ist 
  • in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) nicht in ausgewiesener Höhe zustehen 
  • der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen

Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beträgt fünf Jahre.

Nähere Details entnehmen Sie dem jeweiligen Steuerbuch des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at

Wer?

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die unter anderem die Grundvoraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit erfüllt. Darüber hinaus muss man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen - also eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen.

Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld ist grundsätzlich möglich. Hier besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (zB im Rahmen von Einrichtungen, wie Kinderkrippen und Kindergärten oder von einer Tagesmutter) betreut wird.
Anspruchsvoraussetzung ist ebenfalls, dass eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden kann und und die Bezugsdauer nicht erschöpft ist. 
Die Mindestbeschäftigungsdauer für den Erwerb eines Anspruches beträgt:

Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügt auch bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um den Anspruch zu begründen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, daß das Arbeitsmarktservice dieser Person auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen 4 Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.

Wieviel?

Das Arbeitslosengeld besteht aus Der Grundbetrag richtet sich bei Geltendmachung von 1. Jänner bis 30. Juni des jeweiligen Jahres nach der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorletzten Jahres. Wenn Sie zwischen 1. Juli und 31. Dezember des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld beantragen, richtet sich der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes nach der Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres. Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres vor, so ist die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergegenden Kalenderjahres heranzuziehen. Sind noch keine Jahresbeitragsgrundlagen von Ihnen vorhanden, so richtet sich die Festsetzung der Höhe des Grundbetrages nach dem Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung. 
Diese Bruttobemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen. Abgezogen werden dabei die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer (unter Berücksichtigung nicht antragspflichtiger Freibeträge). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 % so ermittelten täglichen Nettoeinkommens.

Zusätzlich gebühren Familienzuschläge für Angehörige, zu deren Unterhalt Sie wesentlich beitragen. Für den/die EhepartnerIn gebührt der Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder ein Familienzuschlag zusteht. Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang auch volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird.

Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Familienzuschläge) jedenfalls auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufgestockt . Voraussetzung dafür ist jedoch, dass durch diese Erhöhung der Leistung 

Wie lange?

Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen zuerkannt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten 5 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 156 Wochen vorliegen. 
Besuchen Sie eine Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung, verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 3 bzw. 4 Jahre.

Wie?

Die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes ist nur persönlich bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle möglich. Dort erhalten Sie das notwendige Antragsformular, dessen Rückgabe persönlich innerhalb einer festgesetzten Frist erfolgen muss – beachten Sie unbedingt Datum bzw. Frist, die von Ihrem/r Berater/in am Antragsformular vermerkt werden. Nur wenn Sie aus zwingenden Gründen verhindert sind, den Antrag persönlich abzugeben, kann die Abgabe auch durch VertreterInnen erfolgen. 
über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erhalten Sie eine Mitteilung, bei Ablehnung Ihres Antrages einen Bescheid.

  1. Schülerstammkarten 90 Jahre
    Schülerstammblätter nach der letzten Eintragung
  2. Gesundheitsblätter 7 Jahre nach der letzten Eintragung

  3. Klassenbücher 3 Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres

  4. Verhandlungsschriften (z.B. Konferenzprotokolle) Lehrfächerverteilungen 7 Jahre nach Erstellung

  5. Stundenpläne 3 Jahre

  6. Prüfungsprotokolle 3 Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres

  7. Tests und Aufzeichnungen der LehrerInnen über die Mitarbeit der SchülerInnen und Schularbeiten 1 Jahr

  8. Die Aufzeichnungen einer Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener Pflichtschule in deren Schulsprengel die aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß liegt, aufzubewahren.

  9. Schulbuchgebarungen 4 Jahre, gerechnet vom Ende des betreffenden Schuljahres

  10. Abrechnungen von mehrtägigen Schulveranstaltungen 7 Jahre

  11. Diensteinteilung incl. Jahresnorm 7 Jahre

  12. Abmeldung vom Religionsunterricht 1 Jahr

  13. Schulpartnerschaft: Wahlakten über die Durchführung der Wahl der SchülervertreterInnen, der KlassenelternvertreterInnen, des Schulgemeinschaftsauschusses sind in einem Umschlag unter Verschluss aufzubewahren.

(Stand: 07.06.2023)

Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

  • Austritt durch schriftliche Erklärung
  • Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses
  • Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft
  • Entlassung
  • Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 Strafgesetzbuch
  • Tod

Aufnahmsprüfung in berufsbildende mittlere Schulen:

 Ausgangsschule Aufnahmeprüfung
AHS nein
MS  
Vertiefte Allgemeinbildung in allen 3 Pflichtgegenständen +) oder grundlegende Allgemeinbildung bis "Befriedigend" nein
Grundlegende Allgemeinbildung in 1 Pflichtgegenstand *) mit "Genügend" ja (außer bei Konferenzbeschluss der Klassenkonferenz)
Grundlegende Allgemeinbildung in 1 bis 3 Pflichtgegenständen *) mit "Genügend" ja
Polytechnische Schule nein **)

Aufnahmsprüfung in berufsbildende höhere Schulen:

Ausgangschule  Aufnahmeprüfung
AHS nein
MS  
Vertiefte Allgemeinbildung in allen 3 Pflichtgegenständen *) nein
Grundlegende Allgemeinbildung in 1 Pflichtgegenstand *) nein (außer bei Konferenzbeschluss der Klassenkonferenz)
Grundlegende Allgemeinbildung in 2 bis 3 Pflichtgegenständen *) ja
Polytechnische Schule nein

*) Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache
**) allenfalls Übertritt in die 2. Klasse möglich

Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen

§ 44 a SchUG:
Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

1) zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

2) im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte, unterrichtende Akademiestudenten, Austauschlehrer,...) werden funktionell als Bundesorgane tätig, das heisst, dass eine Haftung gegenüber dem Geschädigten (z.B. Schüler) ausgeschlossen ist, außer es liegt fahrlässiges Verhalten vor.
Oben genannter Personenkreis ist durch den Schulleiter/die Schulleiterin hinsichtlich seiner/ihrer Eignung auszuwählen. Außerdem ist auf den Aufsichtserlass ausdrücklich hinzuweisen.
Empfehlung des ZA: nachweisliche Kenntnisnahme!

Die Aufsichtspflicht orientiert sich an folgenden gesetzlichen Grundlagen:

§ 51 (3) SchUG:
„Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung (1) die SchülerInnen in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule (2) sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.“

(1) Die Aufsichtspflicht entsprechend der Diensteinteilung umfasst die Aufsichtsverantwortung in den Unterrichtsstunden und Pausenzeiten:

  • Die Klassenaufsicht ist die übliche Aufsichtsführung bei sehr jungen oder geistig unreifen SchülerInnen. Die Durchführung wird zu Schulbeginn von der Schulleitung festgelegt.
  • Die Gangaufsicht führende Lehrkraft ist verpflichtet, für die SchülerInnen präsent, den gesamten Gangbereich und alle angeschlossenen Klassen zu beaufsichtigen. Die Einteilung dazu ist Kompetenz der Schulleitung und wird auf einem Aufsichtsplan angeordnet.

(2) Wenn die SchülerInnen das Schulgebäude nach dem (den Eltern mitgeteilten) Unterrichts- bzw. Betreuungsende verlassen, endet für die LehrerInnen die Aufsichtspflicht. (Ausnahme: Integrationskinder und Fahrtendienst)
Aus dem Gesetz kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Kinder so lange zu beaufsichtigen, bis sie von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden.

Besondere Bestimmungen für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen:
Lehrerinnen und Begleitpersonen haben bei Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, 15 Minuten vor Beginn bis zum Ende der Schulveranstaltung die Aufsichtspflicht.

Persönlicher Geltungsbereich:
Träger der Aufsichtspflicht sind Lehrerinnen und Personen, die in Vollziehung des SchUG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen funktionell als Lehrerin tätig werden, wie zum Beispiel Unterrichtspraktikantinnen, Austauschlehrerinnen, Fremdsprachenassistentinnen, Lehrbeauftragte, an Besuchs- und Übungsschulen unterrichtende Akademiestudentinnen, sonstige Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Veranstaltungen, die Lehrerinnen als Privatpersonen durchführen, wie z. B. abendliche Theaterbesuche, Wochenend-, Schiausflüge u.a. unterliegen nicht dem SchUG. Lehrerinnen haften hiebei nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Es empfiehlt sich die nachweisliche Erklärung der Eltern.

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

  • Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note ,,Nicht genügend" enthält.
  • Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note ,,Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit ,,Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note ,,Nicht genügend" enthält, aber

  1. der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note ,,Nicht genügend" erhalten hat,
  2. der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
  3. die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.

(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.

(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein ,,Nicht genügend" in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben. 

(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß SchUG § 20 Abs. 6 zu entscheiden. 

(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß SchUG § 20 Abs. 6 zu entscheiden.

(5c) Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des SchUG § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des SchUG § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(5d) Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. § 25 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß SchUG § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.

(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.

(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des SchUG § 11 Abs. 10 nicht ein.

(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.

(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Der ausgezeichnete Erfolg SchUG § 22 Abs. 2 (ausgen. VS und ASO) liegt vor, wenn der/die Schüler/in in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit "Sehr gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen mit "Gut" beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit "Befriedigend" diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen (Anm.: Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass z.B. bei 7 "Sehr gut", 5 "Gut" und 1 "Befriedigend" kein ausgezeichneter Erfolg vorliegt, da die Hälfte der Pflichtgegenstände 6,5 ist, und der Schüler daher mit 7 "Sehr gut" nicht eine ganze Beurteilung mit "sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hat.).


Vor der Veranstaltung

Laut § 13 SCHUG kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz eine Schülerin/ einen Schüler von der Teilnahme an einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung ausschließen, wenn auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens eine Gefährdung mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.

Bei der Veranstaltung
Schulveranstaltungenverordnung 1995 § 10 (5)

Stört eine Schülerin den geordneten Ablauf einer mehrtägigen Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch ihr Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmerinnen gefährdet, so kann die Leiterin der Schulveranstaltung die Schülerin vom Kurs ausschließen. In diesem Falle sind die Schulleiterin und die Erziehungsberechtigten der Schülerin unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung der Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen.

Geltend zu machen bei der Arbeitnehmerveranlagung!

Außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes:

  • Krankheitskosten
  • Kosten einer Kur (nur im Zusammenhang mit einer Krankheit oder aus medizinischen Gründen),
  • Spitalskosten, Entbindungskosten
  • Prothesen, Seh- und Hörhilfen (z.B. Brillen, Hörapparate,...)
  • Kosten für ein Pflegeheim
  • Unterhaltskosten (z.B. ein naher unterhaltsberechtigter Angehöriger wird krank, Besuchskosten in einem auswärtigen Krankenhaus, Telefonkosten etc.)
  • Kosten des Begräbnisses, wenn sie durch den Nachlass nicht gedeckt sind
  • Kosten für den Grabstein
  • Privatschulbesuche, wenn sich am Wohnort oder in der Umgebung keine gleichartige öffentliche Schule befindet.

Höhe des Selbstbehaltes richtet sich nach der Höhe des Einkommens.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je ein Prozent beim Alleinverdienerabsetzbetrag sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. 

Außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts:

  • Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsausbildung des Kindes
  • Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (abzüglich Pflegegeldleistungen )
  • Mehraufwendungen für Kinder, für die keine erhöhte Familienbeihilfe zusteht, die aber mehr als 25% behindert sind. (abzüglich der Pflegegeldleistung)
  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wenn nicht Versicherungen den Schaden abdecken.
  • Krankheitskosten bei Erwerbsminderung von mindestens 25%.

Nähere Details entnehmen sich dem jeweiligen Steuerbuch des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at

Höhe des Selbstbehaltes richtet sich nach der Höhe des Einkommens.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je ein Prozent beim Alleinverdienerabsetzbetrag sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Die Aufnahme als außerordentliche Schülerin nach § 4 SchUG gilt im besonderen für schulpflichtige ausländische Kinder, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um als ordentliche Schülerinnen aufgenommen zu werden. Die grundsätzliche Voraussetzung zur Aufnahme als außerordentliche Schülerin ist, dass die Schülerin nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht geeignet ist. Die Aufnahme als außerordentliche Schülerin ist höchstens für die Dauer von 12 Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Die Entscheidung liegt bei der Schulleiterin.


Die Aufnahme für weitere 12 Monate kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche Schülerin weiter vorliegen und das ausreichende Erlernen der Unterrichtssprache ohne Verschulden der Schülerin nicht möglich war. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Schülerin auf jeden Fall als ordentliche Schülerin aufzunehmen. Schulpflichtige Kinder, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen aufgenommen wurden, haben alle Pflichtgegenstände zu besuchen; sie können jedoch auch auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie mangels entsprechender Vorkenntnisse dem Unterricht in diesen Gegenständen nicht zu folgen vermögen. Werden die für die Aufnahme als ordentliche Schülerin fehlenden Voraussetzungen nachträglich erfüllt und hat die Schülerin am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen erfolgreich teilgenommen, dann wird der außerordentliche Schulbesuch als ordentlicher Schulbesuch angerechnet.

Schülerinnen, die das 8. Jahr der Schulpflicht auf der 7. Schulstufe absolvieren, wird empfohlen, das 9. Schuljahr für den Hauptschulabschluss und nicht für den Besuch der Polytechnischen Schule zu nützen.
Schülerinnen, die bereits schulmündig sind, dürfen nicht für ein 10. oder 11. Schuljahr aufgenommen werden, wenn sie vorher keine österreichische Schule besucht haben. Schulnachrichten sind auch für außerordentliche Schülerinnen auszustellen. Am Jahresende erhalten sie eine Schulbesuchsbestätigung (kein Zeugnis).

LDG § 17

Pragmatisierte Lehrerinnen können jeweils zum Ende eines Monats ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Liegen die Voraussetzungen für eine Abfertigung vor, so besteht darauf ein Rechtsanspruch. In allen anderen Fällen werden die eingezahlten Beiträge für die Pensionsversicherung an die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte überwiesen.

siehe Abfertigung

Pflichtschulleiter Auswahlverfahren (Kärnten)

Ernennung von Schulleitern

Das vor der Auswahl und Reihung durchzuführende Verfahren ist in vier Schritten durchzuführen:

  1. die Beurteilung der vorgegebenen Kriterien durch die Landesregierung (biografischer Parameter)
  2. die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse von psychologischen Eignungstests durch einen Psychologen (Psychologisches Testverfahren)
  3. die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse einer biografischen Analyse durch fünf Bewerter (Biografie)
  4. die Beurteilungen auf Grund des Ergebnisses der Lösungen von Aufgaben eines Assessmentcenters (bei freigestellten Leitern) bzw. die Beurteilungen auf Grund des Ergebnisses eines strukturierten Interviews (bei nicht freigestellten Leitern) durch fünf Bewerter.

Begutachtung:

Eine Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten. Der Begutachtungskommission gehören in Anlehnung an das Ausschreibungsgesetz als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
  2. ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
  3. ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied und
  4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.

Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

  1. eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und
  3. die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.

Im Pflichtschulbereich ist ebenfalls ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des zuständigen Schulerhalts (Schulerhalterverbandes) mit beratender Stimme verankert.

Verfahrensauswertung:

Für jeden Bewerber wird der Rangplatz im biografischen Parameter mit 2 multipliziert (20% Gewichtung),
der Rangplatz im psychologisches Testverfahren mit 3 multipliziert (30% Gewichtung),
der Rangplatz in der Biografie mit 2 multipliziert (20% Gewichtung),
der Rangplatz im Assessmentcenter bzw. im strukturierten Interview mit 3 multipliziert (30% Gewichtung)

Die Summe der gewichteten Rangplätze des Bewerbers ergibt den Rangplatz des Bewerbers im Auswahlverfahren. Der Bewerber mit dem niedrigsten Rangplatz im Auswahlverfahren ist an die erste Stelle zu reihen.

Die Ergebnisse aller Bewertungen und Reihungen sind dem Kollegium der zuständigen Schulbehörde des Bundes, die den Dreiervorschlag zu erstellen hat, in einem Amtsvortrag zu übermitteln.


B

Auf Grund der im Sommer 1998 beschlossenen Schulorganisationsnovelle wurde die „Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe“ mit dem BGBL. Teil II, Nr. 280/1998 als verbindliche Übung im Lehrplan verordnet und ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten. (siehe BMBWK mit Lehrplänen und Ansprechpartnern) 


Die verbindliche Übung „Berufsorientierung“ ist integrativ zu führen, ohne dass es zu einer Ausweitung des Stundenausmaßes kommt. 

Sie wird nicht als ein isoliertes Additivum betrachtet, sondern als ein Teil des Gesamtcurriculums, dessen Umsetzung fächerübergreifend gestaltet werden soll. Die jeweils 32 Jahresstunden in der 7. und 8. Schulstufe können auch in Form von Projekten umgesetzt werden. 

Damit wird die Prozesshaftigkeit, die die „Berufsorientierung“ ausmacht und fordert, gewährleistet. Durch eine ganzheitliche Betrachtungsweise dieser besonderen Aufgabenstellung ergeben sich eine Vielzahl von Lernfeldern und Lernmöglichkeiten, die den SchülerInnen zu einem Entwicklungsstand verhelfen sollen, verantwortungsbewusst in die Berufswelt einsteigen zu können.

Berufstitel - Richtlinien zur Verleihung

Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG steht dem Bundespräsidenten das Recht zur Verleihung von Berufstiteln zu. Nach Art. 67 Abs. 1 B-VG übt er dieses Recht über Vorschlag der Bundesregierung oder eines von ihr ermächtigten Bundesministers aus.

Der Antrag auf Verleihung des Berufstitels ist formlos zu verfassen. Das Original des Antrags ist vom Leiter der Zentralstelle persönlich zu fertigen.

Neben der Darstellung der Verdienste, welche die Auszeichnungswürdigkeit erweisen soll, sind die Verleihungsdaten (Datum der Entschließung) aller allenfalls vorher vom Bundespräsidenten verliehenen Auszeichnungen (Ehrenzeichen, Berufstitel, höherer Amtstitel, höhere Verwendungsbezeichnung, Dank und Anerkennung des Bundespräsidenten) anzuführen.

Die für die Antragstellung zuständige Stelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß den vorliegenden Richtlinien gegeben sind.

  • Die Verleihung eines Berufstitels darf sich nur auf hervorragende Vertreter ihres Bedarfes erstrecken.
  • Sofern in den Anlagen zu diesen Richtlinien eine „besondere Leistung“ gefordert ist, ist darunter zumindest das Leistungskalkül des Arbeitserfolges der durch besondere Leistung erheblich überschritten wird, im Sinne des BDG bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen, sowie der ausgezeichnete Verwendungserfolg bei Bundesbediensteten, bei denen eine derartige Leistungsfeststellung nicht möglich bzw. nicht vorgesehen ist, zu verstehen.
  • Die Verleihung eines Berufstitels soll grundsätzlich erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen.
  • Zwischen den Verleihungen von Auszeichnungen des Bundes soll grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren (Interkalarfrist) liegen. Soll die Verleihung aus Anlass der Pensionierung erfolgen, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre.
  • Die Verleihung eines Berufstitels soll nicht vor Vollendung einer im öffentlichen Dienst tatsächlich zurückgelegten 15-jährigen Dienstzeit erfolgen.
  • Die Annahmebereitschaft des Auszuzeichnenden muss gesichert sein.
  • Ein Antrag soll spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Ende der zu würdigenden Tätigkeit gestellt werden.

Berufstitel:

  • Oberschulrat bzw. Oberschulrätin
    • Direktoren von Berufs-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen nach mindestens 6-jähriger Funktionsdauer, wobei Zeiten der provisorischen Leitung bzw. Betrauung mit der Leitung, wenn sie unmittelbar vor der Bestellung gelegen sind, eingerechnet werden können. Bei Direktoren von Berufsschulen können zusätzlich Zeiten, die als ernannter Stellvertreter erbracht wurden, für die geforderte Funktionsdauer Berücksichtigung finden.
    • Direktorstellvertreter von Berufsschulen und Direktoren von Volksschulen nach mindestens 8-jähriger Funktionsdauer. Provisorische Leiterzeiten können analog Punkt 1 berücksichtigt werden.
    • LehrerIn der Verwendungsgruppe L 2 für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an Universitäten, Akademien und Pädagogische Institute sowie an mittleren und höheren Schulen nach einer Gesamtdienstzeit von 28 Jahren, hievon effektiv mindestens 10 Jahre im Lehrdienst.
  • Schulrat/Schulrätin
    • LehrerIn der Verwendungsgruppe L 2 an Berufs-, Mittel- und Sonderschulen bzw. an Polytechnischen Schulen nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 26 Jahren.
    • LehrerIn an Volksschulen und Kindergärtner bzw. Kindergärtnerinnen an Übungs- bzw. Besuchskindergärten nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 28 Jahren.
    • LehrerIn der Verwendungsgruppe L 3 nach einer Gesamtdienstzeit von 32 Jahren.

Soweit VertragslehrerInnen für die Verleihung eines Titels in Frage kommen, sind die vorstehenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden. Zeiten, die in einem Dienstverhältnis mit einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft als ReligionslehrerInnen zurückgelegt wurden, können Berücksichtigung finden, wenn die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unmittelbar darauf erfolgte, und beim Wechsel die Tätigkeit unverändert geblieben ist.

 

Sie ist ein ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide, die nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz erlassen wurden. Berufungen sind aber auch im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren möglich. Im Dienstrechtsverfahren haben Berufungen keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht in Gesetzen oder Verordnungen die aufschiebende Wirkung anerkannt oder durch den Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird.

Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage und ist schriftlich oder telegrafisch bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufung hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Berufung gegen ________________________________________________________

Gegen den Bescheid des _______________ ZI _________v ___________  betreffend
bringe ich innerhalb offener Frist die Berufung ein.

Begründung: ___________________________________________________________

Ich stelle daher den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid
vom _______________ aufzuheben / dahingehend abzuändern,

dass__________________________________________________________________

Unterschrift: _____________________________________________

Berufungen sind möglich:

Bei Versetzung gemäß § 19 Abs. 6 LDG
Eine Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann, wenn die sofortige Zuweisung der Lehrerin aus Gründen der Aufrechterhaltung des Unterrichtes notwendig ist, im Bescheid ausgeschlossen werden. Über die Berufung gegen einen solchen Bescheid ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

Bei Suspendierung, Bezugskürzung: (§ 80 LDG
Gegen eine vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig. 
Gegen eine Suspendierung bzw. Bezugskürzung ist eine Berufung zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Bei Leistungsfeststellungsbescheid (§ 67 LDG
Gegen einen Leistungsfeststellungsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Berufung eingelegt werden (Leistungsfeststellungsoberkommission). Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Gegen ein Disziplinarerkenntnis (§ 129 BDG
Auf Grund einer von der Lehrerin erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden. Gegen Rechtshandlungen des Dienstgebers stehen der Vertragslehrerin die Arbeitsgerichte zur Verfügung. Gegen Bescheide der letzten Instanz kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Bescheide sind Erledigungen der Verwaltungsbehörden (nach dem SchUG auch der Schule). Positive Erledigungen nach dem SchUG können auch mündlich mitgeteilt werden.

Durch eine Berufung kann eine obere Instanz angerufen werden. Gegen eine Berufung der letzten Instanz ist die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof möglich. 
Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge und Berufungen spätestens nach sechs Monaten den Bescheid zu erlassen.

Außerordentliches Rechtsmittel, das nach Erschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof gerichtet werden kann. Rechtsschutz der Gewerkschaft möglich.

  • Besondere Vorfälle an der Schule 

    • Katastrofenfälle
    • Unglücksfälle 
    • Vorfälle krimineller Art und 
    • alle Vorfälle, die besonderes Interesse in der Öffentlichkeit erregen können 

    sind sofort dem/der SQM (Schulqualitätsmanger/in) und gleichzeitig der BD Kärnten zu melden. 

    Bei Vorfällen, die eine Gefährdung der Sicherheit der in der Schule anwesenden SchülerInnen und LehrerInnen zur Folge haben könnten, ist zusätzlich unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. 

    Feuerwehr 122 
    Polizei 133 
    Rettung 144 

    Eine ausführliche schriftliche Meldung ist auf dem Dienstweg nachzubringen. 

  • Voraussetzungen sind:

    • mindestens 6 effektive Dienstjahre
    • ausgezeichnete Dienstbeurteilung
    • Besuch entsprechender Ausbildungsveranstaltungen (PH)

    Die Ernennung zum Besuchsschullehrerin erfolgt durch die Pädagogische Hochschule im Einvernehmen mit dem/r SQM/in und der Mitwirkung der Personalvertretung. Die organisatorische Planung der Schulpraxis obliegt der Pädagogischen Hochschule. 
    Jeder eingesetzten Besuchsschullehrerin gebührt eine Dienstzulage (§ 59aGG) und grundsätzlich eine Mehrdienstleistung zur Abhaltung der Besprechungsstunde mit der Studentengruppe.

  • Die Betrauung einer Landeslehrerin / eines Landeslehrers mit der Leitung einer Schule zählt gem. § 27 Abs. 2 LDG zu den lehramtlichen Pflichten und ist durch den/r zuständigen SQM/in nach zweimonatiger Verhinderung des Schulleiters / der Schulleiterin bei der Bildungssdirektion zu beantragen, wenn zu diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monats mit Sicherheit zu erwarten ist. 

    Sie ist unverzüglich zu beantragen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung der Leiterin / des Leiters länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

    Eine tatsächlich erfolgte Betrauung bleibt so lange aufrecht, bis sie widerrufen wird. Die betraute Leiterin / der betraute Leiter erhält eine Dienstzulage in der Höhe der Leiterzulage.

    Bezugskürzungen wegen langer Krankheit oder Unfall § 13c GG

    Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung in der Höhe von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

    Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

    Anmerkungen zu den Konsequenzen der Novellierung:

    DIE MITGLIEDER DES ZENTRALAUSSCHUSSES BIETEN BEI DER KOMPLIZIERTEN HANDHABUNG DIESES GESETZES SELBSTVERSTÄNDLICH IHRE HILFE AN.

    Anträge auf Gewährung des Bezugsvorschusses sind mit diesem Formular im Dienstweg einzureichen.

    Voraussetzung für die Gewährung des Bezugsvorschusses ist ein pragmatisiertes oder unbefristetes vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

    Das Höchstmaß für die Gewährung eines Bezugsvorschusses beträgt ab sofort € 5.000,--. Die Gewährung eines Bezugsvorschusses ist grundsätzlich nur für die Schaffung und Sanierung von Wohnraum (nicht für Einrichtungsgegenstände) und  bei sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (unverschuldete Notlage möglich.

    Ein neuerliches Ansuchen um Gewährung eines Bezugsvorschusses ist frühestens ab vollständiger Rückzahlung aller vorherigen Bezugsvorschüssen möglich!

    Die Reihung der Bezugsvorschüsse erfolgt grundsätzlich nach dem Datum des Einlangens des Ansuchens bei der Dienstbehörde.

    Besonders berücksichtigungswürdige Gründe (Notfälle) werden im Einzelfall unter Mitwirkung des Zentralausschusses behandelt und nach Maßgabe der finanziellen Mittel vorgezogen.

    Die Rückzahlung der Raten während eines außerordentlichen Karenzurlaubes ist von den LehrerInnen wahrzunehmen.

    Im Falle des Ausscheidens aus dem Kärntner Schuldienst wird ein noch aushaftender Vorschussrest zur Gänze fällig und ist noch vor dem Ausscheiden zurückzuerstatten.

    Bildungsförderungsbeitrag für Gewerkschaftsmitglieder

    (siehe https://ktn.goed.at/service/bildungsfoerderung/)

    Anspruch auf den Bildungsförderungsbeitrag besteht für alle Kurse und Ausbildungen, deren Inhalte der beruflichen Tätigkeit des Mitgliedes entsprechen.
    Der Besuch von Freizeit- und Hobbykursen begründet daher keinen Anspruch auf den Bildungsförderungsbeitrag.

    Der Anspruch auf den Bildungsförderungsbeitrag besteht ab einjähriger Dauer der Mitgliedschaft und Erfüllung der Beitragswahrheit.

    Die neu erstellten Richtlinien gelten bezüglich ihrer Anwendung wie bisher. Das heißt, dass bei Eigenleistungen für den Kursbesuch nur die reinen Kurskosten für die Berechnung des BFB herangezogen werden. Aufwendungen für Fahrt, Verpflegungs- und Quartierkosten sowie für Arbeitsmittel (Bücher, Kopien, CD, Liftkarten, Ausrüstung, etc.) werden nicht berücksichtigt

    Der BFB beträgt 50% der reinen Kurskosten, höchstens jedoch die angegebenen Beträge.

    Bildungskarenz nur für VertragslehrerInnen

    Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ab dem siebenten Arbeitsmonat gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden.

    Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) angetreten werden.

    Während der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, sofern die Anwartschaft auf dieses erfüllt und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen wird. Für Personen mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr reduziert sich das Ausmaß auf 16 Wochenstunden. 

    Voraussetzungen:

    • Eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
      Formular: Bildungskarenz – Bescheinigung zum Nachweis
    • Dauer der Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz: 
      Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis über mindestens sechs Monate bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber
    • Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme

    Zuständige Behörde:

    Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

    Informationen zum Weiterbildungsgeld finden Sie auch auf den Seiten des AMS. 

    C


    BEZUGSVORSCHUSS FÜR DEN ANKAUF EINES COMPUTERS

    Der Zentralausschuss konnte erreichen, dass im Rahmen der zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung zur Verfügung stehenden Geldmittel ab 1.3.2004 die Möglichkeit besteht, auch für die Anschaffung eines Computers einen Bezugsvorschuss zu beantragen.

    Vereinbarte Regelung:

    • Vorliegen einer saldierten Rechnung, die nicht älter als ein Monat sein darf
    • Höhe des Bezugsvorschusses: maximal € 1.000,-
    • Rückzahlungsrate: € 50,-

    Computerbrille - Kostenersatz für spezielle Arbeitsbrillen

    Anspruchsberechtigt sind Schulleiter/innen, EDV-Kustoden, Informatik-lehrer/innen sowie ITA-Betreuer/innen. 

    Darüber hinaus alle aktiven Landeslehrer/innen, deren Bruttoeinkommen (Monatsbezug inklusive Nebengebühren und Zulagen) den Betrag von € 3.700,-- nicht überschreitet. 

    Pro Kalenderjahr kann maximal ein Antrag gestellt werden.

    Voraussetzung für die Gewährung eines Kostenersatzes ist ein formloser Antrag unter Beilage eines fachärztlichen Attests aus dem hervorgeht, dass es sich um eine spezielle Bildschirmbrille handelt, die den o.a. Anforderungen entspricht, sowie die Vorlage einer saldierten Rechnung, die nicht älter als einen Monat sein darf.

    D

    Dienstalterszulage §56 GG

    Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

    Dienstantritt bzw. Dienstaustritt sind unbedingt am selben Tag mittels entsprechendem Formblatt an die Bildungsdirektion für Kärnten zu melden.

    Als Dienstaufträge sind alle an einen oder mehrere Lehrer gerichteten ausdrücklichen oder verbindlichen Anordnungen (auch als Aufträge, Weisungen, Anweisungen, Ersuchen, Einladungen, Anleitungen u.ä. bezeichnet) des zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienstbehörde zu verstehen, die sowohl allgemeine, lehramtliche und besondere Dienstpflichten betreffen können.

    Die Nichtbefolgung eines Dienstauftrages kann als Dienstpflichtverletzung disziplinäre Konsequenzen nach sich ziehen.

    Dienstpflichten der LandeslehrerInnen

    Die Dienstpflichten der Lehrerinnen finden sich in den

    • allgemeinen Dienstpflichten (§ 29 LDG)
    • Pflichten der Lehrerinnen (§ 51 SchUG)
    • Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (§ 30 LDG)
    • lehramtlichen Pflichten (§ 31 LDG)
    • Dienstpflichten der Schulleiterin (§ 32 LDG)
    • Pflichten der Schulleiterinnen (§ 56 SchUG)
    • Amtsverschwiegenheit (§ 33 LDG)
    • Pflichten der Landeslehrerin im Ruhestand (§ 42 LDG)
    • Befangenheit (§ 34 LDG)
    • Abwesenheit vom Dienst (§ 35 LDG)
    • ärztliche Untersuchung (§ 36 LDG)
    • Meldepflichten (§ 37 LDG)
    • Dienstweg (§ 38 LDG)
    • Wohnsitz und Dienstort (§ 39 LDG)
    • Nebenbeschäftigung (§ 40 LDG)
    • Geschenkannahme (§ 41 LDG)

    Für pragmatisierte Lehrerinnen findet das Disziplinarrecht Anwendung, nicht aber für Vertragslehrerinnen.

    Nur gravierende Dienstpflichtverletzungen sind schriftlich zu melden.

    Grundsätzlich sollten zunächst alle Möglichkeiten der bezirksinternen Maßnahmen (Belehrungen, Ermahnungen) ausgeschöpft werden.

    Dienstreise - Reisekostenvergütung

     Tages- und Nächtigungsgebühren
    Tagesgebühren Nächtigungsgebühr
    Tarif I (außerhalb des Bezirkes)    

    Tarif II (innerhalb des Bezirkes

         
    3/3 über 12 - 24 Std. 2/3 über 8 - 12 Std. 1/3 über 5 - 8 Std. 3/3 über 12 - 24 Std. 2/3 über 8 - 12 Std. 1/3 über 5 - 8 Std.  
    26,40 € 17,60 € 8,80 € 19,80 € 13,20 € 6,60 € 15 €

    Kilometergeld: PKW 0,42 € / km, Mitfahrer 0,05 € / km

    Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

    Dienststellenausschuss - Bezirkspersonalvertretung

    Die Personalvertretung hat dafür einzutreten, dass geltende Gesetze, Verordnungen und Erlässe eingehalten und durchgeführt werden.

    Die Personalvertretung ist nach Maßgabe des Personalvertretungsgesetzes (PVG) berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der LehrerInnen zu wahren und zu fördern.

    Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der LehrerInnen geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

    Die bei den Personalvertretungswahlen gewählten LehrervertreterInnen eines Inspektionsbezirkes bilden den Dienststellenausschuss, er hat die Aufgaben der Personalvertretung im Bereich des Bezirks zu erfüllen.

    Der Dienststellenausschuss hat Mitwirkungsrechte (§9 Abs. 1 PVG):

    • Dienstnehmerschutz
    • Pragmatisierung
    • Aus- und Fortbildung
    • Gesundheit der Bediensteten
    • Vorschüsse, Aushilfen, Belohnungen
    • Sonderurlaub
    • Mehrdienstleistungen
    • Auflösung eines Dienstverhältnisses
    • Versetzung in den Ruhestand
    • Untersagung einer Nebenbeschäftigung
    • Ersatz von Übergenüssen bzw. Schadenersatz

    Mit dem Dienststellenausschuss ist das Einvernehmen herzustellen (39 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 PVG):

    • Allgemeine Personalangelegenheiten
    • Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung

    Dem Dienststellenausschuss ist schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 3 PVG):

    • Dienstzuteilungen, Versetzungen
    • Erstattung einer Disziplinaranzeige
    • Ausschreibungen
    • die gewährten Belohnungen u.a.m.

    Dem Dienststellenausschuss obliegt weiters:

    • Anregungen geben
    • Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten
    • Vorschläge erstatten
    • Besichtigung von Dienststellen u.a.m.

    Dienststellenversammlung - Einberufung

    • Der Dienststellenausschuss kann die Lehrerinnen seines Dienststellenbereichs (Bezirk) im Bedarfsfall zu einer Dienststellenversammlung einladen.
    • Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Lehrerinnen oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen (§ 6 Abs. 2 PVG).
    • Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Lehrerinnen erforderlich (oder Wartezeit von einer halben Stunde). Die einfache Mehrheit entscheidet.

    Aufgaben

    • Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.
    • Resolutionen der Dienststellenversammlung dürfen nur an den Dienststellenausschuss, nicht aber unmittelbar an den Leiter der Dienststelle oder den Zentralausschuss gerichtet werden.

    Ein Dienstunfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung ereignet:

    • in der Schule (Schulgebäude, Schulgelände)
    • bei Fahrten und Aktivitäten, die im dienstlichen Interesse liegen (Besuch von institutionellen Fortbildungsveranstaltungen, Organisation von Lehrmitteln, Dienstzuteilung an mehreren Schulen, etc.) 

     Auch gewisse Wege unterliegen dem Unfallversicherungsschutz, sofern sich der Unfall am direkten Weg ereignet. Insbesondere sind dies:

    • die Wege zwischen Wohnung und Dienststelle (auch im Rahmen von Fahrgemeinschaften) und retour
    • Wege zu einem Arzt vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg, sofern dem Dienstgeber vorher die Behandlungsstelle bekanntgegeben wurde
    • Wege im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspause, sofern diese in der Nähe der Dienststelle erfolgt
    • Weg im Zusammenhang mit dem Bringen/Abholen des eigenen Kindes zum Kindergarten / Schule (vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg)

    ➢  Damit das Ereignis als Dienstunfall gewertet wird, muss der kürzeste Weg gewählt werden.
    ➢  Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, sind keine Dienstunfälle.
    ➢  Die Beurteilung und Entscheidung, ob es sich bei einem gemeldeten Unfall um einen Dienstunfall handelt, liegt bei der zuständigen Sozialversicherung.

    Meldung

    • Damit Ihr Dienstgeber seiner Meldepflicht nachkommen kann, melden Sie einen allfälligen Dienstunfall umgehend Ihrer Direktion.
    •  Von dieser ist jeder Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung ereignet, unverzüglich im Dienstweg an die AUVA (Vertragslehrer*innen) bzw. an die BVAEB (Landeslehrer*innen) zu melden:
      • Die Unfallmeldung ist vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel zu versehen.
      • Die Unfallanzeigen (zweifach) sind so rechtzeitig an die Bildungsdirektion für Kärnten zu senden, dass diese die Weiterleitung an die betreffende Sozialversicherung noch unter Wahrung der fünftägigen Meldefrist vornehmen kann.
      • Lehrer*innen–Unfälle sind auch an den zuständigen Bedienstetenschutzbeauftragten (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) zu melden sowie dem zuständigen Dienststellenausschuss gemäß PVG § 9(3) d in Kopie zu übermitteln.
      • Falls der Unfall von der betreffenden Sozialversicherung als Dienstunfall anerkannt wurde, so erhalten Sie den entsprechenden Bescheid an Ihre Privatadresse zugestellt. Bitte senden Sie eine Kopie dieses Bescheides sogleich an Ihre zuständige Dienststelle, da dies aus Datenschutzgründen nicht von Amts wegen erfolgt.

    Ersatz von Arztleistungen und Medikamenten

    Auch wenn es sich um einen Dienstunfall handelt, sind vorerst Behandlungsbeitrag, Rezeptgebühr, Selbstbehalte, Behandlungskosten, Heilmittelkosten, Heilbehelfskosten, Anstaltspflegekosten etc. selbst zu entrichten. Bewahren Sie alle Belege auf!! Für eine allfällige Rückerstattung der Kosten wird jeder Dienstunfall von der zuständigen Versicherungsanstalt individuell geprüft.

    Auskünfte und weitere Infos
    Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVAEB), 9020 Klagenfurt, Siebenhügelstraße1, Telefon 050405-26700 bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Landesstelle Kärnten, 9020 Klagenfurt, Waidmannsdorfer Straße 42, Telefon 059 3933 3833.

    Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder zur vorübergehenden Verwendung aufgenommen werden, sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen. II L Verträge müssen jeweils nach Zeitablauf verlängert werden. Eine beliebig häufige Verlängerung von Verträgen ist unzulässig.

    Eine Dienstverhinderung ist der Schulleitung ehestens zu melden.

    Bei Erkrankungen von mehr als drei Tagen ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der Krankheitsgrund ist nicht anzuführen.

    Bei einer Dienstverhinderung von mehr als zwei Monaten ist die Einleitung der amtsärztlichen Untersuchung vorgesehen.

    Bei wiederholten, länger dauernden Erkrankungen mit nur kurzfristig dazwischenliegenden Dienstleistungen, bei gehäuften, tageweisen Erkrankungen oder bei Verdacht einer ungerechtfertigten Abwesenheit kann die Einschaltung der Amtsärztin auch früher erfolgen.

    Bei einer Dienstverhinderung, die länger als 182 Kalendertage dauert, kommt es zu einer Kürzung des Monatsbezugs auf 80%. (§ 13c Gehaltsgesetz)

    Anspruche bei Dienstverhinderung - Krankengeld

    Alle Ansuchen und Meldungen an die Dienstbehörde müssen auf dem Dienstweg eingebracht werden.

    Die Lehrerin kann auch verlangen, dass ein Schriftstück verschlossen weitergegeben wird.

    • Der Lehrer / die Lehrerin verfasst die Meldung bzw. das Ansuchen.
    • Die Schulleitung überprüft auf Vollständigkeit, nimmt wenn erforderlich Stellung und protokolliert die Weiterleitung.
    • Die Bezirksbehörde prüft ob im eigenen Wirkungsbereich eine Entscheidung zu treffen ist, oder ob nach Protokollierung das Schreiben weiter geleitet wird.
    • Die Bildungsdirektion für Kärnten erledigt das schriftlich eingebrachte Anliegen.
    • Fälle, die die Kompetenz der BD Kärnten überschreiten, werden dem bm:ukk weiter geleitet.

    Von der Einbringung im Dienstweg kann Abstand genommen werden, wenn Gefahr in Verzug ist oder die Einhaltung des Dienstweges dem Lehrer / der Lehrerin nicht zumutbar ist.

    Die Anspruchsberechtigung und die Höhe der für die pragmatisierten Lehrerinnen in Frage kommenden Dienstzulagen sind in den § 56 bis 60 des Gehaltsgesetzes enthalten (Vertragslehrerinnen: VBG).

    Die Dienstzulagen können

    1. ruhegenussfähig sein, dann ist ein Pensionsbeitrag zu bezahlen,
    2. überhaupt nicht ruhegenussfähig sein; in diesem Fall wird auch kein Pensionsbeitrag eingehoben.

    Die Dienstzulagen der Vertragslehrerinnen sind um ~5 % höher als die der pragmatisierten LehrerInnen, da andere Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

    Lehrerinnen der Verwendungsgruppe L2a1, die an Mittel-, Sonderschulen oder Polytechnischen Schule verwendet werden, erhalten eine Zulage, die nicht ruhegenussfähig ist.

    Dienstzulagen für die Dauer einer bestimmten Verwendung

    • Abteilungsunterricht an Volks- und Sonderschulen
    • BesuchsschullehrerInnenzulage
    • Dienstzulagen für Lehrerinnen für Werkerziehung, Fremdsprachenlehrerinnen

    Je nach Einstufung erhalten sie eine Dienstzulage bei Verwendung an Mittel-, Sonderschulen bzw. Polytechnischen Schulen.

    • Zulage für den leistungsdifferenzierten Unterricht an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen.
    • Zulage für LeiterInnen einer Mittelschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Mittelschule  geführt wird, eines Polytechnischen Lehrganges (als selbstständig geführte Schule) sowie für Lehrerinnen, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind.

    Der Anspruch besteht auch während des Beobachtungszeitraumes.

    • Bei Verhinderung bis zu einem Monat bleibt der Zulagenanspruch aufrecht.
    • Bei einer länger als einen Monat dauernden Verhinderung hat ein/e andere/r LehrerIn Anspruch auf die Zulage (pragmatisierte LehrerInnen ab nächstfolgendem Monatsersten, VertragslehrerInnen ab nächstfolgendem 15. eines Monats).
    • Sobald feststeht, dass die Verhinderung mindestens zwei Monate dauert, ist die Dienstzulage einzustellen.

    Die Dienstzulagen für I L-Vertragslehrerinnen richten sich nach den oben angeführten Kriterien.

    Für II L-Vertragslehrerinnen sind die Zulagen taxativ aufgezählt (§ 44a, b VBG).

    Disziplinarbehörden sind

    • die Bildungsdirektion für Kärnten als Dienstbehörde: Disziplinaranzeige, vorläufige Suspendierung, Erlassung von Disziplinarverfügungen, Vollzug von Disziplinarstrafen,
    • die Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Kärnten (beginnend mit dem Zeitpunkt der Bildung im Schuljahr 2018/2019 bis zum Ablauf des Schuljahres 2021/2022): Einleitung des Disziplinarverfahrens, Durchführung in erster Instanz,

    Die Disziplinarkommission setzt sich aus drei DienstgebervertreterInnen und zwei LehrervertreterInnen zusammen.

    Voraussetzung für eine disziplinäre Verantwortlichkeit ist die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten

    Disziplinarstrafen sind:

    • der Verweis,
    • die Geldbuße bis zu einem halben Monatsbezug (ohne Kinderzulage),
    • die Geldbuße bis zu 5 Monatsbezügen (ohne Kinderzulage),
    • die Entlassung.

    Disziplinarverfügungen sind:

    • der Verweis,
    • die Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges (ohne Haushaltszulage).

    Verjährung

    Ein/e LehrerIn darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung oder nicht innerhalb von drei Jahren nach Begehung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Hemmung dieser Fristen durch strafgerichtliches Verfahren. Grundsätzlich soll keine Doppelbestrafung erfolgen.

    E

    (SCHUG §19)

    (1) Pro Schuljahr sind zwei Elternsprechtage durchzuführen. Bezüglich der Durchführung haben das Klassen- bzw. das Schulforum ein Mitwirkungsrecht.

    (1a) An der MS sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind (KEL - Gespräch).

    Die Teilnahme der LehrerInnen an Sitzungen des Elternvereinsausschusses erfolgt freiwillig (Einladung des Elternvereines).

    Die Teilnahme von Mitgliedern des Elternvereinsausschusses zu einzelnen Punkten der LehrerInnenkonferenz ist möglich, bedarf jedoch des Beschlusses der Schulkonferenz.

    Alle Elternvereine haben eine Rechtsschutzversicherung. Falls ein Elternverein eine freiwillige Haftpflichtversicherung abschließt, sind alle TeilnehmerInnen an Elternvereinsaktivitäten (nicht länger als einen Tag) haftpflichtversichert.

    Österreichischer Verband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen

    Die Schulleiterin / der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z. B. bei Verhinderung einer Lehrerin / eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden).

    Anmerkung: Die in Klammer aufgelisteten Möglichkeiten müssen nicht unbedingt in der Reihenfolge der Auflistung zur Anwendung kommen, obwohl die Reihenfolge dennoch eine gewisse Gewichtung verdeutlichen soll. Vielmehr kann es zweckmäßig sein, den Entfall von Unterrichtsstunden anzuordnen, wenn keine Fachsupplierung oder Stundentausch möglich ist.

    Die SchülerInnen sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden von der Schulleiterin / dem Schulleiter angeordnet werden muss, hat sie / er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der SchülerInnen durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

    Erfolgt zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung über den nicht erbrachten Arbeitserfolg ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung die Entlassung des Lehrers/der Lehrerin auszusprechen. (VertragslehrerInnen VBG § 34)

    (Auszug aus dem „Aufsichtserlass“, Verordnungsblatt des BMBWK vom 1. 10. 1997, Nr. 109, ER: 210)

    „Wenn anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen an einem anderen Ort als in der Schule (disloziert) stattfinden, so sind die SchülerInnen unter Aufsicht eines Lehrers/einer Lehrerin an diesen Ort und zurückzuführen.

    SchülerInnen ab der 9. Schulstufe können, wenn es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und zurückgeschickt werden.

    Findet ein solcher Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne SchülerInnen, auch wenn sie noch nicht die 9. Schulstufe besuchen, gleich vom Ort dieses Unterrichts, der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung nach Hause geschickt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (so z.B., wenn der Unterricht, die Schulveranstaltung, die schulbezogene Veranstaltung in der Nähe der Wohnung des Schülers/der Schülerin stattfindet, der Rückweg in die Schule einen Umweg bedeuten würde, der/die SchülerIn mit der Umgebung gut vertraut ist und damit kein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den/die SchülerIn entsteht) und die Erziehungsberechtigten von SchülerInnen, die die 9. Schulstufe noch nicht besuchen, sich einverstanden erklärt haben.

    Findet der Unterricht, die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung an einem anderen Ort als in der Schule in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als die Schule bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.“

    Um den praktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde vereinbart, dass SchülerInnen auf dem Rückweg den Klassenverband aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten verlassen dürfen.

    Zur rechtlichen Absicherung der LehrerInnen wird weiters empfohlen:

    • die unterschriebene Einverständniserklärung aufzuheben;
    • die grundsätzliche Sorgepflicht des Lehrers/der Lehrerin für die SchülerInnen bleibt aufrecht. Das bedeutet, dass ein Kind trotz Einverständniserklärung der Eltern zur Schule zurückzuführen ist, wenn es sich z.B. im Verlauf der Schulveranstaltung verletzt hat und eine weitere Betreuung erforderlich ist;
    • der/die LehrerIn muss gemäß den Bestimmungen des entsprechenden Erlasses auf jeden Fall zur Schule zurückkehren;
    • für den Bereich der Sonderschule ist für die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung die geistige und persönliche Reife der SchülerInnen in besonderem Maße zu beachten.

    Den LandeslehrerInnen, welche schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, soll eine Ermahnung oder Belehrung durch den Dienstvorgesetzten nachweislich zur Kenntnis gebracht werden.

    Diese Ermahnung weist darauf hin, dass im Wiederholungsfalle Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission erstattet werden muss.

    Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den/die LandeslehrerIn zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der/die LandeslehrerIn in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

    Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

    Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs.2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme an Schulmanagementkursen.

    Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von SchülerInnen während des Unterrichts, einer Unterrichtsveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Zuziehung eines Arztes, Transport ins Krankenhaus unverzüglich zu treffen.

    Ebenso sind der/die SchulleiterIn und die Erziehungsberechtigten zu verständigen.

    Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass die Erste-Hilfe-Leistung für eine Lehrerin als medizinische Laiin zumutbar sein muss. Im Zweifel wird auf jeden Fall die Rettung zu verständigen sein. Sollte in so einem Fall trotzdem für das Kind ein Schaden eintreten, ist ein/eine LehrerIn, der/die die ihm/ihr zumutbare Erste Hilfe geleistet hat, im Rahmen der Amtshaftung für Schadensansprüche abgesichert.

    Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der SchülerInnen sind folgende der Erziehungssituation angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel anzuwenden:

    Die Erziehungsmittel können von der Lehrerin, vom Klassenvorstand und von der Schulleiterin, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde 1. Instanz angewendet werden.

    Die Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen, in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der SchülerinInnen stehen und für sie einsichtig sein.

    siehe Schulveranstaltungen

     

    F


    (Quelle: §22 LVG)

    (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 (MS,WMS,ASO) oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichts-gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C)

    (2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde Fächervergütung C: 28,70 € (2022)

    Richtlinien aus BMBWF-722/0013-III/8/2015

    • Anspruchsbegründend ist eine gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringende Wochenstunde (in einem von der Regelung erfassten Unterrichtsgegenstand; in Betracht kommen Pflichtgegenstände, z.B. aber auch Freigegenstände, Förderunterricht oder Unterrichtsgegenstände im Rahmen der gegenstandsbezogenen Lernzeit).
    • Die Fächervergütung gebührt monatlich, sie ist aber nicht Bestandteil des Monatsentgelts (nicht sonderzahlungsfähig).

    Hauptferien

    Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht. Die Berechnung erfolgt durch die MA 2 (laut ER I: 110 vom 22.1.2016).

    Änderung der Lehrfächerverteilung

    Der Anspruch auf Fächervergütung endet bzw. ändert sich, wenn die Lehrfächerverteilung in einer die anspruchsbegründende Verwendung betreffenden Weise geändert wird.

    Teilbeschäftigung

    Eine Aliquotierung der Fächervergütung aus dem Titel Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung findet nicht statt.

    Sabbatical

    Während der Dienstleistungszeit eines Sabbaticals gebührt die Fächervergütung in dem Ausmaß, in dem sie gebühren würde, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre; während der Freistellung gebührt keine Fächervergütung.

    Einstellung/ Ruhen

    Ein Ruhen der Fächervergütung ist (nur) dann vorgesehen, wenn die Lehrkraft länger als zwei Wochen vom Dienst abwesend ist (insbesondere Krankheit, Kuraufenthalt). keine Einstellung

    • bei Abwesenheit vom Dienst wegen Dienstunfalls und
    • bei Abwesenheit vom Dienst wegen Sonderurlaubes oder Pflegefreistellung
    • Ruhen/Einstellung bei Krankheit
    • Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
    Die Vergütung ist einzustellen, wenn ein mehr als 14-tägiger Krankenstand vorliegt.
     
    Zweiwochenfrist
    Im Falle der Abwesenheit wegen Krankheit ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages der Zweiwochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
    Als Tag des Beginns und des Endes der Abwesenheit kommen nur Tage in Betracht, an denen auch tatsächlich Dienst zu versehen gewesen wäre. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem auf den ersten Tag der Abwesenheit folgenden Tag zu laufen. Das Ruhen beginnt grundsätzlich mit Beginn des letzten Tages der Zweiwochenfrist, also jenes Tages, der dem ersten Tag der Abwesenheit wochentags mäßig entspricht.
     
    Beispiel: Erkrankung: ab Montag 5.10., Beginn der Zweiwochenfrist: Dienstag, 6.10., letzter Tag der Zweiwochenfrist: Montag, 19.10., Ruhen: ab Montag 19.10.

    Fahrtkostenzuschuss (§ 20b GG)

    Ein Fahrtkostenzuschuss gebührt allen Lehrerinnen, wenn die Wegstrecke zwischen Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt, diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird und die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen den erforderlichen Selbstbehalt übersteigen, wobei nur das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für die Lehrerin in Betracht kommt, berechnet wird.

    Die Lehrerin hat alle Änderungen den Anspruch betreffend binnen einer Woche schriftlich zu melden. Der Fahrtkostenzuschuss wird für 11 Monate im Jahr gewährt und berechnet, aber auf 12 gleiche Monatsraten aufgeteilt. Der einmal ermittelte Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Lehrerin den Anspruch auf ihre Bezüge behält (Ferien), oder durch eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die Lehrerin jedoch aus einem anderen Grund (Krankenstand) länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuss von dem auf Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten an.

    Monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe direkt über das Finanzamt.

    Die Voraussetzungen für den Bezug und die aktuelle Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Steuerbuch des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at

    Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die zu bezahlende Lohnsteuer/Einkommensteuer reduziert und den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2019 ersetzt.

    Anspruchsvoraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe und steht mit folgenden Beträgen pro Kind zu:

    • 1 500 € für jedes Kind unter 18 Jahre
    • 500 € für jedes Kind über 18 Jahr in Ausbildung

    Wahlmöglichkeit

    1. Möglichkeit: über die Lohnverrechnung ( Formular E 30, Homepage BMF) und eine Kopie des Bezuges der Familienbeihilfe an die MA 2, Rathausstraße 4, 1010 Wien senden
    2. Möglichkeit: Steuererklärung/ArbeitnehmerInnenveranlagung mittels Formular L 1 und Beilage L 1k (Homepage BMF) Aufteilungsmöglichkeiten •Partnerschaft: 50:50, beide Elternteile 750 € (bzw. 250 €) •Getrennt lebend: 50:50, beide Elternteile 750 € (bzw. 250 €) 90:10 (nur für Kinder unter 10 Jahre), wenn eine Person überwiegend für die Kinderbetreuungskosten (mind. 1 000 € aufkommt) => befristet bis 2021

    Kindermehrbetrag

    Personen, die Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag haben und kaum bzw. gar keine Lohn-/bzw. Einkommensteuer zahlen, erhalten statt dem Familienbonus einen Kindermehrbetrag pro Kind bis zu 250 €.

    Einem pragmatisierten Lehrer oder Vertragslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw. zur Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwer erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) für einen bestimmten, 3 Monate nicht übersteigenden, Zeitraum erforderliche

    • Dienstplanerleichterung (Stundentausch, Einarbeitung)
    • Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge
    • gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

    Dienstplanerleichterung (Stundentausch, Einarbeitung) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren (= Rechtsanspruch).

    Über Ansuchen ist eine Verlängerung der genannten Maßnahmen um weitere 3 Monate zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme bei  schwersterkrankten Kindern 9 Monate nicht überschreiten darf!

    Im Ansuchen sind der Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung sowie das Angehörigenverhältnis anzuführen.

    Unfall- und Krankenversicherung, Vorrückung sowie Pensionsanrechnung bleiben dabei bestehen.

    Die Familienunterstützung der GÖD wird als soziale Zuwendung an besonders zu berücksichtigende Familien mit Kindern gewährt. Die Zuerkennung erfolgt einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr.

    Voraussetzung für die Zuerkennung ist:

    • eine Familie bezieht für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe oder
    • eine Familie bezieht für eines oder mehrere Kinder erhöhte Familienbeihilfe
    • mindestens einjährige Mitgliedschaft in der GÖD
    • 12 Monatsmitgliedsvollbeiträge, Beitragswahrheit (kein Rückstand)
    • persönliches Ansuchen mittels Formular für das laufende Kalenderjahr unter Beibringung der aktuellen Belege (Nachweis des Bezuges der Familienbeihilfe durch Bescheid des Finanzamts oder des Gehaltszettels mit Vermerk des Kinderzuschusses oder Kontoauszug der Überweisung).
    • Gewährung auch an KollegInnen in Karenz nach Mutterschutzgesetz/ Väter-karenzgesetz oder Kollegen während des Präsenzdienstes ( bei Leistung des Anerkennungsbeitrag zur Erhaltung der Mitgliedschaft)

    Formularnach dem LOGIN: www.goed.at/service/downloadbereich/finanzielle-leistungen

    Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes ausschließlich der Familie widmen wollen und ihre Erwerbstätigkeit für diese Zeit unterbrechen. Der Familienzeitbonus steht auch Adoptiv- oder Dauerpflegevätern sowie gleichgeschlechtlichen Partnern/-innen zu.

    Die genauen Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzeitbonus finden Sie unter:
    www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienzeitbonus.html

    Die Erwerbstätigkeit des Vaters muss während der Familienzeit unterbrochen und danach wieder aufgenommen werden. Das heißt, dass Sie nicht direkt an die Familienzeit eine Karenz anhängen können.

    Anspruchsdauer: 28 bis 31 Tage: € 22,60 pro Tag

    • Der Bonus muss innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt in Anspruch genommen werden.
    • Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Das heißt die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, verschoben, aufgeteilt oder vorzeitig beendet werden.
    • Der Familienzeitbonus kann pro Geburt nur einmal in Anspruch genommen werden.
    • Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld durch dieselbe Person ist nicht möglich.

    Der Familienzeitbonus wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes, nicht jedoch die Bezugsdauer verringert.
    Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag mit dem eigens vom Bundesministerium zur Verfügung gestellten Antragsformular.

    Antragsfrist: Frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, spätestens binnen 91 Tage ab dem Tag der Geburt des Kindes.

    Bereits bei der Antragstellung ist die Bezugsdauer (28, 29, 30 oder 31 Tage) festzulegen. Eine Änderung ist dann nicht mehr möglich.

    Die Antragstellung hat bei dem Krankenversicherungsträger zu erfolgen, bei dem der Vater am letzten Tag vor Antritt der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert ist.

    In der Zeit, in der man den Familienzeitbonus erhält, besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.

    Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn der Embryo vor der 28. Schwangerschaftswoche ausgestoßen wird und weniger als 35 cm groß ist. In diesen Fällen entfällt der Mutterschutz, und die damit verbundene Dienstverhinderung wird als Krankenstand gewertet.


    (Quelle: Erlass 201)

    Ferienbeginn

    Der Urlaub beginnt für die Vertragslehrpersonen des pd-Schemas nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte. Gleiche Regelung gilt auch für die LehrerInnen nach dem alten Dienstrecht. Daher: Keine gesonderte Diensteinteilung für pd-Lehrer*innen in der ersten Ferienwoche.

    Letzte Ferienwoche

    Der Urlaub endet für Landesvertragslehrpersonen des pd-Schemas mit Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Dies bedeutet, dass LehrerInnen im pd-Schema ab Dienstag der letzten Ferienwoche nur dann für allfällige Dienstleistung einsatzbereit und abrufbereit sein müssen, wenn dies erforderlich ist. Daher: Allfällige Vorbereitungsarbeiten sind nicht zwingend in der Schule zu erledigen.

    (Schulpflichtgesetz § 9, SchUG § 45)

    Zulässige Gründe für das Fernbleiben einer Schülerin vom Unterricht sind:

    Keine Rechtfertigungsgründe sind die Verwendung von Schülerinnen zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft.

    Die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt:

    • die Klassenlehrerin (Klassenvorstand) bis zu einem Tag
    • die Schulleiterin bis zu einer Woche
    • der LSR länger als eine Woche

    Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand oder der Schulleiterin ohne Aufschub mündlich oder schriftlich jede Verhinderung unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.

    Unter Förderunterricht sind nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen zu verstehen für Schülerinnen, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen.

    Unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten des Förderunterrichts im Rahmen eines Gesamtstundenkontingentes (Möglichkeit der Abhaltung von Förderunterricht in allen Gegenständen, und zwar entweder in Kursform, geblockt oder aber integriert in den Unterricht des jeweiligen Gegenstandes).

    Fortbildung umfasst Weiterbildung (im Sinne von zusätzlichen LAP, Zertifikaten und Qualifikationen) und dienen der Vertiefung und Erweiterung der LehrerInnen - Qualifikation.

    Gesetzlich festgelegt sind 15 Stunden verpflichtende Fortbildung pro Schuljahr im Tätigkeitsbereich C für vollbeschäftigte LehrerInnen (§ 43 Abs. 3 Ziffer 4, LDG).

    Nach Möglichkeit ist die Auswahl unter Berücksichtigung des gemeinsamen Fortbildungsplanes der Schule durchzuführen. Dabei ist besonders auf Schulprofil und Leitbild der Schule Bedacht zu nehmen.

    Darüber hinaus findet der Besuch nicht verpflichtender Fortbildung seine Berücksichtigung im Tätigkeitsbereich C.

    In beiden Fällen hat der Lehrer / die Lehrerin das Vorschlagsrecht.

    Die Fortbildung umfasst folgende Bereiche:

    Das Ausmaß der verpflichtenden Fortbildung vermindert sich aliquot der Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung

    Die „institutionelle“ Fortbildung wird von den dafür zuständigen amtlichen Institutionen wahrgenommen:

    Darüber hinaus wird auch folgende LehrerInnenfortbildung angerechnet:

    Die Verantwortung für die im Sinne des LDG vorgesehene Anrechenbarkeit im Tätigkeitsbereich C obliegt der Lehrkraft und dem Schulleiter.

    Nachweis:

    Nachweise über den Besuch verpflichtender Fortbildung können vom Leiter / von der Leiterin verlangt werden.

    Unter Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände zu verstehen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn jedes Schuljahres erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat. Die Schulleiterin hat für die Anmeldung eine Frist von mindestens drei Tagen bis längstens einer Woche (innerhalb dieser Frist muss ein Sonntag liegen) einzuräumen.

    Anmeldung und Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen:

    Volksschule und 1. – 5. Stufe ASO

    • höchstens 2 mit insgesamt höchstens 4 Wochenstunden.

    Mittelschule

    • höchstens 3 mit höchstens 6 Wochenstunden oder
    • höchstens 2 mit insgesamt höchstens 7 Wochenstunden.

    Polytechnische Schule und 6. – 8. Stufe ASO

    • höchstens 3 mit insgesamt höchstens 6 Wochenstunden.

    Schülerzahlen

    • Für das Zustandekommen eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung muss die Mindestzahl von 15, bei Fremdsprachen und "Ernährung und Haushalt" von 12 Schülerinnen erreicht werden. Zur Weiterführung eines Freigegenstandes darf die Mindestzahl 12, bei Fremdsprachen 9 nicht unterschritten werden. Zur Erreichung der Mindestzahlen können Schülerinnen mehrerer Klassen oder Schulen zusammengefasst werden.
    • An Sonderschulen ist ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung dann abzuhalten, wenn bei einer Klassenschülerinnenhöchstzahl von 15 Schülerinnen mindestens 8 Anmeldungen, bei einer Klassenschülerinnenhöchstzahl von 10 Schülerinnen mindestens 6 Anmeldungen und bei einer Klassenschülerinnenhöchstzahl von 8 Schülern mindestens 5 Anmeldungen vorliegen.
    • Zur Weiterführung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung darf die Mindestzahl 6 bei einer Klassenschülerinnenhöchstzahl von 15 Schülerinnen bzw. 3 bei einer Klassenschülerinnenhöchstzahl von 8 Schülerinnen nicht unterschritten werden.

    Weiters gilt für Freigegenstände und unverbindliche Übungen

    • Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme einer Schülerin an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.
    • Wird eine Schülerin in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt, kann sich diese Schülerin im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
    • Eine Wiederholungsprüfung darf in einem oder in zwei Freigegenständen, in denen die Schülerin mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, abgelegt werden.

    Für alle Schülerinnen besteht - außer in der ersten bis vierten Schulstufe (Volksschule) - die Möglichkeit, sich selbst (in jedem Pflichtgegenstand einmal pro Semester) zu einer mündlichen Prüfung bzw. - etwa in Leibesübungen oder Bildnerischer Erziehung - zu einer praktischen Prüfung anzumelden, um ein "Nicht genügend" abzuwenden. Die Anmeldung zur Prüfung muss aber so zeitgerecht erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung noch möglich ist. §5 Abs. 2 und 11 LB-VO, §9 Abs. 2 LB-VO

    Auf Ansuchen der Eltern bewilligt die Schulkonferenz die Wiederholung einer positiv abgeschlossenen Schulstufe (Aufholung eines Leistungsrückstandes). Schulanfänger haben die Möglichkeit die Eingangsphase in drei Jahren zu absolvieren. Eine freiwillige Wiederholung ist ausgenommen die Eingangsphase während der Schullaufbahn nur einmal zulässig. Über die wiederholte Schulstufe ist ein Jahreszeugnis auszustellen, das über die Aufstiegsberechtigung entscheidet. Es sei denn, dass das vor der Wiederholung ausgestellte Zeugnis günstiger ist. Eine Wiederholung der positiv abgeschlossenen 4. Klasse MS ist nicht möglich.


    (Quellen: SchUG §19, SchUG §12(6a), SchUG §48)

    Frühwarnung SchUG § 19 (3): Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

    • mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

    SchUG § 19 (3a): Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten

    • unverzüglich mitzuteilen

    und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem

    • beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).

    Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt (alternative Leistungsbeurteilung), wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden.

    Ist trotz Frühwarnung im 1. Semester und aller Fördermaßnahmen eine Leistungs-beurteilung mit "Nicht genügend" im Halbjahr getroffen worden, zählt die erfolgte Frühwarnung auch für das 2. Semester. Eine neuerliche Leistungsverschlechterung nach positiver Halbjahresbeurteilung würde hingegen eine erneute Frühwarnung erfordern. Im Sinne der Leistungsbeurteilung für ein ganzes Schuljahr ist zu bedenken, ob eine "Früh"-Warnung erst in den letzten Schulwochen aufgrund einer negativen punktuellen Leistungsfeststellung (z.B. letzte Schularbeit) pädagogisch sinnvoll und vertretbar ist.

    Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des „Frühwarnsystems“ dar.

    SchUG §12 (6): Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

     Frühinformation
    SchUG § 19 (4): Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten

    • unverzüglich mitzuteilen

    und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem

    • beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem).

    Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und denschulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.

    Es wird dringend empfohlen, Aufzeichnungen über Beratungsgespräche zu führen.

    (Anm.: Ein Nachlassen in besonderer Weise liegt vor, wenn eine sehr starke Verschlechterung eingetreten ist [etwa durch Abfall der Leistungen von "Sehr Gut" auf "Befriedigend" oder "Genügend"] oder wenn vermutet wird, dass besondere Umstände [z.B. Entwicklungsstörungen] für ein Nachlassen des Schülers verantwortlich sind.)

    Für Väter/andere Elternteile gibt es die Möglichkeit mit Rechtsanspruch nach der Geburt eines Kindes einen Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu beantragen, wenn man in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit dem Kind und der Mutter/anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt.

    Der mögliche Zeitraum für den „Papamonat“ erstreckt sich von Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter.

    Der Anspruch gilt auch, wenn man Kinder, welche das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege übernommen hat.

    Vorankündigung der Inanspruchnahme

    Öffentliche Bedienstete
    Der Antrag mit Angaben über Beginn und Dauer muss bis spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege auf dem Dienstweg eingereicht werden.

    Arbeitnehmer:innen in der Privatwirtschaft
    Der Vater/andere Elternteil hat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekanntzugeben, dass er/sie die Freistellung in Anspruch nehmen will. Anzugeben sind auch der Geburtstermin und der voraussichtliche Beginn der Freistellung.
    Kann die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt nicht rechtzeitig erfolgen, so entfällt die Verpflichtung der Vorankündigung.
    Während des Frühkarenzurlaubs/Papamonats besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.

    Familienzeitbonus
    Erwerbstätige Väter/andere Elternteile, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen (Familienzeit)1 haben Anspruch auf "Familienzeitbonus" in Höhe von 23,91 € (2023) täglich.
    Die Erwerbstätigkeit muss direkt im Anschluss an die Familienzeit wiederaufgenommen werden.
    Der Antrag muss mittels eigenen Antragsformulars spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes (der Tag der Geburt wird mitgezählt) bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

    G


    Man unterscheidet 2 Formen:

    1. Die ganztägige Schulform mit verschränkter Form - Unterricht und Betreuungsteil sind über den ganzen Tag verteilt, daher Anwesenheitspflicht aller SchülerInnen den ganzen Tag

    2. Die ganztägige Schulform mit nicht verschränkter Form - am Vormittag Unterricht, anschließend Betreuungsteil, SchülerInnen müssen sich extra dazu anmelden

    Über die Form entscheidet das Schulforum, über den Standort der Schulerhalter.

    LandeslehrerInnen können nicht zur Arbeit im Betreuungsteil verpflichtet werden.

    Kosten für die Erziehungsberechtigten entstehen einerseits in einer finanziellen Abgeltung für den Betreuungsteil, andererseits für das Mittagessen.

    (mehr Infos finden Sie auf der Homepage der Bildungsdirektion für Kärnten)

    Aufgrund der komplexen Gesetzeslage ist eine Kurzfassung nicht mehr möglich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Zentralausschuss an werdende Mütter eine umfassende Broschüre aussendet.

    Immer notwendiger ist eine persönliche, individuelle Beratung. Diese Aufgabe nehmen wir gerne wahr.


    Evelin NUART
    Tel. 050-534 10803, 
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    Dieses richtet sich nach der Verwendungsgruppe (L3, L2a1, L2a2, L1, LPA), in der sich ein/e Lehrer/in befindet.

    Im Besoldungsschema der PflichtschullehrerInnen unterscheidet man 17 Gehaltsstufen. Im Normalfall wird ein/e Lehrer/in mit Dienstantritt in die erste Gehaltsstufe eingereiht. Durch Anrechnung von Vordienstzeiten kommt es aber zu einer Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe.

    Alle zwei Jahre erhöht sich das Gehalt durch eine Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe.

    Gehaltserhöhungen wirken sich jeweils auf alle Gehaltsstufen aus und sind von der Vorrückung unabhängig.

    Siehe Bezüge (unter Service und Bezüge)

    VertragslehrerInnen erhalten ein Entgelt;

    • VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas I L rücken alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
    • VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas II L erhalten für geleistete Unterrichtsstunden eine Abgeltung nach der Anzahl von Jahreswochenstunden.

    Diese wird je nach Dienstvertrag 10mal bzw. 12mal jährlich ausbezahlt.

    Siehe Bezüge (unter Service und Bezüge)

    Beitragsgedeckte Zeiten sind jene Zeiten, in denen ein Pensionsbeitrag bezahlt wurde.

    Jede Lehrerin / jeder Lehrer kann ein Mal bei der Bildungsdirektion für Kärnten 10.-Oktober-Straße 24, 9020 Klagenfurt eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen.

    WEISST DER BESCHEID EINE BEITRAGSGEDECKTE ARBEITSZEIT VON ZUMINDEST 42 JAHREN AUF, KANN DIE "HACKLERREGELUNG NEU" IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN.
    (GILT AB DEM GEBURTSJAHRGANG 1954)

    (1) Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

    (2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

    (3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

    (4) Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.

    (5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

    (6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

    1.

    grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

    2.

    dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

    3.

    einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

    4.

    abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

    Die Gewerkschaft ist ein privater Verein, der die Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber vertritt. Tritt für Verbesserungen im Dienst- und Besoldungsrecht ein und kann an gesetzlichen Veränderungen mitwirken und sich an die Öffentlichkeit wenden.

    Mitgliedschaft durch Beitritt und monatlichen Mitgliedsbeitrag

    Aktuelle Mitgliedsbeiträge: http://www.goed.at

    Kein Beitrag während der Schutzfrist, des Mutterschaftskarenzurlaubes, des Elternkarenzurlaubes, des Präsenz- bzw. Zivildienstes

    Sämtliche Änderungen sind in der Evidenzabteilung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Gonzagagasse 12, Tel. 01 / 533 33 / 40 zu melden.

    Voraussetzung für Leistungen ist eine einjährige Mitgliedschaft, für den Rechtsschutz eine halbjährige Mitgliedschaft.

    Leistungen der Gewerkschaft:

    siehe Leistungen der Gewerkschaft

    Grundstufe I SchPflG § 6

    Alle Kinder, die schulpflichtig sind, sind in die Schule aufzunehmen. 
    § 6 (2a) SchPflG: Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen. 
    § 6 (2d) SchPflG: Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

    Schulreifefeststellung (§ 6; 2b/2c SchPflG) 
    Ein Kind ist schulreif, wenn angenommen werden kann, dass das Kind dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. 
    Bei Schuleinschreibung ergeben sich Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt. Eltern verlangen eine Überprüfung der Schulreife. Schulleiter hat zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist.

    Entscheidung über Schulreife 
    Schulärztliches Gutachten (erforderlichenfalls) 
    Neuerliche persönliche Vorstellung des Kindes (sofern dies im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist)
    Schulpsychologisches Gutachten (wenn dies Eltern verlangen oder wenn dies zur Feststellung der Schulreife notwendig erscheint und die Eltern zustimmen)

    Bekanntgabe der Entscheidung unverzüglich an die Eltern 
    1) unter Angabe der Gründe 
    2) mit Rechtsmittelbelehrung 
    Begründeter Berufungsantrag an den Bezirksschulrat ist möglich. SchPflG § 7

    Die Grundstufe I umfasst Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe (SchOG § 12)

    Organisationsmodell 1 
    (gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe I)

    Voschulstufe 1. Schulstufe  2. Schulstufe 

    Organisationsmodell 2 
    (gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe I)

    Vorschulstufe + 1. Schulstufe  2. Schulstufe 

    Organisationsmodell 3
    (gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe I)

    Vorschulstufe +

    1. Schulstufe 

    Schulstufe +

     2. Schulstufe 

    Zeugnisklausel 1a, SchUG § 22 Abs. 2 (ausgenommen VS und ASO)

    Ein guter Erfolg liegt vor, wenn der/die Schüler/in in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" aufweist, wie mit "Befriedigend". 

    In der MS setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus.

    An Schularten mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist hiebei ein "Befriedigend" in der höchsten Leistungsgruppe als "Gut", ein "Gut" als "Sehr gut" zu bewerten.

    An Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung zu treffen, wenn

    • das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Befriedigend" aufweist und
    • die Schülerin in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat.

    H

    Sammelt eine Lehrerin/ein Lehrer im dienstlichen Auftrag von den Schülerinnen Geld (z.B. für Schulveranstaltungen) ein, so handelt sie/er je nach Sammlungszweck als Organ des Landes (Schulverwaltung) oder der Gemeinde (gesetzlicher Schulerhalter).

    Falls das im Schulgebäude verwahrte Geld durch Diebstahl entwendet wird, so ereignet sich der Schaden in der Sphäre des Rechtsträgers.

    Schadenersatzbegehren der Erziehungsberechtigten sind daher auf Grund des Amtshaftungsgesetzes an den Dienstgeber zu richten.

    siehe Amtshaftungsgesetz

    SchülerInnen, die zum häuslichen Unterricht abgemeldet werden, haben Anspruch auf Schulbücher.

    Sie müssen am Ende eines jeden Schuljahres eine Externistenprüfung (ausgenommen Vorschulstufe) ablegen. Dies gilt auch für SchülerInnen von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht.

    Die zum häuslichen Unterricht abgemeldeten SchülerInnen haben keinen Anspruch auf Schülerfreifahrt.

    Von der Polytechnischen Schule ist eine Abmeldung zum häuslichen Unterricht nicht möglich.

    Die Berechnungsgrundlage für alle Teilzeitbeschäftigungen ist die tatsächliche Unterrichtsverpflichtung.

    • Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen - mit vollen Pensionsbeiträgen (nur für Pragmatisierte) § 44 LDG
    Anrechnung für die Vorrückung  Anrechnung für den Ruhegenuss Bezug Erläuterungen - Fristen
    voll

    voll

    keine negativen Auswirkungen auf die Pensoin

    75% bei

    50 - 75 %

    Unterrichtsverpflichtung

    Antrag: keine gesetzliche Frist
    Dauer: für ein Jahr – max. 2 Jahre
    Ausmaß: minimal 10 Stunden – bescheidmäßige Feststellung aufgrund ärztlichen Gutachtens
    Voraussetzung: amtsärztliche Untersuchung
    Aliquotierung im Tätigkeitsbereich C außer KV

    Kein Einsatz als Personalreserve

    KEIN RECHTSANSPRUCH
    • Herabsetzung der Jahresnorm aus beliebigem Anlass - (mit vollen Pensionsbeiträgen nur für Pragmatisierte) § 45 LDG, § 20 VBG  

    Anrechnung für

    die Vorrückung

    Anrechnung für den

    Ruhegenuss

    Bezug  Erläuterungen – Fristen
    voll

    voll

    Keine negativen 

    Auswirkungen auf die

    Pension

     Aliquot dem Beschäftigungsausmaß Antrag: meist bis Ende April
    Dauer: jeweils für ein Schuljahr – max. 10 Jahre, mit Anrecht auf Vollbeschäftigung
    Ausmaß: Flexibel,
    Rücksichtnahme auf Belange der Schule.
    Gilt nicht für SchulleiterInnen!
    Aliquotierung im Tätigkeitsbereich C außer KV.
    Einsatz als Personalreserve möglich.

    KEIN RECHTSANSPRUCH
    • Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes - (mit vollen Pensionsbeiträgen nur für Pragmatisierte) § 46 LDG, § 20 VBG

     

    Anrechnung für 

    die Vorrückung

    Anrechnung für den 

    Ruhegenuss

    Bezug  Erläuterungen – Fristen 
     voll

     voll

    Keine negativen 

    Auswirkungen auf die

    Pension

    Aliquot dem

    Beschäftigungsausmaß

    Antrag: meist bis Ende April
    Dauer: für jedes Kind bis zum Schuleintritt
    Ausmaß: Flexibel,
    Rücksichtnahme auf Belange der Schule.
    Gilt nicht für SchulleiterInnen!
    Aliquotierung im Tätigkeitsbereich C außer KV.

    RECHTSANSPRUCH
    • Teilzeit mit geblockter Dienstleistung (Sabbatical) (mit vollen Pensionsbeiträgen nur für Pragmatisierte) § 58d LDG, §20 u. §47 a,b VBG

    Anrechnung für 

    die Vorrückung

    Anrechnung für den Ruhegenuss
    Bezug   Erläuterungen – Fristen 
     voll voll

    Mit vollen Pensionsbeiträgen keine negativen Auswirkungen auf die Pension
     je nach Modell:
    50% - 2 J. RZ

    66.6% - 3 J. RZ

    75% - 4 J. RZ

    80% - 5 J. RZ
    Antrag: meist bis Ende April

    Dauer:Festlegung der Rahmenzeit RZ = Dienstleistungszeit DLZ + Freistellungszeit FSZ

    I

    Wozu?
    Die Induktionsphase (kurz: IP) dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt und findet am Standort statt (Die bisher verpflichtenden 24 h IP-Veranstaltungen an der PH wurden aus dem Dienstrecht gestrichen).

    Wer?
    Grundregel: Jeder neue Dienstantritt als Landesvertragslehrperson (kurz: LVLP) löst eine IP aus.
    Ausnahme: LVLP, die bereits eine IP erfolgreich absolviert haben oder ein ganzes Jahr Lehrpraxis (mit zumindest 25% einer Lehrverpflichtung) an einer Schule in Ö oder im EWR (inkl. Schweiz und Türkei) aufweisen können.

    Wie lange?

    Grundregel: ab Dienstantritt 12 Monate
    Ausnahmen:

    1. Bei Dienstantritt bis einem Tag nach den Herbstferien endet IP auch mit dem Schuljahr.
    2. Frühestens nach 6 Monaten hat die Personalstelle die IP zu beenden, wenn die Schulleitung über den erbrachten Verwendungserfolg berichtet.

    Muss die Induktionsphase auch als 23. oder 24. Stunde angerechnet werden?
    Ja


    Wer darf als MentorIn eingesetzt werden?
    Gemäß Reihenfolge:

    1. Lehrpersonen mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung und der Absolvierung des HLG „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren HLG im Umfang von mindestens
      30 ECTS
    2. PraxisschullehrerInnen (bis 2029/30)
    3. Lehrpersonen mit Kompetenzen in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie Kommunikation (bis 2029/30)

    Pflichten für MentorInnen, Mentees und Schulleitung:

    1. Zuteilung der Mentees an MentorInnen durch Schulleitung
    2. Zusammenarbeit; Hospitationen nach Bedarf und Möglichkeit
    3. Vernetzungs- und Beratungstreffen 3 bis 4-mal pro Semester

    Wer beurteilt die Mentees mit einem Bericht an die Personalstelle?
    Die Schulleitung berichtet 2 Monate vor dem Ende der IP aufgrund von einer Nachfrage bei den MentorInnen und der eigenen Wahrnehmung.


    Quelle: § 3 LVG gemäß Dienstrechtsnovelle vom 28.7.2022
    Beachte: Gemäß § 3 (12) LVG müssen alle neuen LVLP (Ausnahme wie bei IP, siehe oben) aufgrund der Dienstrechtsnovelle mehrtägige Kurse an der PH belegen, damit ihr Dienstvertrag wirksam wird. Im Regelfall sind diese Kurse vor dem Dienstantritt zu absolvieren und in die Vertragsdauer einzurechnen.
    Sonderfall 2022/2023: Kurse müssen während dieses Schuljahres besucht werden. Es ist die Aufgabe des
    Dienstgebers Vorgaben zu machen
    , wie § 3 (12) LVG im Schulsystem umgesetzt werden soll.


    In allen Unterrichtsgegenständen sind jene Aspekte informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung zu berücksichtigen, die ihrem Fachbereich gemäß den jeweiligen Bildungs- und Lehraufgaben entsprechen.

    Lassen die Leistungen eines Schülers/einer Schülerin merklich nach, so hat der/die LehrerIn des betreffenden Unterrichtsgegenstandes oder der Klassenvorstand mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen. 
    (§ 19 Abs. 3 SchUG)

    Wenn die Leistungen eines Schülers/einer Schülerin mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres unverzüglich darüber nachweislich zu verständigen. Ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anlässlich einer Vorsprache erfolgt ist. 
    (§ 19 Abs. 3 SchUG)

    In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des 1. Semesters oder am Beginn des 2. Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers/der Schülerin empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren.

    Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit KlassenlehrerInnensystem aufgrund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen aufgrund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
    (§ 19 Abs. 3 SchUG)

    An Schularten mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist den Erziehungsberechtigten die Zuordnung zu einem anderen Leistungsniveau während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen. (§ 19 Abs. 5 SchUG)

    Ist ein Fernbleiben des Schülers/der Schülerin vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen. 
    (§ 19 Abs. 9 SchUG)

    Die Ausgliederung behinderter Kinder, die den Anforderungen der Volks- und Mittelschule nicht entsprechen können, soll vermieden werden, ohne auf eine notwendige sonderpädagogische Förderung zu verzichten. Durch den gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder sollen auch jene sozialen Lernprozesse angebahnt werden, die für ein späteres gemeinsames Leben behinderter und nichtbehinderter Mitmenschen in der Gesellschaft günstig sind.

    Organisation:

    • Die Aufnahme eines behinderten Kindes in eine Integrationsklasse erfolgt auf Wunsch der Eltern
    • Anteil der behinderten Kinder in bezug auf die Zahl der nichtbehinderten Kinder soll 20 % nicht übersteigen.
    • Gemeinsamer Unterricht der Volksschul- oder MittelschullehrerIn und einem/r LehrerIn mit sonderpädagogischer Ausbildung.
    • Teamteaching, aber auch unterrichtsbegleitende individuelle Betreuung.
    • Leistungsbeurteilung: Ziffernnoten oder verbal (Jahres- und Abschlusszeugnis der Volksschule/Mittelschule: Ziffernnoten).

    J

    Ausmaß

    Die Jahresnorm wird jährlich per Erlass des bm:bukk bekannt gegeben und unterliegt durch die beweglichen Feiertage einer leichten Schwankung.

    Gliederung

    in 3 Tätigkeitsbereiche:

    A: Unterricht und Aufsicht

    B: Vor-, Nachbereitung und Korrektur (das sind 5/6 der Jahresnorm von A)

    C: Sonstige Tätigkeiten 
    (100 Stunden für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, 66 für die Klassenführung bzw. Klassenvorstandsgeschäfte; 20 Stunden Vertretung; 15 Stunden verpflichtende Fortbildung; bis zu 10 Stunden für jeden Tag einer mehrtägigen Schulveranstaltung, Reststunden sind individuelle besondere Pflichten)

    siehe Unterschreitung der Jahresnorm , Herabsetzung der Jahresnorm , Jahresnorm für Schulleiter

    Die Jahresnorm des Schulleiters

    TÄTIGKEITSBEREICH A
    720 
    Jahresstunden 
    TÄTIGKEITSBEREICH B
    600 
    Jahresstunden
    TÄTIGKEITSBEREICH C 
    Durch Übernahme der pädagogisch-administrativen Aufgaben; dies ist nicht aufzuschlüsseln 

    Verringerung des Tätigkeitsbereiches A

    VS
    MS, PTS, SS
    36
    für die Leitung
    72
    36
    für jede Klasse (SPZ - je zwei Klassen mit SPF-Kindern)
    54
    54
    für angeschlossene Sonderschule
    0
    36
    für fünf bis zehn Kinder mit SPF
    0
    18
    für je weitere ein bis fünf Kinder mit SPF
    0
    36
    für Schuleingangsbereich mit fünf Kinder
    0
    18
    für jede Gruppe im Betreuungsteil ganztäg. Schulformen (zwei Gruppen ist eine Klasse)
    27
    72
    LeiterInnen mit Unterrichtsverpflichtung (zweispr. Schulbereich)
    0

    Bei Schulen mit weniger als 8 Klassen besteht für den Leiter eine Unterrichtsverplfichtung, ab 8 Klassen bis 12 Klassen eine Supplierverpflichtung!

    Unterrichts-Supplierverpflichtung der Schulleiter

    Gesamtzahl Klassen Wochenstunden aus der Lehrtätigkeit PR-Stunden eines zusätz. Lehrers
    5 Klassen 1 Stunde weniger Unterrichtsverpflichtung  
    6 Klassen 1 Stunde weniger Unterrichtsverpflichtung  
    7 Klassen 1 Stunde weniger Unterrichtsverpflichtung  
    8 Klassen    
    9 Klassen    
    10 Klassen   +1 Stunde aus der PR
    11 Klassen   +2 Stunde aus der PR
    12 Klassen   +2 Stunde aus der PR
    13 Klassen   +2 Stunde aus der PR
    14 Klassen   +2 Stunde aus der PR
    15 Klassen   +2 Stunde aus der PR
    16 Klassen   +4 Stunde aus der PR
    17 Klassen   +4 Stunde aus der PR
    18 Klassen   +4 Stunde aus der PR
    19 Klassen   +6 Stunde aus der PR
    20 Klassen   +6 Stunde aus der PR
    21 Klassen   +6 Stunde aus der PR
    22 Klassen   +6 Stunde aus der PR
    23 Klassen   +6 Stunde aus der PR

    Gesamtzahl Klassen Wochenstunden aus der Lehrtätigkeit PR-Stunden eines zusätzlichen Lehrers!

    Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Dienstgeber sonstige Bezüge (13., 14. Gehalt, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen etc.), so sind diese bis zu einem Betrag von € 620.- jährlich steuerfrei.

    Für die Berechnung der Steuer des sonstigen Bezuges sind vorerst die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, sodann der Freibetrag von € 620.-. Der sich ergebende Restbetrag wird nun mit 6% versteuert.

    Die sonstigen Bezüge werden aber nicht unbegrenzt mit 6% versteuert, sondern es gibt eine Grenze, das so genannte Jahressechstel ( = ein Sechstel der innerhalb des Kalenderjahres bereits zugeflossenen und auf das Jahr umgerechneten laufenden Bezüge). Sonstige Bezüge, die das Jahressechstel übersteigen, werden gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt versteuert.

    Die Zuerkennung erfolgt von Amtswegen.

    25-jähriges Jubiläum 2-facher Monatsbezug
    40-jähriges Jubiläum 4-facher Monatsbezug

    Der 4-fache Monatsbezug kann nach mindestens 35 Dienstjahren auch gewährt werden:

    • nach Vollendung des Regelpensionsalters (65 Jahre)
    • Ausscheiden aus dem Dienststand durch Tod (anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen)

    Grundlage für den Anfall der Jubiläumszulage ist der Stichtag für das Dienstjubiläum. Außer bei Pensionierung erfolgt die Auszahlung im Jänner oder Juli nach dem Stichtag.


    K

    Ein Karenzurlaub kann der Lehrerin auf Ansuchen gegen Entfall der Bezüge (§ 58 LDG) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

    Während dieses Karenzurlaubes besteht keine Krankenversicherung (Mitversicherung beim/bei der Ehegatten/in, Selbstversicherung bei der BVA bzw. Gebietskrankenkasse) und keine Pensionsversicherung.

    Karenzurlaub nach der Geburt eines Kindes nach dem Mutterschaftskarenzgesetz (MSchG) u. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) gebührt bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

    ACHTUNG! Die Dauer des Karenzurlaubes von Mutter bzw. Vater ist unabhängig von der Zeit zu sehen, in der Kinderbetreuungsgeld gebührt!


    Persönliche Beratungen durch:
    Evelin NUART
    Tel. 050-534 10803 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    Karenzurlaub kann LehrerInnen für die Pflege eines behinderten Kindes, das im gemeinsamen Haushalt lebt, bis längstens zum 40. Lebensjahr des behinderten Kindes gewährt werden.

    Die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege ist gegeben, wenn

    Die Antragstellung muss spätestens zwei Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn erfolgen. Dieser Karenzurlaub gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.

    Halbe Anrechnung für die Vorrückung.



    (1) Pro Schuljahr sind zwei Elternsprechtage durchzuführen. Bezüglich der Durchführung haben das Klassen- bzw. das Schulforum ein Mitwirkungsrecht.

    (1a) An der MS sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind (KEL - Gespräch).

    Für Kinder, für die man Famlienbeihilfe bezieht, erhält man den Kinderabsetzbetrag. Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

    Nähere Informationen über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe unter https://www.bmf.gv.at


    Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt für alle Kinder auch für Pflege- und Adoptivkinder.
    Voraussetzungen:

    • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind

    • Anspruch auf Familienbeihilfe
    • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: fünf während der Schwangerschaft, fünf nach der Geburt, nachzuweisen bis zum 18. Lebensmonat des Kindes – andernfalls gebührt ab dem 21. Lebensmonat des Kindes nur das halbe KBG

    Zuständige Behörde:
    die Krankenkasse, bei der man versichert ist oder zuletzt war, ansonsten die Gebietskrankenkasse

    Höhe des Kinderbetreuungsgeldes: 
    Diese richtet sich nach der gewählten Leistungsart (Bezugsmodell).

    Bezugsdauer:
    Richtet sich nach der gewählten Leistungsart.

    Das KBG ruht während des Bezugs von Wochengeld. Falls das Wochengeld niedriger als das KBG ist, besteht Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen Wochengeld und KBG.

    Krankenversicherung
    BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich automatisch krankenversichert.

    Nach der Meldung einer Schwangerschaft schickt der ZA die Broschüre "Ein Baby kommt" an alle werdenden Mütter.

    Persönlich berät Sie:
    Evelin NUART
    Tel. 050-536 10803 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


    Die Auszahlung des Kinderzuschusses in der Höhe von € 15,60 je Kind und Monat ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft. 
    Es besteht Anspruch auf Kinderzuschuss für alle minderjährigen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 
    Dem Antrag um Kinderzuschuss an die Bildungsdirektion für Kärnten ist die Bescheinigung über die Familienbeihilfe in Kopie beizulegen.

    Familienbeihilfe über das 18. Lebensjahr hinaus:

    Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus kann Familienbeihilfe bezogen werden, wenn dem Finanzamt die erforderlichen Unterlagen wie z.B. Schulbesuchsbestätigung oder Inskriptionsbestätigung vorgelegt werden.

    Der neue Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe ist in Kopie der Bildungsdirektion für Kärnten zu übermitteln um den Kinderzuschuss weiter geltend zu machen.


    siehe Schulpartnerschaft

    § 57 (1) SchUG sieht als Lehrerkonferenzen neben der Schulkonferenz auch Klassenkonferenzen vor.

    Vorgesehen sind:

    • Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der SchülerInnen
    • Klassenkonferenz zur Feststellung des Aufsteigens eines Schülers/einer Schülerin (Note: „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand) in die nächsthöhere Schulstufe. Eine solche Entscheidung ist spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung den betroffenen Schülerinnen bzw. deren Eltern bekannt zu geben. § 20 Abs. 6 SchUG
    • Klassenkonferenz zur Beurteilung für das Verhalten der Schüler in der Schule

    Klassenkonferenz:

    Vorsitz: Klassenvorstand
    TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Klasse 
    Einberufung: Klassenvorstand (Klassenkonferenz) mit Zustimmung der Schulleiterin

    Stimmrecht in den oben angeführten Klassenkonferenzen kommt nur jenen Mitgliedern zu, die die Schülerin im betreffenden Schuljahr mindestens vier Wochen unterrichtet haben.

    Vorschulklasse: Die Zahl der Schüler darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

    Volksschulklasse: Die Zahl der Schüler darf 25 nicht überschreiten und 10 nicht unterschreiten. 
    In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, richtet sich die Klassenschülerhöchstzahl nach der Anzahl der Kinder mit SPF; sie darf bei 1 bis 2 Kindern mit SPF 24 und ab 3 Kindern mit SPF 22 nicht überschreiten.

    MS Klasse: Die Zahl der Schüler darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
    In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, richtet sich die Klassenschülerhöchstzahl nach der Anzahl der Kinder mit SPF; sie darf bei 1 bis 2 Kindern mit SPF 24 und ab 3 Kindern mit SPF 22 nicht überschreiten.

    Sonderschule: Die Zahl der Schüler in einer Klasse

    Die Zahl der Schüler in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

    Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse einer Sonderschule darf 8, in einer Vorschulklasse einer Sonderschule für blinde Kinder und Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten.

    Polytechnische Schule: Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.

    Für alle Schultypen gilt: Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten, kann von der Mindestschülerzahl abgewichen werden.


    Klassenvorstand (§ 54 SchUG, §43 LDG)

    An Schulen mit Fachlehrersystem bestellt die Schulleiterin / der Schulleiter eine Lehrerin der Klasse zum Klassenvorstand. An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben des Klassenvorstands der Klassenlehrerin zu. Die Tätigkeit des Klassenvorstandes bzw. der klassenführenden Lehrerin ist im Tätigkeitsbereich C mit 66 Jahresstunden zu berücksichtigen.

    Ab 1.9.2006 gibt es eine Zulage lt. Gehaltsgesetz. 
    Dieser Betrag wird jährlich valorisiert.

    Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

    Schulkonferenz Vorsitz: SchulleiterIn
    TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Schule
    Klassenkonferenz Vorsitz: Klassenvorstand
    TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Klasse
    Konferenz zur Erreichung bestimmter Ziele

    z.B.: Konferenzen, betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit SPF, Konferenzen der LehrerInnen für einen Unterrichtsgegenstand, usw.
    Vorsitz: die jeweils anwesende dienstälteste LehrerIn

    Lehrerkonferenz zur Einstufung der SchülerInnen in Leistungsgruppen: Vorsitz: FachkoordinatorIn, fehlt diese, so übernimmt die jeweils anwesende dienstälteste LehrerIn den Vorsitz
    TeilnehmerInnen: LehrerInnen, die in den Leistungsgruppen unterrichten werden
    Lehrerkonferenzen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (Schwerpunkt): Vorsitz: FachkoordinatorIn, fehlt diese, so übernimmt die jeweils anwesende dienstälteste LehrerIn den Vorsitz

    Verpflichtung zur Durchführung von Konferenzen:

    • Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur
    • Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichtsund Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung

    Einberufung von Lehrerkonferenzen durch:

    • SchulleiterIn
    • FachkoordinatorIn mit Zustimmung der Schulleiterin

    Verpflichtung zur Einberufung von Lehrerkonferenzen:

    • auf Verlangen durch ein Drittel der LehrerInnen

    Verpflichtung zur Beratung von Angelegenheiten:

    • auf Verlangen durch ein Drittel der LehrerInnen

    Beschlüsse von Lehrerkonferenzen:

    Anwesenheit: zwei Drittel der LehrerInnen

    Beschlüsse: unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen

    Stimmengleichheit: die Vorsitzende entscheidet mit ihrer Stimme.

    Stimmübertragungen sind ungültig.

    Stimmenthaltungen sind außer im Fall der Befangenheit (gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsgesetz) unzulässig (siehe unten).

    Protokoll:

    Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

    Befangenheit bei Lehrerinnen (gem. § 7 AVG) liegt vor:

    • in Sachen, an denen sie selbst oder der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in aufoder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind
    • in Sachen ihrer Wahloder Pflegeeltern, Wahloder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen
    • in den Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind
    • wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen

    Lehrerkonferenzen in ganztägigen Schulformen:

    Stimmrecht der ErzieherInnen hinsichtlich des Betreuungsteiles

    Vorsitzführung:

    Die Schulleiterin / der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz übernehmen. Wenn die Schulleiterin / der Schulleiter ein Mitglied einer Klassenoder Lehrerkonferenz ist, hat sie / er beschließende Stimme.

    Bei Stimmengleichheit hat die Schulleiterin / der Schulleiter das Entscheidungsrecht.

    An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schulkonferenz zu.

    Mitentscheidungsrecht der SchülerInnen und Erziehungsberechtigten bei Lehrerkonferenzen § 57, Abs.5 SchUG:

    In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern/Schülerinnen und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der SchülerInnen bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) durch die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben.

    Die Einladung der Vertreter der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.

    Fachkoordinator (§ 54a - SchUG)
    (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
    a) an Mittelschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;

    b) an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
    Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.

    (2) Den Fachkoordinatoren obliegen:
    a) Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Zuordnung zu einem anderen Leistungsniveau und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;

    b) an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
    Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

    Diese Beiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.

    Die Kostenbeiträge für Schulveranstaltungen sind genau zu verrechnen. Preisnachlässe, Ermäßigungen, Freikarten, Freiplätze usw., die auf Grund der Kostenbeiträge gewährt werden, haben grundsätzlich auch den Schülern zugute zu kommen.

    Wenn hingegen Lehrer bzw. Begleitpersonen in Würdigung der Ausübung des Dienstes unentgeltlich befördert werden oder ihnen persönlich eine Freikarte zur Verfügung gestellt wird (insbesondere bei Seilbahnen oder Liftunternehmungen) ist dieser Freiplatz in Anspruch zu nehmen bzw. ist die Freikarte zu benützen, ein Ersatz dieser Nebenkosten (Aufwandsentschädigung) darf jedoch nicht verrechnet werden.

    Ist der Beamte (§13c GG) durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit länger als 182 Kalendertage an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm 80% des Monatsbezuges. Bei der Berechnung der 182 Tage gilt jede neuerliche Dienstverhinderung durch Krankheit innerhalb von sechs Monaten als Fortsetzung des ersten Krankenstandes.

    IL-VertragslehrerInnen (§24 VBG) erhalten ihr Krankengeld gestaffelt nach der Gesamtdienstzeit:

    • 42 Tage volles Entgelt: Dienstverhältnis bis 5 Jahre,
    • 91 Tage volles Entgelt: Dienstverhältnis bis 10 Jahre und
    • 182 Tage volles Entgelt für mehr als 10 Jahre.

    Dauert die Dienstverhinderung wegen Krankheit über die oben angeführten Zeiträume hinaus, so erhält die Vertragslehrerin den halben Bezug und das halbe Krankengeld. Jede neuerliche Dienstverhinderung durch Krankheit innerhalb von sechs Monaten gilt als Fortsetzung des ersten Krankenstandes.

    Krankenversicherung für pragmatische Lehrerinnen

    Bei Gewährung eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge muss für die Krankenversicherung selbst vorgesorgt werden (Mitversicherung, Weiterversicherung).

    Keine Einstellung der Krankenversicherung erfolgt:

    • bei Karenzurlaub von weniger als 1 Monat,
    • während des Mutterschaftsund Elternkarenzurlaubes.

    Eine Mitversicherung beim/bei der Ehegatten/in ist möglich. Eine Weiterversicherung bei der BVA ist möglich, wenn die Antragstellung innerhalb von 6 Wochen nach der Beurlaubung erfolgt.

    • Die Beitragsgrundlage ist der letzte Bruttobezug unmittelbar vor der Beurlaubung (Bescheid über Karenzurlaub vorlegen). 7,5 % vom letzten Bruttobezug 14mal jährlich.

    Eine Meldung der Dienstverhinderung infolge Krankheit kann telefonisch oder schriftlich erfolgen. 

    Dauert die Abwesenheit länger als 3 Arbeitstage, ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. 
    Der Beginn und das voraussichtliche Ende jedoch nicht der Grund der Krankheit sind anzugeben.


    Kündigung pragmatisierter LehrerInnen (§ 9 LDG)

    Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden.

    siehe Entlassung, Auflösung des Dienstverhältnisses

    Sie beträgt für den Dienstgeber bzw. der Vertragslehrerin / den Vertragslehrer einen Monat.

    Das Dienstverhältnis hat mit dem Ende eines Kalendermonates zu enden.

    Anträge auf Gewährung einer Dienstfreistellung für einen Kuraufenthalt sind unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung des Sozialversicherungsträgers über die Bewilligung eines Heilverfahrens bei der Bildungsdirektion für Kärnten einzubringen.

    Vor der Erteilung einer Genehmigung seitens der Dienstbehörde ist es dem/der Lehrer/in nicht gestattet, einen Kuraufenthalt anzutreten.

    Anträge sind ausnahmslos auf dem Dienstweg einzubringen. Dabei ist zu beachten, dass jedem Ansuchen die Genehmigung des Sozialversicherungsträgers sowie das Einladungsschreiben der jeweiligen Kuranstalt mit dem konkreten Termin anzuschließen ist.

    Die Dienstfreistellung gilt als durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

    Kuraufenthalte werden zu den Krankenständen addiert.

    Zuzahlungen:

    Die Höhe der Zuzahlung für Kur- und Genesungsaufenthalte ist vom monatlichen Bruttoerwerbseinkommen abhängig. Die aktuellen Richtsätze finden Sie unter www.bva.at 

    Personen, die von der Zahlung der Rezeptgebühr befreit sind, sind auch von der Zuzahlung ausgenommen.

    L


    Das Landeslehrerdienstrechtsgesetz (LDG) enthält alle dienstrechtlichen Bestimmungen für pragmatisierte LandeslehrerInnen. 
    Für VertragslehrerInnen gilt das Vertragsbedienstetengesetz (VBG). 
    Abdruck im jeweiligen Jahrbuch der Gewerkschaft.

    Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

    Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von 5 Wochenstunden verhalten werden.


    siehe Schulveranstaltungen


    Im Tätigkeitsbereich C sind 15 Stunden Fortbildung außerhalb der Unterrichtszeit verpflichtend vorgesehen. 

    Es kann sich um institutionelle Fortbildung (PI, LAG, BAG, SchILF) oder um Fortbildung von in der Öffentlichkeit anerkannten Institutionen (BFI, VHS, WIFI ...) als auch um Dienst- , Besoldung- und Schulrechtsseminare der Standesvertretung handeln.

    Für eine Fortbildungsveranstaltung, die in die Dienstzeit fällt, muss immer um Dienstfreistellung angesucht werden.

    Bestimmungen des § 57 SchUG (Lehrerkonferenz)

    Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

    • Schulkonferenz
    • Klassenkonferenz
    • Konferenz zur Erreichung bestimmter Ziele

    Die Teilnahme an Lehrerkonferenzen ist Dienstpflicht (§ 51, Abs. 2 SchUG)

    Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

    Schulkonferenz Vorsitz: SchulleiterIn
    TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Schule
    Klassenkonferenz Vorsitz: Klassenvorstand
    TeilnehmerInnen: LehrerInnen einer Klasse
    Konferenz zur Erreichung bestimmter Ziele

    z.B.: Konferenzen, betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit SPF, Konferenzen der LehrerInnen für einen Unterrichtsgegenstand, usw.
    Vorsitz: die jeweils anwesende dienstälteste LehrerIn

    Lehrerkonferenz zur Einstufung der SchülerInnen in Leistungsgruppen: Vorsitz: FachkoordinatorIn, fehlt diese, so übernimmt die jeweils anwesende dienstälteste LehrerIn den Vorsitz
    TeilnehmerInnen: LehrerInnen, die in den Leistungsgruppen unterrichten werden
    Lehrerkonferenzen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (Schwerpunkt): Vorsitz: FachkoordinatorIn, fehlt diese, so übernimmt die jeweils anwesende dienstälteste LehrerIn den Vorsitz

    Verpflichtung zur Durchführung von Konferenzen:

    • Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur
    • Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichtsund Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung

    Einberufung von Lehrerkonferenzen durch:

    • SchulleiterIn
    • FachkoordinatorIn mit Zustimmung der Schulleiterin

    Verpflichtung zur Einberufung von Lehrerkonferenzen:

    • auf Verlangen durch ein Drittel der LehrerInnen

    Verpflichtung zur Beratung von Angelegenheiten:

    • auf Verlangen durch ein Drittel der LehrerInnen

    Beschlüsse von Lehrerkonferenzen:

    Anwesenheit: zwei Drittel der LehrerInnen

    Beschlüsse: unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen

    Stimmengleichheit: die Vorsitzende entscheidet mit ihrer Stimme.

    Stimmübertragungen sind ungültig.

    Stimmenthaltungen sind außer im Fall der Befangenheit (gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsgesetz) unzulässig (siehe unten).

    Protokoll:

    Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

    Befangenheit bei Lehrerinnen (gem. § 7 AVG) liegt vor:

    1. in Sachen, an denen sie selbst oder der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in aufoder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind
    2. in Sachen ihrer Wahloder Pflegeeltern, Wahloder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen
    3. in den Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind
    4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen

    Lehrerkonferenzen in ganztägigen Schulformen:

    Stimmrecht der ErzieherInnen hinsichtlich des Betreuungsteiles

    Vorsitzführung:

    Die Schulleiterin / der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz übernehmen. Wenn die Schulleiterin / der Schulleiter ein Mitglied einer Klassenoder Lehrerkonferenz ist, hat sie / er beschließende Stimme.

    Bei Stimmengleichheit hat die Schulleiterin / der Schulleiter das Entscheidungsrecht.

    An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schulkonferenz zu.

    Mitentscheidungsrecht der SchülerInnen und Erziehungsberechtigten bei Lehrerkonferenzen § 57, Abs.5 SchUG:

    In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern/Schülerinnen und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der SchülerInnen bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) durch die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben.

    Die Einladung der Vertreter der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.

    Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Personalreserve zuzuweisen.

    Die Personalreserve hat den Zweck, bei Ausfall von Lehrern den Unterricht an den Pflichtschulen aufrecht erhalten zu können.

    Die Verwendung in der Personalreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

    Wird eine Personalreserve an einem Tag an mehreren Schulen verwendet, so besteht Anspruch auf Fahrtkostenersatz.

    In Schulen mit Fachlehrersystem hat die Schulleiterin/der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen LehrerInnen der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der LehrerInnen zuzuweisen. (SCHUG § 9 Abs. 3)

    Die Schulleiterin/der Schulleiter ist nicht an die Zustimmung der Schulkonferenz im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Beratung gebunden. Diese Beratung hat jedenfalls im vorhergehenden Schuljahr stattzufinden, bei Schularten, an denen eine provisorische Lehrfächerverteilung erstellt wird, vor der Erstellung dieser provisorischen Lehrfächerverteilung. Die Beratung der Lehrerkonferenz soll sich vor allem auf die grundsätzlichen pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkte der Lehrfächerverteilung beziehen.

    Ist eine Lehrerin / ein Lehrer mit der Diensteinteilung nicht einverstanden, so hat sie/er das Recht die Personalvertretung des Bezirkes (Dienststellenausschuss) nachweislich zu informieren. (§ 9 Abs. 2b PVG - Herstellen des Einvernehmens)


    siehe Teilzeit

    1776 Stunden LehrerInnen deren 43. Geburtstag nach dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt
    1736 Stunden LehrerInnen deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt

    Diese Arbeitszeitregelung gilt für alle pragmatisierten, I L und II L LehrerInnen.

    Die JAHRESNORM in den 3 Tätigkeitsbereichen:

    Tätigkeitsbereiche Basis 20 Stunden Basis 21 Stunden Basis 22 Stunden
    TÄTIGKEITSBEREICH A
    UNTERRICHT
    Kontakt mit SchülerInnen einschließlich Aufsicht
    Unterschreitung ist möglich bei:
    a) Betreuung der IT-Arbeitsplätze
    b) Betreuung der Schulbibliothek
    720
    Jahresstunden
    756
    Jahresstunden
    792
    Jahresstunden
    TÄTIGKEITSBEREICH B
    VOR-, NACHBEREITUNG
    UND KORREKTUR
    Tätigkeitsbereich B = Tätigkeitsbereich A x 5/6
    600
    Jahresstunden
    630
    Jahresstunden
    660
    Jahresstunden
    TÄTIGKEITSBEREICH C
    STUNDEN FÜR SONSTIGE TÄTIGKEITEN

    Der Tätigkeitsbereich C wird in einer Vereinbarung festgehalten und erfolgt auf Vorschlag der Lehrerin/des Lehrers

    456
    (416)
    Jahresstunden

    390
    (350)
    Jahresstunden

    324
    (284)
    Jahresstunden

    Die Diensteinteilung erfolgt durch die Schulleiterin / den Schulleiter
    im Einvernehmen mit den LehrerInnen an der Schule.

    Wenn kein Einvernehmen herzustellen ist - Einschaltung der Personalvertretung!!


    siehe Jahresnorm für SchulleiterInnen

    Es wird grundsätzlich angenommen, dass die Landeslehrerin/der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg erbringt.

    Beurteilungsmerkmale sind:

    1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. erzieherisches Wirken,
    3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes sowie der administrativen Aufgaben.

    Beurteilungsstufen:

    1. Der zu erwartende Arbeitserfolg wird durch besondere Leistungen erheblich überschritten.
    2. Der zu erwartende Arbeitserfolg wird aufgewiesen.
    3. Der zu erwartende Arbeitserfolg wird trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen.

    Wann ist ein Leistungsfeststellungsverfahren einzuleiten?

    Wenn der Schulleiter der Meinung ist, dass die Landeslehrerin den zu erwartenden Arbeitserfolg:

    1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder
    2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufweist, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei, spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat oder
    3. wenn die Schulleiterin der Meinung ist, dass eine bereits getroffene Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft.
    4. auf Verlangen der Schulbehörde, soferne eine Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
    5. auf Antrag der Landeslehrerin.

    Wird für eine Landeslehrerin im Leistungsfeststellungsverfahren festgestellt, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wird, so ist für die an den Beurteilungszeitraum anschließenden sechs Monate eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

    Beurteilungszeitraum

    1. Beurteilungszeitraum ist das vorangegangene Schuljahr. (Siehe jedoch Pkt. 2!)
    2. Für die Leistungsfeststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen wird, gilt als Beurteilungszeitraum die Zeit vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

    Das Leistungsfeststellungsverfahren darf nur durchgeführt werden, wenn die Landeslehrerin im vorangegangenen Schuljahr während mindestens dreizehn Wochen Dienst versehen hat. 
    Ein Leistungsfeststellungsverfahren ist nicht einzuleiten, wenn die Landeslehrerin den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne eigenes Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

    Gegen den Bescheid kann binnen zwei Wochen berufen werden. Die Berufung ist bei der Behörde, welche die Leistungsfeststellung durchgeführt hat, einzubringen. Gegen die Entscheidung über die Berufung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

    Antrag auf Leistungsfeststellung

    Wenn die Landeslehrerin der Meinung ist, dass sie den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistung überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung beantragt werden.


    Vertritt eine Landeslehrerin/ein Landeslehrer die Schulleiterin/den Schulleiter ohne mit der Vertretung betraut worden zu sein, gebührt ihr/ihm für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der Leiterzulage.

    Die Dienstzulage richtet sich nach der Anzahl der Klassen, der entsprechenden Gehaltstufe und nach der Dauer der Schulleiterfunktion.
    Die Dienstzulage ist ruhegenussfähig.

    Erhöhung der Leiterzulage: 

    • nach 8 Jahren um 15 %,
    • nach 12 Jahren um 25 %,
    • nach 16 Jahren um 40 %,
    • an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischer Schule
    • bei mehr als 16 Klassen um 7,5 %
    • und bei mehr als 20 Klassen um 15 %

    Die Höhe der Leiterzulage finden Sie unter SERVICE - BEZÜGE.

    Leiterin eines SPZ:

    Je 10 betreute Kinder mit SPF in der allgemein bildenden Pfichtschule (APS) zählen für die Leiterzulage als eine Klasse.

    Dies sind Beiträge für von der Schule zur Verfügung gestellte, für den/die Schüler/in bestimmte Lernmittel wie Hefte, Schreib- und Zeichenutensilien, weiters Beiträge für Arbeitsmittel im Rahmen des praktischen Unterrichtes, Kochbeiträge usw. Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schülerinnen gehen in ihr Eigentum über. Einrichtungen der Schule oder Betriebsmittel für schuleigene Geräte können nicht als ,,Lern- oder Arbeitsmittel" angesehen werden.

    Es ist daher unzulässig, Beiträge für Klopapier, für die Herstellung schuleigener Formulare, für die Vervielfältigung von Schularbeitentexten, für Medikamente usw. einzuheben. Die Kosten für diesen Sachaufwand sind vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen. Die Schulleitungen haben hiefür die vom Schulerhalter zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel heranzuziehen.

    Gegen eine Pauschalierung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung besteht kein Einwand, doch ist der Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er in jedem Fall die für die einzelnen SchülerInnen entstandenen Kosten nicht überschreitet.


    M

    Medizinische Laientätigkeit und Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen

    vgl. Rundschreiben Nr.13 / 2019 des BMBWF

    Schulen sind immer häufiger mit jungen Menschen mit chronischen Erkrankungen, Allergien oder anderen gesundheitlichen Belastungen konfrontiert.

    Hier stellen sich die Fragen, welche Tätigkeiten Lehrpersonen im Rahmen der Dienstpflicht erbringen müssen, was freiwillig getan werden kann, was einer Übertragung bzw. Einschulung durch eine Ärztin/einen Arzt bedarf und was im Notfall zu beachten ist.

    Im Wesentlichen werden folgende drei Situationen unterschieden:

    1.  Lediglich auf Allgemeinwissen beruhende Tätigkeiten, die jeder medizinische Laie erbringen darf:
      Lehrpersonen können prinzipiell alle Tätigkeiten abverlangt werden, die keiner besonderen Einschulung bedürfen. Diese zumutbaren Tätigkeiten sind Teil der lehramtlichen Pflichten (§211 BDG bzw. §31 LDG sowie §51 Abs.3 SchUG). Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin bzw. ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz. Es haftet die Republik Österreich.
      z.B.: Überwachen von selbstständiger Medikamenteneinnahme, Erinnern an Blutzuckermessung und Jausen-einnahme bei Diabetes, Herbeiholen ärztlicher Hilfe… Die Eltern haben alles Notwendige bereitzustellen und zu warten!


    2.  Ärztliche Tätigkeiten, die einer Übertragung durch eine Ärztin/einen Arzt gemäß § 50a Ärztegesetz bedürfen:
      Chronisch kranke Kinder benötigen manchmal routinemäßige medizinische Betreuung auch während der Unterrichtszeit. Hier besteht die Möglichkeit der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Laien.
      Eine Ärztin/ein Arzt (niemals die Eltern!) kann ärztliche Tätigkeiten nach vorhergehender Anleitung und Unterweisung an Lehrpersonen übertragen (Protokoll anlegen, siehe Formulare auf der nächsten Seite).
      Die Entscheidung, ob diese Tätigkeiten an eine Lehrperson übertragen werden können, liegt allein bei der Ärztin/beim Arzt.
      z.B.: aktive Medikamentenverabreichung, Blutzuckermessung, aktive Handlungen an Insulinpumpe oder Ernährungssonde. Die Eltern haben alles Notwendige bereitzustellen und zu warten!
      Die Lehrperson hat das Recht, die Übernahme der ärztlichen Tätigkeiten abzulehnen oder gegebenenfalls zu widerrufen. Darauf hat der Arzt gesondert hinzuweisen!
      Wenn eine Lehrperson die ärztliche Tätigkeit übernimmt, wird diese zur Dienstpflicht und die Lehrperson handelt in Vollziehung der Gesetze. Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin/ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz. Es haftet die Republik Österreich.


    3.  Richtiges Handeln im Notfall
      Die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Notfall trifft alle Personen!
      Im Notfall steht Laien ohne den Verstoß gegen die Rechtsordnung ein weites Spektrum an Tätigkeiten der Ersten Hilfe zu (vgl. Grundsatzerlass „Erste Hilfe in österreichischen Schulen“ RS Nr. 22/2016):
      „Das BMB empfiehlt für alle im Dienst stehenden Lehrpersonen regelmäßige Auffrischungskurse (mind. 8 Stunden).  Besonders gilt dies für LehrerInnen für „Bewegung und Sport“, deren Grundkurs bzw. Auffrischungskurs in Erster Hilfe nicht länger als vier Jahre zurückliegen sollte. Für Lehrkräfte, die mit SchülerInnen Lehrausgänge zum Schwimmunterricht vornehmen, sei auf die besonderen Erfordernisse des Rettungsschwimmens hingewiesen.“

      Es ist situationsabhängig, was unter offensichtlich erforderlicher Hilfe zu verstehen ist. Das bloße Herbeirufen ist nicht ausreichend, wenn erkennbar ist, dass weitere Maßnahmen der ersten Hilfe zur Verfügung stehen.
      z.B.: Die Verabreichung einer vor Ort verfügbaren Notfallinjektion oder eines Notfallmedikamentes bei schweren allergischen Reaktionen, massiver Unterzuckerung, epileptischen Anfällen,... 
      Führen SchülerInnen Notfallmedikamente mit sich, sind Lehrpersonen verpflichtet, sich als Teil der lehramtlichen Obliegenheiten über deren Handhabe zu informieren.
      Es ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Schule über die Erkrankung sowie über allfällig zu treffende Notfallmaßnahmen zu informieren.
      Werden Lehrpersonen in einem Notfall aktiv, handeln sie in Vollziehung der Gesetze. 
      Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin bzw. ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz. Es haftet die Republik Österreich.

     Bei der Formulierung „Lehrperson“ handelt es sich um einen Überbegriff. Er umfasst alle Personen, die im Rahmen ganztägiger Schulformen gegenüber SchülerInnen eine Unterrichts- und/oder Aufsichtsfunktion wahrnehmen.

     Formulare für die Einholung der Einwilligungserklärungen und ärztlichen Bestätigungen:

    Mehrdienstleistungen fallen an, wenn

    • die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung dauernd (DMDL) oder,
    • fallweise (Einzel MDL) überschritten wird.

    Vergütung:
    Die Höhe der Vergütung beträgt für vollbeschäftigte LehrerInnen 1,3% des Gehaltes und für teilbeschäftigte bis zur Erreichung der Vollbeschäftigung 1,2%.

    Die Vergütungshöhe für II L Vertragslehrer beträgt pro Mehrdienstleistungsstunde 1,92% einer Jahreswochenstunde (Teiler 10 oder 12).

    Bei Abwesenheit durch Krankheit, Kuraufenthalt der Pflegefreistellung wird pro Tag 1/5 der Vergütung abgezogen. 

    Vertritt ein/e Lehrer/in kurzfristig eine/n, für eine Schulveranstaltung eingeteilte/n Kollegin/en, so gebühren für jeden Tag der Schulveranstaltung 10 Stunden, abzüglich der Stunden aus den Bereichen A und B der entsprechenden Unterrichtsverpflichtung.
    Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Bestimmungen des § 16 GG. 
    z.B.:

    dreitägige Schulveranstaltung - Stunden - Tätigkeitsbereich C: 30
    minus Stunden aus dem Tätigkeitsbereich A an diesen Tagen: 12
    minus Stunden aus dem Tätigkeitsbereich B (12 x 5/6): 10
    verbleibende Mehrdienstleistungsstunden 8

    Die Lehrerin/der Lehrer hat dem Dienstgeber zu melden:

    • Namensänderung
    • Standesveränderung
    • Änderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit
    •  Änderung des Wohnsitzes
    •  Besitz eines Bescheides nach §14 Abs.1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
    •  Geburt eines Kindes
    •  Änderungen, die den Bezug der Kinderzulage rechtfertigen

    Auswirkungen:

    Sobald sie bekannt ist, da erst dann die Schutzbestimmungen für die werdende Mutter wirksam werden, spätestens aber 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin über den Dienstweg (ärztliches Zeugnis). Die Schutzfrist beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

    Die Schutzbestimmungen umfassen:

    • den Versetzungs-, den Kündigungsund Entlassungsschutz ab Bekanntgabe der Schwangerschaft § 10 MschG.
    • Befristete IIL-Verträge enden durch Zeitablauf und werden durch den Kündigungsund Entlassungsschutz nicht verlängert. Nur ein neuer Vertrag lässt die Schutzbestimmungen wieder aufleben. Es besteht seitens des Dienstgebers keine Verpflichtung einen neuen Vertrag auszustellen.
    • Eventuell Stundentausch bei LÜ auf kollegialer Basis (Änderung der Lehrfächerverteilung vornehmen), um Risikogeburten und Säuglingssterblichkeit zu mindern (§ 4 MSchG "Verbot von schweren körperlichen Arbeiten").
    • Keine Übernahme von dauernden Mehrleistungen § 8 MSchG "Verbot der Mehrarbeit". Das gesetzlich festgelegte Ausmaß der Wochenarbeitszeit darf auch dann nicht überschritten werden, wenn die Zustimmung der Lehrerin vorliegt.
    • Keine Teilnahme an Projekt-, Winter und Sommersportwochen § 6 MSchG "Verbot der Nachtarbeit", § 7 MSchG "Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit".
    • Für die Freistellung vom Unterricht an der Schule bei Auftreten von Röteln gelten die Erlässe des Dienstgebers.
    • § 10 MSchG "Kündigungsund Entlassungsschutz" wird nach Mitteilung der bestehenden Schwangerschaft (ärztliches Zeugnis) sofort wirksam. Das Dienstverhältnis kann durch den Dienstgeber nur dann gelöst werden, wenn schwerwiegende Verfehlungen vorliegen (§ 12 MSchG). Es wird dem außerordentlichen Gemütszustand der Lehrerin dadurch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung Rechnung getragen.
    • Ist dem Dienstgeber bei Ausspruch der Kündigung oder der Entlassung die Schwangerschaft nicht bekannt, so kann die Lehrerin innerhalb der folgenden 5 Werktage dagegen Einspruch erheben, wobei das ärztliche Zeugnis vorzulegen ist. Die Schutzbestimmungen treten nun in Kraft, und eine Kündigung oder Entlassung darf nicht mehr durchgeführt werden. Der Kündigungsund Entlassungsschutz endet erst 4 Monate nach der Entbindung bzw. 4 Wochen nach Ablauf des Mutterschafts-bzw. Elternkarenzurlaubs.

    Eine Selbstkündigung der Lehrerin während der geschützten Zeiten ist möglich, jedoch ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich eingebracht wurde (§ 19 MSchG).

    Die Eltern haben die Verpflichtung, das Mitteilungsheft zu kontrollieren und die entsprechenden Eintragungen durch ihre Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen.

    Er besteht aus dem Gehalt, den Sonderzahlungen und den allfälligen Dienstzulagen.

    Die Auszahlung erfolgt auf ein Konto eines Bankinstituts

    für pragmatisierte LehrerInnen am 1. jedes Monats im vorhinein
    für VertragslehrerInnen jeweils am 15. eines Monats
    Der Nettomonatsbezug ergibt sich aus der Differenz von Bezügen und Abzügen.

    Bezüge sind:

    • der Monatsbezug nach der Verwendungsgruppe und der Gehaltsstufe
    • die Dienstzulagen
    • Kinderzulage
    • Sonderzahlung
    • Mehrdienstleistungsvergütung

    Abzüge sind:

    • Lohnsteuer
    • Krankenversicherungsbeitrag
    • Pensionsbeitrag
    • Wohnbauförderungsbeitrag
    • Gewerkschaftsbeitrag
    • Arbeitslosenversicherungsbeitrag nur bei Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen

    Der Nettomonatsbezug wird auf das Konto des Lehrers/der Lehrerin überwiesen.

    § 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

    (2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

    (3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, bekanntzugeben. 

    (4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens zehn Minuten dauern. 

    (5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden. 

    (6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.

    (7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden. 

    (8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen. 

    (9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet. 

    (10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.

    (11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig: 
    1. in der Volksschule 
    aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen, 
    bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen, 
    2. in der Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Schreiben, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift, 
    3. in der Polytechnischen Schule in Leibesübungen, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift, 

    (12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.

    (1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.). 

    (2) Das Thema der mündlichen Übungen ist spätestens eine Woche vorher festzulegen. 

    (3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden. 

    (4) Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen nicht länger als 10 Minuten dauern.

    N


    Drei oder mehrere "Nicht genügend"

    Bei "Nicht genügend" in drei oder mehreren Pflichtgegenständen, ist der/die Schüler/in nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen bzw. hat die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen.
    § 25 Abs. 1 und 2 SchUG

    Zwei "Nicht genügend"

    Bei "Nicht genügend" in zwei Pflichtgegenständen ist der/die Schüle/rin nicht zum Aufsteigen berechtigt bzw. hat die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen.
    § 20 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 und 2 SchUG

    Gegen ein oder beide "Nicht genügend" ist eine Berufung möglich.

    Ablegen von Wiederholungsprüfungen

    Schülerinnen, die im Jahreszeugnis in zwei Pflichtgegenständen ein "Nicht genügend" haben, können zu Beginn des darauffolgenden Schuljahres in beiden Gegenständen zu einer Wiederholungsprüfung antreten:

    Werden beide Prüfungen erfolgreich abgelegt, so steht dem Aufsteigen nichts im Wege. § 23 Abs. 1 SchUG

    Fällt eine Prüfung positiv, eine negativ aus, so entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin zum Aufsteigen berechtigt ist. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG

    Fallen beide Wiederholungsprüfungen negativ aus, so ist die Schülerin nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. § 25 Abs. 1 SchUG

    Ein "Nicht genügend"

    a) Schülerinnen, die im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung haben, sind zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart berechtigt. § 25 Abs. 1 SchUG

    b) Schülerinnen, die im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" haben, sind trotzdem zum Aufsteigen berechtigt, wenn der betreffende Pflichtgegenstand nicht schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres mit "Nicht genügend" beurteilt wurde,und der betreffende Gegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist, und die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen aller Voraussicht nach am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird. § 25 Abs. 2 SchUG (nicht in der VS)

    c) Wenn eine Schülerin mit einem "Nicht genügend" in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigt und im folgenden Jahr im selben Gegenstand wieder ein "Nicht genügend" erhält, ist ein neuerliches Aufsteigen aufgrund eines Konferenzbeschlusses nicht mehr möglich. In diesem Fall und bei einem negativen Beschluss der Klassenkonferenz muss, um aufsteigen zu können, zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und diese bestanden werden. § 25 Abs. 2 SchUG

    Wiederholen von Schulstufen

    SCHUG § 25 Abs. 1: Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe mit mindestens "Befriedigend" beurteilt wurde.

    Ablegen einer Wiederholungsprüfung

    Wer ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis hat, kann - unabhängig davon, ob er/sie zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht - zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. § 23 Abs. 1 SchUG

    siehe Wiederholungsprüfung

    Eine Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Lehrerin / der Lehrer außerhalb des Dienstverhältnisses ausübt. Die Landeslehrerin / der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung (auch ehrenamtliche) ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Eine Nebenbeschäftigung muss dem Dienstgeber gemeldet werden (gilt auch für VertragslehrerInnen).

    Der Betrieb einer Privatschule und die Erteilung des Privatunterrichts an Schülerinnen der eigenen Schule bedarf der vorherigen Genehmigung. Nachhilfeunterricht fällt nicht unter die meldepflichtigen, erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (Nachhaltigkeit, dauernde Betätigung nicht gegeben).

    Bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte wegen Krankheit ist keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung möglich.

    Die Mehrdienstleistungsvergütungen werden in Nebengebührenwerte umgerechnet und bei der bezugsauszahlenden Stelle bis zur Pension gespeichert. Die Gesamtzahl der Nebengebührenwerte, sowie die bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe sind vom Dienstgeber dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Speicherung der Nebengebührenwerte erfolgt auch für I L-VertragslehrerInnen.

    Ging man bei der Berechnung der Nebengebührenwerte bisher von einer Ansparzeit von 25 Jahren aus, so wird ab 2014 mit 40 Jahren gerechnet. Dies führt zu einer Erhöhung des Divisors und damit zu einer Verminderung der Nebengebührenwerte.
    In der Übergangszeit, beginnend mit 2000 wird der Divisor abhängig vom Jahr der Pensionierung schrittweise erhöht. Dies bedeutet, dass die Nebengebühren ab 1.1.2000 mit dem Divisor des jeweiligen Pensionierungsjahres berechnet werden.

    Pensionierungsjahr
    Divisor
    ab 2013
    682,5

    Alle Nebengebührenwerte, die bis zum 31.12.1999 erworben wurden, werden auch künftig mit dem Divisor 437,5 umgerechnet.

    Die Nebengebührenzulage ist eine monatliche Zulage zum Ruhegenuss. Die Höhe dieser Zulage hängt von der Anzahl der gespeicherten Nebengebührenwerte ab.

    Beim Übertritt in den Ruhestand vor dem gesetzlichen Pensionsalter wird die Nebengebührenzulage so wie der Ruhegenuss gekürzt (z.B. Ruhegenuss wird um 4% gekürzt, so kommen nur 76/80 der Nebengebührenzulage zur Auszahlung).

    Die Nebengebührenzulage darf jeweils 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezugs nicht übersteigen. Auch den Hinterbliebenen gebührt zum Versorgungsgenuss diese Zulage (Ehegatten: min. 40%, max. 60%, Halbwaise 24% und Vollwaise 36%).

    siehe Nebengebührenwert(e)

    Die Entscheidung über die "Nichtberechtigung einer Schülerin zum Aufsteigen" bzw. den "Nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe", obliegt ausschließlich der Klassenkonferenz.

    Bei positiver Entscheidung: Niederschrift im Konferenzprotokoll, Klausel im Jahreszeugnis. 
    Bei negativer Entscheidung: nachweisliche Zustellung der entsprechenden Entscheidung der Klassenkonferenz.

    Die Berufung gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen ist innerhalb von 5 Tagen (schriftlich, telegrafisch) bei der Schule einzubringen (Tag des Poststempels, Tag der Übergabe). Die Berufung ist an das AKL weiterzuleiten.

    Bei Berufungen gegen die "Nichtberechtigung zum Aufsteigen" bzw. den "Nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe" ist, sofern der/die betreffende Schüler/in in nur einem Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, besonderes Gewicht auf die Stellungnahme der Lehrerin, in dessen Pflichtgegenstand die Schülerin mit "Nicht genügend" sowie auf die Stellungnahmen aller jener Lehrerinnen in jenen Pflichtgegenständen zu legen, in denen eine Beurteilung mit "Genügend" erfolgt ist. Aus diesen Stellungnahmen hat klar hervorzugehen, warum das Leistungsbild der Schülerin eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart nicht erwarten lässt.

    Nach Ende eines Bezuges von Arbeitslosengeld oder Karenzgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen Notstandshilfe beantragt werden.

    Nähere Informationen finden Sie unter:

    AMS Österreich


    O


    § 1 - 5 Amtshaftungsgesetz (LehrerIn beschädigt z.B. die Brille eines Schülers)
    Der Bund, die Länder und die Gemeinden haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. 
    Dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.


    Es kann daher kein Schadenersatz von Lehrerinnen durch den Geschädigten (z.B. Eltern) verlangt werden. Schadenersatzansprüche sind daher grundsätzlich abzuwehren und an den Bund, an das Land oder an die Gemeinde zu richten.
    Ein Rückersatz von der Lehrerin kann durch den Dienstgeber grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangt werden.

    Organhaftpflichtgesetz (LehrerIn beschädigt z.B. den Overhead-Projektor)
    Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. 
    Keine Rückersatzforderung kann bei Handlungen gestellt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhen oder auf Weisung eines Vorgesetzten erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit (Versehen) kann das Gericht den Ersatz mäßigen bzw. ganz erlassen.

     

    P

    siehe Frühkarenzurlaub

    Das Pendlerpauschale gebührt Berufstätigen, die mehr als die Hälfte ihrer Arbeitstage pendeln müssen. Es wird zwischen großem und kleinem Pendlerpauschale unterschieden.

    Aktuelle Informationen finden Sie unter: www.help.gv.at

    Ab diesem Jahrgang gibt es die sogenannte "Parallelrechnung"!!

    Hacklerregelung:

    • Pensionsantrittsalter frühestens mit 62 Jahren
    • 42 beitragsgedeckte Dienstjahre
    • Abschläge für jedes Jahr vor dem Regelpensionsalter
    • KEINE Möglichkeit Schul- und Studienzeiten nachzukaufen!!
    • Die 2. Jubiläumszulage wird nur bei Erreichen der Dienstzeit von 40 Jahren ausbezahlt (entweder am 1. Jänner oder am 1. Juli nach Pensionsantritt)

    Korridorpension:

    • Pensionsantritt mit 62 Jahren
    • Die erforderlichen ruhegenussfähigen Jahre (beinhalten bereits Schul- und Studienzeiten) und richten sich nach dem Pensionsantritt
      • Pensionsantritt 2012  37,5 Jahre
      • Pensionsantritt 2013  38 Jahre
      • Pensionsantritt 2014  38,5 Jahre
      • Pensionsantritt 2015  39 Jahre
      • Pensionsantritt 2016 39,5 Jahre
      • ab Pensionsantritt 2017  40 Jahre
    • Abschläge für jedes Jahr vor  dem Regelpensionsalter
    • KEINE Notwendigkeit Schul- und Studienzeiten nachzukaufen
    • Die 2. Jubiläumszulage wird nur bei Erreichen der Dienstzeit von 40 Jahren ausbezahlt (entweder am 1. Jänner oder am 1. Juli nach Pensionsantritt)

    Abschläge: 3,36% / Jahr (= 0,28% / Monat vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter = 65). Vom so ermittelten Betrag (inkl. Nebengebührenzulage) werden als „Korridorabschlag“ jeweils weitere 2,1% / Jahr (= 0,175% / Monat vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter = 65) abgezogen.

    Regelpension:

    • Antrittsalter 65
    • KEINE Notwendigkeit Schul- und Studienzeiten nachzukaufen
    • 2. Jubiläumszulage nach 40 effektiven Dienstjahren
      § 20c. (3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte... 

       2. mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.

     

    Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen:

    • Kürzungen bis zu 18%
    • Zurechnung von fehlenden Dienstjahren (bis zu 10 Jahren)

    "Parallelrechnung" bedeutet, dass zum einen die Pension nach den "alten" Pensionsregelungen gerechnet wird und zum anderen nach dem allgemeinen Pensionsgesetz mit dem Pensionskonto.
     Je nachdem wie viel Zeit man in dem jeweiligen Pensionssystem verbracht hat, werden beide zur so genannten "Mischpension" verbunden.

    Das Kernstück der Pensionsharmonisierung ist das Pensionskonto.

    In Zukunft müssen alle KollegInnen vom Dienstgeber eine Pensionskonto – Mitteilung erhalten.

    Diese Kontomitteilung enthält:

    • Die Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto bis zum 31.12.2004
    • Die Teil- und Gesamtgutschriften aus den vorangegangenen Kalenderjahren
    • Eine Aufstellung der jährlichen Teilgutschriften.

    Durchrechnung:

    Unter "Pensionsantrittsjahr" ist hier das Jahr der Ruhestandsversetzung bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres zu verstehen.

    Die Durchrechnung in der Rechtslage ab dem 1.1.2004:

    Pensionsantrittsjahr Durchrechnung in Monaten Pensionsantrittsjahr Durchrechnung in Monaten
    2011 110 2020 296
    2012 126 2021 319
    2013 144 2022 342
    2014 164 2023 365
    2015 186 2024 388
    2016 208 2025 411
    2017 230 2026 434
    2018 252 2027 457
    2019 274 2028 480

    FIKTIVE PENSIONSBERECHNUNGEN

    Norbert Krebs
    Tel.: 050 – 534 10804
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    Hacklerregelung:

    • Pensionsantrittsalter frühestens mit 62 Jahren
    • 42 beitragsgedeckte Dienstjahre
    • Abschläge
    • KEINE Möglichkeit Schul- und Studienzeiten nachzukaufen!!
    • Die 2. Jubiläumszulage wird nur bei Erreichen der Dienstzeit von 40 Jahren ausbezahlt (entweder am 1. Jänner oder am 1. Juli nach Pensionsantritt)

    Korridorpension:

    • Pensionsantritt mit 62 Jahren
    • Die erforderlichen ruhegenussfähigen Jahre (beinhalten bereits Schul- und Studienzeiten) und richten sich nach dem Pensionsantritt
      • Pensionsantritt 2016 39,5 Jahre
      • Pensionsantritt 2017  40 Jahre
    • Abschläge für jedes Jahr vor  dem Regelpensionsalter
    • KEINE Notwendigkeit Schul- und Studienzeiten nachzukaufen
    • Die 2. Jubiläumszulage wird nur bei Erreichen der Dienstzeit von 40 Jahren ausbezahlt (entweder am 1. Jänner oder am 1. Juli nach Pensionsantritt)

    Regelpension:

    • Antrittsalter 65
    • KEINE Notwendigkeit Schul- und Studienzeiten nachzukaufen
    • 2. Jubiläumszulage nach 40 effektiven Dienstjahren

    Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen:

    • Kürzungen bis zu 18%
    • Zurechnung von fehlenden Dienstjahren (bis zu 10 Jahren)

    Durchrechnung:

    Unter "Pensionsantrittsjahr" ist hier das Jahr der Ruhestandsversetzung bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres zu verstehen.

    Die Durchfechnung in der Rechtslage ab dem 1.1.2004:

    Pensionsantrittsjahr Durchrechnung in Monaten Pensionsantrittsjahr Durchrechnung in Monaten
    2011 110 2020 296
    2012 126 2021 319
    2013 144 2022 342
    2014 164 2023 365
    2015 186 2024 388
    2016 208 2025 411
    2017 230 2026 434
    2018 252 2027 457
    2019 274 2028 480

    FIKTIVE PENSIONSBERECHNUNGEN

    Norbert Krebs
    Tel.: 050 – 536 16195
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    NEU: Beim Anspruch auf Pflegefreistellung fällt ab 1. Jänner 2023 das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts bei nahen Angehörigen.
    Zudem besteht nunmehr auch ein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn die erkrankte oder verunglückte Person im gemeinsamen Haushalt mit der oder dem Bediensteten lebt, ohne mit ihr oder ihm in einem nahen Angehörigkeitsverhältnis zu stehen.

    Die Lehrerin/Der Lehrer, die/der wegen der notwendigen Pflege

    • einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
    • einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person

    nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet eines Sonderurlaubes,  Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der individuellen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
    Wird diese überschritten (dauernde MDL), so gebührt die Pflegefreistellung für jede weitere Unterrichtsstunde. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

    • Nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, mit denen der Lehrer/die Lehrerin in einer Lebensgemeinschaft lebt.
    • Ist die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, notwendig, so besteht zusätzlich noch einmal Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
    • Die Pflegefreistellung gilt auch für Kinder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin oder eingetragenen Partnerschaft, sowie für die eigenen Kinder, auch wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.
    • Bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist auch für die Begleitung und Pflege in einem Krankenhaus Pflegeurlaub möglich.
    Das Ausmaß der Plegefreistellung beträgt
    bei Kindern unter 12 Jahren die doppelte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung
    bei Kindern über 12 Jahren (und Angehörige im eigenen Haushalt) die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung,
    bei herabgesetzter Jahresnorm der entsprechende aliquote Anteil.
     

    siehe Familienhospizfreistellung

    unter Entfall der Bezüge ist zu gewähren:


    Zur Pflege...

    1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes
    2. einer oder eines nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes
    3. einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, welcher bei Erhöhung der Pflegegeldstufe einmalig im Ausmaß von maximal drei Monaten verlängert werden kann.

    Anrechnung: zur Hälfte für die Vorrückung und zur Gänze für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit.

    Während des Karenzurlaubes wird einkommensbezogenes Pflegekarenzgeld in Höhe
    des Arbeitslosengeldes ausbezahlt. (BPGG §21c) 

    Neu ab 2014 ist die Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit.

    Zeitraum: 1 Monat bis maximal 3 Monate kann die Dienstleistung pro Monat bis zu 25 % herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

    Weitere 3 Monate nur bei Änderung der Pflegestufe möglich!

    Voraussetzungen:

    1. Zur Pflege einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen.
    2. Zur Pflege einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten Auf Antrag kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügt werden

    Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen errechnet.
    Die Normierung dazu findet sich im Bundespflegegeldgesetz (auch für Beamtinnen und Beamte!).

    Polizeiliche Ermittlungen mit SchülerInnen, sei es als Opfer, Zeugin oder Verdächtige einer Straftat, sind grundsätzlich im Einvernehmen mit der Schulleitung durchzuführen.

    Ermittlungen in Schulen sind auf jene Fälle zu beschränken, in denen Gefahr im Verzug ist, oder die Schülerin nach Unterrichtsschluss nicht mehr erreichbar ist.

    Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden und auf den Ruf der Schule Bedacht zu nehmen. Ein Einschreiten uniformierter Organe ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die betroffenen SchülerInnen sind unter Mithilfe der zuständigen LehrerInnen während der Pausen von den Sicherheitsorganen in einem separaten Raum zu befragen.

    Inwieweit Schuldirektion und Lehrpersonen über Einzelheiten der Amtshandlung informiert werden, ist in jedem Einzelfall zu prüfen (Amtsverschwiegenheit).

    Müssen SchülerInnen über Themen des Intimbereichs befragt werden, so hat dies durch weibliche Sicherheitsorgane oder andere weibliche Vertrauenspersonen zu geschehen.

    Dauert die Einvernahme bis nach Unterrichtsschluss

    • sind die Erziehungsberechtigten zu verständigen
    • muss für den Schüler/die Schülerin ein Verkehrsmittel zur Heimfahrt verfügbar sein, oder die Rückbringung erfolgt durch einen Dienstwagen

    Die einjährige Polytechnische Schule wird primär von jenen 14- bis 15-jährigen Schülerinnen als 9. Schulstufe genutzt, die unmittelbar nach der allgemeinen Schulpflicht einen Beruf erlernen wollen.

    Junge Menschen erfahren in der Polytechnischen Schule durch eine entsprechende Vielfalt an Informationen, Betriebserkundungen und betriebspraktischen Tagen in Lehrwerkstätten, Berufsschulen oder Betrieben eine gezielte Orientierung und Vorbereitung für den künftigen, noch zu wählenden Beruf.

    In Form von Fachbereichen (Wahlpflichtbereichen) wird den Schülern eine allgemeine Berufsgrundbildung angeboten:

    Fachbereich METALL Fachbereich HANDEL-BÜRO
    Fachbereich ELEKTRO Fachbereich DIENSTLEISTUNGEN
    Fachbereich BAU Fachbereich TOURISMUS
    Fachbereich HOLZ  

    Jeder Schüler hat einen Fachbereich aus den am Standort angebotenen zu wählen.

    Die Pflichtgegenstände Deutsch, Englisch und Mathematik werden in Leistungs- oder Interessendifferenzierung unterrichtet.

    Alle SchülerInnen der Polytechnischen Schule lernen - vor allem im Bereich der alternativen Pflichtgegenstände - den lebenspraktischen und berufsbezogenen Umgang mit dem Computer.

    Die Polytechnische Schule ist österreichweit flächendeckend organisiert und je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder als selbstständige Schule oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer allgemein bildenden Pflichtschule eingerichtet.

    Pragmatisierung bedeutet Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.

    Da es keinen Rechtsanspruch auf diese dienstrechtliche Besserstellung gibt, ist die Bereitschaft des Dienstgebers erforderlich. Dies ist in Kärnten nicht der Fall.

    Trotz des Widerstandes durch die Politik werden der Zentralausschuss und die Gewerkschaft weiter Pragmatisierungen einfordern.

    Sollte der Dienstgeber wieder Pragmatisierung durchführen, wird der betroffene Personenkreis vom Zentralausschuss rechtzeitig verständigt. 
    Vorzeitige Ansuchen werden nicht berücksichtigt.

    siehe Schulveranstaltungen

    siehe Sonderurlaube

     

    R


    Das Dienstverhältnis der ReligionslehrerInnen:

    • Kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen haben ein Dienstverhältnis zur jeweiligen Kirche bzw. Religionsgemeinschaft. Die Entlohnung erfolgt auf der Basis von IIL-Verträgen.
    • ReligionslehrerInnen haben ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten und können somit als Landeslehrer pragmatisiert werden. (§19 Abs.1 Privatschulgesetz)
    • ReligionslehrerInnen haben ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter. (§19 Abs.3 Privatschulgesetz)

    Da es sich beim Religionsunterricht um einen Pflichtgegenstand handelt, gelten alle Bestimmungen des SchUG über die

    • Verpflichtung zum Schulbesuch,
    • zur Beurteilung,
    • zur Aufsteigeberechtigung (z.B. Nichtbeurteilung) u. a. m.

    SchülerInnen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern zu Beginn des Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden; SchülerInnen über 14 Jahre können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.

    Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten 10 Tage des Schuljahres schriftlich bei der Schulleitung erfolgen. Die Schulleitung hat die zuständige Religionslehrerin/ den Religionslehrer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Erfolgt der Eintritt einer Schülerin/ eines Schülers erst während des Schuljahres, so beginnt die zehntägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintrittes. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt nicht als Schuleintritt.

    Dieser Grundsatz gilt für alle gesetzlich anerkannten Kirchenund Religionsgemeinschaften. Eine direkte oder indirekte Beeinflussung der Entscheidung der SchülerInnen ist zu unterlassen.

    Grundsätzlich gelten für den Religionsunterricht die selben gesetzlichen Regelungen wie für die übrigen Gegenstände.

    1. In Integrationsklassen sind auch in Religion zwei LehrerInnen vorgesehen.

    2. Integration in Stützlehrerklassen. Das notwendige Ausmaß für zusätzliche Stunden durch eine StützlehrerIn für die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in diesen Klassen wird von der Schulbehörde festgelegt. Der Religionsunterricht wird in solchen Klassen in der Regel ohne einen Stützlehrer auskommen. In begründeten Fällen ist auch für den Religionsunterricht ein/e StützlehrerIn vorzusehen.

    3. Besetzung der Religionsstunden. 
    In Frage kommen grundsätzlich nur ReligionslehrerInnen, oder in Ausnahmefällen LehrerInnen, die mit der missio canonica ausgestattet werden können.

    siehe Schulgottesdienst

    siehe Pensionsregelungen für Pragmatisierte LehrerInnen


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    S

    siehe Herabsetzung der Jahresnorm - alle Möglichkeiten

    Eine verpflichtende Einhebung von Beiträgen und Gebühren, unter welchem Titel immer, ist unzulässig. Insbesondere sind so genannte Klassenkassen, Haftungsfonds, Kautionen für allfällige Schadensfälle udgl. ungesetzlich. Nach bürgerlichem Recht setzt die Schadenshaftung ein entsprechendes Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, wobei in der Regel die zivilrechtliche Haftung erst ab dem 14. Lebensjahr gegeben ist. Eine Haftung der Erziehungsberechtigten für das Verhalten der Schüler in der Schule wird in der Regel auszuschließen sein, da diesbezüglich eine Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten nicht gegeben ist.

    1. Die Lehrstoffgebiete für Schularbeiten sind grundsätzlich mindestens eine Woche vorher den SchülerInnen bekannt zu geben. Für Schularbeiten in Deutsch und Lebender Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen und Stoffkenntnisse dies erforderlich machen.

    2. Schularbeitentermine sind für das 1. Semester bis spätestens 4 Wochen, für das 2. Semester bis spätestens 2 Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters nachweislich den Schülerinnen bekannt zu geben.

    3. Schularbeiten dürfen nicht durchgeführt werden:

    4. Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben; Fristerstreckung um höchstens eine Woche durch die Schulleitung ist möglich.

    5. Schularbeiten sind nach dem Ende des Schuljahres ein Jahr an der Schule aufzubewahren.

    6. Ab der 4. Schulstufe sind vier bis sechs Schularbeiten vorgesehen. Es ist jedoch sicher zu stellen, dass bei einer Reduzierung der Anzahl der Schularbeiten im 2. Halbjahr jedenfalls zwei Schularbeiten vorzusehen sind.

    Laut § 66 SchUG hat die Schulärztin/der Schularzt die Aufgabe, die LehrerInnen in gesundheitlichen Fragen der SchülerInnen, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

    Weitere Aufgaben der Schulärztin sind:

    • Untersuchungen vor Schulveranstaltungen wie z.B. mehrtägige Schulveranstaltungen
    • Gutachten zu SPF-Bescheiden und zur Schulreife erstellen
    • Einzeluntersuchungen auf Wunsch einer LehrerIn, der Eltern der Schüler (z.B. im Zusammenhang mit einem Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an bestimmten Unterrichtsgegenständen),
    • Beratung in Gesundheitsfragen
    • Gesundheitserziehliche Vorträge (bei Konferenzen, Elternabenden,...)
    • Schulhygiene: Sauberkeit, Schulmöbelgrößen u.a.m.

    In jedem Unterrichtsjahr können vom Schulforum gem. § 63 a SchUG bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gem. § 64 SchUG bis zu fünf Schultage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrer und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht Mitglieder des Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses sind. Ferner kann der Bezirksschulrat in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.

    "Schulfrei" bedeutet, dass an den betreffenden Tagen keine Unterrichtsveranstaltungen stattfinden und daher für die Schüler keine Verpflichtung (und natürlich auch keine Möglichkeit) zum Schulbesuch besteht.

    Diesbezüglich weist § 56 Abs.2 LDG 1984 darauf hin, dass an den sonstigen schulfreien Tagen (um solche handelt es sich bei den sogenannten schulautonom freien Tagen) keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

    Der Besuch einer allgemeinen Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des auf das 9. Schuljahr folgende Unterrichtsjahr möglich.

    Ausnahmen:

    SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können mit Zustimmung des Schulerhalters und der Schulbehörde 1. Instanz maximal 12 Jahre eine Sonderschule besuchen.

    SchülerInnen, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19, Abs. 1 des Pflichtschulgesetzes 1985) die 4. Klasse der HS oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die HS oder PTS mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde 1. Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 SchUG sind, können durch die Schulbehörde, das Klassenforum, das Schulforum und den Schulgemeinschaftsausschuss zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden.

    Voraussetzungen:

    Eine rechtliche Gleichstellung für teilnehmende Lehrerinnen mit den übrigen Schulveranstaltungen ist gegeben.

    • Kein Fahrtkostenersatz,
    • keine Pauschvergütung bzw. anderer Kostenersatz

    siehe Amtshaftung, Organhaftpflichtgesetz, Aufsichtspflicht, Schulpartnerschaft

    (Schülerunfallversicherung, § 363 Abs. 4 ASVG)

    In der Schule ist ein Unfall geschehen
    • Sichern und Erste Hilfe leisten
    • Leiter/in verständigen (Im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht wird dies in der Regel durch eine/n Schüler/in erfolgen.)
    • Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter verständigen (lassen)
    Der Schüler/Die Schülerin benötigt sofort ärztliche Hilfe  
    • Rettung verständigen: 144
    • Leiter/in verständigen (Im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht wird dies in der Regel durch eine/n Schüler/in erfolgen.)
    • Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter verständigen (lassen)
    Ein Lehrer/Eine Lehrerin begleitet den Schüler/die Schülerin freiwillig im Krankenwagen  

    Kein Kostenersatz (Konsignation oder Ersatz der Taxispesen), da die Begleitung freiwillig erfolgte (Lehrer/Lehrerinnen müssen nicht mitfahren).

    In diesem Fall endet die Aufsichtspflicht des Lehrers/der Lehrerin mit der „Übergabe“ des Kindes an die Erziehungsberechtigten.
    Auf Projektwochen Schikursen fordert der Arzt/ die Ärztin das Einverständnis des Lehrers/der Lehrerin zu einem chirurgischen Eingriff Ablehnen!
    Die Zustimmung zu einem Eingriff darf nur von den Erziehungsberechtigten erfolgen.
    Vorbereitende Maßnahmen bei mehrtägigen Schulveranstaltungen  

    Es ist darauf zu achten, dass eine ärztliche Versorgung im Bedarfsfall ehestens erfolgen kann. Es wird empfohlen, folgende Vorinformation einzuholen und jederzeit zugänglich festzuhalten:

    a) Adresse und Telefonnummer der nächstgelegenen Rettungsstelle bzw. Arztes mit Kassenverträgen,

    b) Adresse und Telefonnummer des nächstgelegenen öffentlichen Krankenhauses (mit Unfallabteilung),

    c) Adresse und Telefonnummer der nächstgelegenen Dienststelle der AUVA, welche in

    Zweifelsfällen zur Auskunftserteilung herangezogen werden kann,

    d) die Mitnahme der E-Cards der Schüler/innen ist erforderlich.

    Bei Schulveranstaltungen (schulbezogenen Veranstaltungen) im Ausland wird empfohlen, vorher mit der AUVA Kontakt aufzunehmen.
    Sind auch Schüler/Schülerinnen versichert, deren Eltern keine Sozialversicherung haben?  

    Eine allfällige Kostenübernahme für Bergung, Transport und Behandlung erfolgt durch die AUVA.

    Es ist ausgeschlossen, dass Lehrer/innen Kosten entstehen, wenn sie ordentliche oder außerordentliche Kinder auf Schulveranstaltungen mitnehmen, deren Eltern nicht versichert sind.
     Meldung - Welche Formulare sind auszufüllen?
     

    Eine Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

    hat binnen fünf Tagen zu erfolgen bei:

      • Sportunfällen
      • anderen Unfällen im Aufsichtsbereich der Schule
      • Unfällen auf dem Schulweg

    Eine Nichtmeldung wäre rechtswidrig und schuldhaft und könnte Ersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz auslösen.

    Besonders schwere Unfälle sind im Wege der Schulleitung umgehend der Bildungsdirektion für Kärnten zu melden.
    Der Lehrer/Die Lehrerin soll auf dem Unfallformular den Hergang eines Wegunfalles bestätigen, den er/sie nicht gesehen hat Da der Schulweg des Schülers/der Schülerin vom Versicherungsschutz der AUVA erfasst ist, wird vonseiten der AUVA die Verpflichtung der Schule zur Abfassung eines Unfallberichtes abgeleitet. Die Beschreibung des Unfallherganges kann mit dem Satz eingeleitet werden: „Laut Aussage der/des.....“
    Dem Lehrer/Der Lehrerin wird der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung gemacht
          • Beweise sichern, die die Erfüllung der Aufsichtspflicht nachweisen
          • den zuständigen Dienststellenausschuss) einschalten
    Forderungen von Erziehungsberechtigten an den Lehrer/die Lehrerin sofort an die Dienstbehörde verweisen
    Gegen den Lehrer/die Lehrerin wird Anzeige wegen Verletzung der Aufsichtspflicht erstattet

    Nur für Gewerkschaftsmitglieder:

    Aktivierung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes:

          • Beim zuständigen gewerkschaftlichen Bezirks-Betriebsausschuss (GBA) oder dem Vorsitzenden der Landesleitung 10 mit der Kopie der Anzeige um Beistellung eines Anwaltes/einer Anwältin ansuchen.
    Rechtsschutzansuchen
    Gegen den Lehrer/die Lehrerin wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet

    Im österreichischen Schulrecht ist der Grundsatz der Schulgeldfreiheit verankert. Gemäß § 5 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ist nicht nur der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen, sondern auch der Besuch der sonstigen unter das Schulorganisationsgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.

    In der Polytechnischen Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden (§ 64 SchUG).

    Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen die Entscheidung über

    Die Beratung insbesondere über:

    Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören die Schulleiterin /die Schulleitung und je drei Vertreter der LehrerInnen, SchülerInnen und Erziehungsberechtigten an.

    • Die LehrerInnenvertreter und deren Stellvertreter werden aus dem Kreis der an der Schule tätigen LehrerInnen innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl gewählt. Die Schulkonferenz kann eine zweijährige Funktionsperiode beschließen.
    • Die Schülervertreter sind die Schulsprecher und zwei weitere Schülervertreter, die aus dem Kreis der Schülervertreter (Klassensprecher) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl gewählt werden.
    • Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63 SchUG, so sind die Vertreter von diesem zu entsenden.

    Geschäftsführung des SGA

    • Die Schulleiterin / der Schulleiter hat den SGA einzuberufen, wenn eine Entscheidung oder Beratung nach den Mitwirkungsrechten notwendig ist. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig zu übermitteln. Wenn ein Drittel der Mitglieder eine SGA-Sitzung unter Angabe eines Beratungspunktes beantragt, beträgt die Einberufungsfrist eine Woche.
    • Den Vorsitz führt die Schulleiterin / der Schulleiter. Jedem Mitglied des SGA kommt eine beschließende Stimme zu. Der SGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend sind (§ 64, Abs. 11 SchUG).
    • Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Der SGA ist dann beschlussfähig, sofern die Einladung ordungsgemäß ergangen ist und seit dem vorgesehenen Beginn eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend ist.
    • Stimmenthaltung oder Stimmübertragung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin / der Schulleiter in Fällen des § 64, Abs. 2 Z 1 SCHUG (Beschlüsse); in Fällen des § 64, Abs. 2 Z 2 SCHUG gilt der Antrag als abgelehnt.
    • Hält die Schulleiterin / der Schulleiter einen Beschluss für rechtswidrig, so ist dieser auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Jährlich haben zumindest zwei Sitzungen stattzufinden.
    • Über die SGA-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

    1. Schülergottesdienste zu Beginn und am Ende des Schuljahres.

    Die Zeiten für die Schülergottesdienste werden einvernehmlich zwischen der Schulleiterin und der Religionslehrerin sowie dem zuständigen Seelsorger festgelegt. Da die Schülerinnen den Gottesdienst oft nach Schulstufen getrennt feiern, kann der Schülergottesdienst zu Beginn des Schuljahres unter Umständen erst in den ersten Schulwochen gefeiert werden.

    2. Sakramentempfang

    a) für Eucharistiefeiern bzw. Einkehrtage 2 unterrichtsfreie Tage pro Klasse und Schuljahr

    b) für Beichte und Bußfeier bis zu 6 Stunden pro Klasse und Schuljahr; diese kann in der Kirche oder in der Schule abgehalten werden und außerdem der Erstbeichttag.

    Die Zeiten für den Sakramentempfang und die Schülergottesdienste werden einvernehmlich zwischen Schulleitung und ReligionslehrerInnen sowie dem zuständigen Seelsorger festgelegt und sind nicht mit dem Elternsprechtag zu verbinden.

    3. Anlässlich der Volksmission, die in der Regel alle 10 Jahre stattfindet, ist den Schülerinnenn, die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht bis zu 6 Stunden zu erteilen, soweit die betreffenden Tage nicht unter Punkt 2. fallen.

    4. Der Tag der bischöflichen Visitation ist unterrichtsfrei.

    5. Ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 45 Abs. 4 des SchUG bzw. ein "begründeter Anlass" im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist die Teilnahme von Schülern an Werktagsmessen, Anbetungstagen, Bittprozessionen sowie der Ministrantendienst aus besonderen Anlässen (Hochzeiten, Beerdigungen u.ä.) während der Unterrichtszeit.

    Für die Schüler, die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen- oder Religionsgesellschaften angehören, ist eine Erlaubnis zum Fernbleiben in gleichem Umfang zu erteilen.

    Aufsichtsführung

    Religiöse Übungen und Veranstaltungen sind keine Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen. Die Aufsichtsführung liegt nicht im schulischen Bereich, jedoch ist den LehrerInnen (besonders den ReligionslehrerInnen, auch wenn sie an mehreren Schulen unterrichten) die Teilnahme an religiösen Übungen zu ermöglichen. Die Aufsichtsführung unterliegt primär den ReligionslehrerInnen, LehrerInnen ist die Teilnahme freigestellt. Unfälle bei oder auf dem Weg zu religiösen Übungen und Veranstaltungen gelten als Dienstunfälle.

    Das Schuljahr beginnt am 2. Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus 2 Semestern.

    Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit den Semesterferien. Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt mit dem Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

    An Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen sind für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.In der Polytechnischen Schule wird ein Schulgemeinschaftsausschuss eingerichtet.

    Teilnehmer - Klassenforum

    • Klassenlehrer/in bzw. Klassenvorstand,
    • alle Erziehungsberechtigten der Schüler/innen,
    • sonstige Lehrer/innen mit beratender Stimme.

    Teilnehmer -Schulforum

    • Schulleiter/in,
    • alle Klassenlehrer/innen bzw. Klassenvorstände,
    • der/die gewählte Elternvertreter/in je Klasse
    • andere Lehrer/innen, Schülerberate/rinnen, Schulärzt/innen können eingeladen werden, haben aber nur beratende Stimme.

    Zuständigkeit im Klassen- und Schulforum:

    siehe Schulgemeinschaftsausschuss

    Angelegenheiten, die nur eine Klasse betreffen, werden im Klassenforum, Angelegenheiten, die mehrere Klassen oder die ganze Schule betreffen, im Schulforum beraten und beschlossen.

    Einberufung des Klassen- und Schulforums:

    Klassenforum

    • durch den/die Klassenlehrer/in bzw. den Klassenvorstand
    • innerhalb der ersten 8 Schulwochen, weiters
    • bei Teilung oder Zusammenlegung der Klasse (innerhalb von 6 Wochen),
    • sofern eine Entscheidung gem. § 63, Abs. 2 Z. 1 nötig oder eine Beratung §63, Abs. 2 Z. 2 zweckmäßig erscheint,
    • auf Verlangen der Klassenelternvertreter/in im Einvernehmen mit dem/der Klassenlehrer/in bzw. dem Klassenvorstand oder
    • auf Verlangen eines Drittels der Erziehungsberechtigten mit entsprechendem Antrag.

    Schulforum

    • durch den/die Schulleiter/in
    • innerhalb der ersten 9 Schulwochen, weiters
    • sofern eine besondere Entscheidung nötig oder eine Beratung zweckmäßig erscheint,
    • auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrags auf Behandlung einer bestimmten Angelegenheit.

    Einladung:

    - spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Übermittlung der Tagesordnung (bei Einberufung auf Verlangen: eine Woche vor der Sitzung).

    Vorsitz:

    - im Klassenforum: Klassenlehrer/in bzw. Klassenvorstand (bei Anwesenheit des/der Schulleiter/in kann auch diese/r den Vorsitz führen),

    - im Schulforum: Schulleiter/in.

    Die Wahl der Elternvertreter:

    In der ersten Sitzung des Schuljahres ist ein/e Klassenelternvertreter/in und deren Stellvertreter/in (kein Stimmrecht der Klassenlehrerin)

    • für die Vorschulstufe
    • für die 1. Klasse der Volks-, Haupt- oder Sonderschule,
    • sonst bei Bedarf (z.B. Rücktritt des/der Klassenelternvertreter/in durch Ausscheiden ihres Kindes aus der Klasse, bei Zusammenlegung bzw. Teilung von Klassen) zu wählen.

    Die Beschlussfähigkeit ist gegeben:

    im Klassenforum

    • bei Anwesenheit des/der Klassenlehrer7in und eines Drittels der Erziehungsberechtigten,
    • wenn die Einladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und nach einer halbstündigen Wartezeit zumindest der/die Klassenlehrerin bzw. der Klassenvorstand oder der/die Schulleiter/in und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind.

    im Schulforum

    • bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder,
    • wenn nach neuerlicher, ordnungsgemäßer Einladung und nach einer halbstündigen Wartezeit zumindest eine Klassenlehrerin bzw. ein Klassenvorstand oder der/die Schulleiter/in und ein Klassenelternvertreter anwesend sind.

    Abstimmung:

    Im Klassenforum haben

    • eine Stimme die Klassenlehrerin bzw. der Klassenvorstand und
    • eine Stimme je ein Erziehungsberechtigter jeder Schülerin dieser Klasse.Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen des

    • § 63a, Abs. 2 Z. 1 SchUG (Entscheidungen) die Stimme der Klassenlehrerin bzw. des Klassenvorstandes, bei
    • § 63a, Abs. 2 Z. 2 SchUG (Beratung) gilt der Antrag als abgelehnt.

    Entspricht die Stimme der Klassenlehrerin bzw. des Klassenvorstandes nicht der Mehrheit, ist der Beschluss auszusetzen. Die Zuständigkeit liegt nun beim Schulforum.

    Im Schulforum

    • haben je eine Stimme die Klassenlehrerin bzw. der Klassenvorstand und die gewählten Elternvertreter (ist ein Erziehungsberechtigter mehrfacher Klassenelternvertreter, so kann er im Schulforum nur für eine Klasse diese Funktion ausüben; für die anderen Klassen gilt er als entschuldigt).
    • Unzulässig ist Stimmenthaltung und Stimmübertragung.

    Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet in den Fällen

    • § 63a, Abs. 2 Z. 1 SchUG (Entscheidungen) der/die Schulleiter/in, bei
    • § 63a, Abs. 2 Z. 2 SchUG (Beratung) gilt der Antrag als abgelehnt.
    • In Fällen des § 63a, Abs. 2 lit. h bis j (Autonomie) müssen für einen Beschluss jeweils mindestens 2/3 der beiden Gruppen anwesend sein und eine 2/3 Mehrheit muss in jeweils beiden Gruppen in gleicher Weise stimmen.

    Einsetzen von Ausschüssen

    Das Schulforum kann an seiner Stelle einen Ausschuss einsetzen.

    • Mitglieder: je Schulstufe ein Lehrer- und ein Klassenelternvertreterin,
    • Vorsitz: Schulleiter/in,
    • Die Durchführung von Beschlüssen.

    Über sämtliche Sitzungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und 5 Jahre in der Direktion aufzubewahren.

    Der/Die Schulleiter/in hat für die Durchführung der Beschlüsse in Fällen des § 63a, Abs. 2 Z. 1 SchUG zu sorgen. Hält sie einen Beschluss für rechtswidrig, so ist dieser auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.Beschlüsse in Fällen des § 63a, Abs. 2, Z.2 SchUG , die nicht an den/die Schulleiter/in gerichtet sind, hat sie an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

    Vorschlag für das 1. Klassenforum

    1. Eröffnung und Begrüßung
    2. Wahl des Wahlvorsitzenden
      Vorsitz: Klassenlehrer/in bzw. Klassenvorstand
      gewählt wird offen durch Handheben
      gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht (bei Stimmengleichheit - Losentscheid)
      besteht ein Elternverein an der Schule, so kann dieser einen Wahlvorsitzenden entsenden.
    3. Wahl der Klassenelternvertreter/in / Stellvertreter/in,
      Die Wahl erfolgt durch persönliche und geheime Stimmabgabe,
      Auf Antrag ist offen durch Handheben abzustimmen, sofern kein anwesender Wähler dagegen ist, 
      Eine Stimme für jeweils einen Erziehungsberechtigten eines Schülers,
      Bei geheimer Wahl sind gleiche Stimmzettel zur Verfügung zu stellen,
      Im Falle offener Abstimmung ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen, 
      Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt (Stimmengleichheit - Losentscheid),
      Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen, 
      Die Wahlakten sind von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenvorstand unter Verschluss bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und dann zu vernichten.
    4. Entscheidungen und Beratungen.
    5. Allfälliges

    Neue Aufgabenbereiche der schulpartnerschaftlichen Gremien:

    • Ganztägige Schulformen: Vor der Festlegung einer Schule als ganztägig ist das Schulforum zu hören.
    • Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der Schüler/innen und mindestens zwei Drittel der Lehrer/innen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Sinngemäß gilt diese Regelung auch für einzelne Klassen.
    • Schulzeitgesetz

    Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, eine einzelne Schulstufe oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

    Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind in gehöriger Weise mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten.

    Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220.-, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

    Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September.

    Demnach sind alle Kinder schulpflichtig, die zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember des Vorjahres bzw. zwischen dem 1. Jänner und dem 31. August des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben.

    Die allgemeine Schulpflicht dauert 9 Jahre. Das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht endet für die betreffenden Schüler mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres. Die Schulpflicht kann auch durch die Teilnahme an einem gleichwertigem Unterricht anstelle eines Schulbesuchs erfüllt werden (häuslicher Unterricht, Privatschule).

    Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen und dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts und sind im Sinne des Gesetzes daher kein Unterricht !

    Schulveranstaltungen sind:

    • Veranstaltungen bis zu einem Tag (Lehrausgang, Exkursion, Wandertag, Sporttag, Berufspraktischer Tag)
    • mehrtägige Schulveranstaltungen (Wandertage, Berufspraktische Tage und Wochen, Sportwochen, Projektwochen)

    Veranstaltungen bis zu einem Tag - Durchführung im Höchstausmaß:

    Schulstufe/Schulart
    Ausmaß bis 5 Stunden
    mehr als 5 Stunden
    Vorschulstufe
    Bedachtnahme auf Unterricht und Lehrplan
    ------------
    1. Schulstufe
    Bedachtnahme auf Unterricht und Lehrplan
    ------------
    2. Schulstufe
    Bedachtnahme auf Unterricht und Lehrplan
    ------------
    3. Schulstufe
    je Schulstufe 13
    1
    4. Schulstufe
    je Schulstufe 13
    1
    5. Schulstufe bis
    8. Schulstufe
    je Schulstufe 9
    je Schulstufe 2
    Polytechnische Schule
    10
    4

    In der 3. und 4. Schulstufe kann eine Schulveranstaltung länger als 5 Stunden dauern, wenn regionale Gründe und Aufgabenstellungen der Veranstaltung es erfordern.

    Mehrtägige Schulveranstaltungen - Durchführung im Höchstausmaß

    Schulstufe/Schulart
    Ausmaß in Tagen
    Vorschulstufe
    -
    1. und 2. Schulstufe
    -
    3. und 4. Schulstufe
    insgesamt 7

    5. bis 8. Schulstufe

    in Schwerpunktschulen (ME, LÜ)

    insgesamt 28

    35 (davon 7 Tage Schwerpunktbezug)

    Polytechnische Schule
    12

    An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug.

    Achtung: 5. bis 9. Schulstufe, mindestens eine der mehrtägigen Schulveranstaltungen muss bewegungsorientiert durchgeführt werden. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind von der Schulleiterin oder der von ihr bestimmten Lehrerin festzulegen. Beschluss im Klassenforum, Schulforum, SGA.

    Richtlinien für die Durchführung:

    Rechtzeitige Information der Erziehungsberechtigten (Dauer, finanzielle Erfordernisse etc.)

    • Gewährleistung der Sicherheit der Schüler
    • Rechtsvorschriften beachten - z. B. Jugendschutz, Verkehrsvorschriften etc.

    Ziel, Inhalt und Dauer von mehrtägigen Schulveranstaltungen -

    • Entscheidung trifft Klassen- oder Schulforum, SGA.
    • Teilnahme von mindestens 70% der Schüler einer Klasse (sinngemäß für Schülergruppen). Wenn die gerechtfertigte Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung verhindern würde und kein Mehraufwand entsteht, kann mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die Prozentzahl unterschritten werden.

    Richtlinien für die Durchführung:

    • Rechtzeitige Information der Erziehungsberechtigten (Dauer, Ausrüstungsgegenstände, finanzielle Erfordernisse etc.)
    • Unterkünfte müssen geeignete Aufenthaltsräume, sanitäre Anlagen und nach Geschlechtern getrennte Schlafmöglichkeiten haben. Bei Gemeinschaftsunterkünften muss die Aufsichtsführung durch Lehrer gewährleistet sein. Auf die Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten.

    siehe Ausschluss eines Schülers von einer Veranstaltung

    Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag

    Treffpunkt bzw. Entlassung von Schülerinnen:

    • VS, ASO (1. - 5. Schulstufe): Treffpunkt = Schule, Entlassung = Schule (ausgenommen Einzelansuchen von Erziehungsberechtigten).
    • HS, PTS, ASO (Oberstufe): Treffpunkt = Schule, Entlassung = Schule. Oder: Schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten über einen anderen Entlassungsort.
    • PTS: Im Bedarfsfall anderer Treffpunkt als Schule.

    Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen

    • keine Übermittlung von Organisationsplänen, Information der Schulaufsicht
    • Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen Bedacht zu nehmen. Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.
    • Manche Sportarten haben ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Empfehlung des Ministeriums zur Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen hin!

    (Rundschreiben Nr. 7/1999 - GZ. 36.377/8 - V/9/99 - Richtlinien für die Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen)

    Kostenbeiträge

    Kostenbeiträge nur für Fahrt, Aufstiegshilfen, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, Entlehnungen, Versicherungen, Kosten im Zusammenhang mit einer Erkrankung. Die Höhe der Kosten ist den Erziehungsberechtigten (ebenso Unterstützungsmöglichkeiten) rechtzeitig bekannt zu geben. Über die zu tragenden Kosten für mehrtägige Schulveranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der SGA. Vereinbarungen z. B. mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollten Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

    Begleitpersonen bzw. Leiterinnen von Veranstaltungen

    Die Schulleiterin hat eine fachlich geeignete Lehrerin der betreffenden Schule mit der Leitung zu beauftragen. Der Leiterin obliegen die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen. Die Schulleiterin hat neben der Leiterin der Veranstaltung in Absprache mit dieser anstaltseigene, geeignete Lehrerinnen oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen festzulegen.

    Siehe Aufsichtserlass

    Richtlinien für mehrtägige Veranstaltungen bis zur 4. Schulstufe und für ein- und mehrtägige Veranstaltungen ab der 5. Schulstufe:

    Schulveranstaltungen bis zu einem Tag
    1 Leiter + 1 Begleitperson (ab 15 Schüler)
    Mehrtägige Schulveranstaltungen
    sportliche Inhalte Projekte sprachliche Inhalte
    bis 11 Schüler = 1 Leiter bis 16 Schüler = 1 Leiter bis 22 Schüler = 1 Leiter
    12 -27 = 1 L + 1 BP 17 - 38 = 1 L + 1 BP 23 - 49 = 1 L + 1 BP
    28 - 43 = 1 L + 2 BP 39 - 60 = 1 L + 2 BP 50 - 76 = 1 L + 2 BP
    44 - 59 = 1 L + 3 BP 61 - 82 = 1 L + 3 BP 77 - 103 = 1 L + 3 BP
    60 - 75 = 1 L + 4 BP 83 - 104 = 1 L + 4 BP 104 - 130 = 1 L + 4 BP

    Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann die Schulleiterin abweichende Festlegungen treffen.Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der SGA abweichende Festlegungen treffen. Die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sind zu beachten.

    Eine Abweichung von den vorgegebenen Bandbreiten kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z. B. Integrationsklassen, Förderklassen und Kleinklassen an SES, Auslandsaufenthalte, Einzelintegrationskinder mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verhaltensauffällige Kinder, die sonderpädagogisch betreut werden.

    Für die Abgeltung von Schulveranstalungen siehe:

    Abgeltung von Schulveranstaltungen bis zu einem Tag

    Abgeltung von Schulveranstaltungen bei mehreren Tagen

    Werdende Mütter dürfen in den letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung nicht beschäftigt werden. (8 Wochenfrist)
    Die 8 Wochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen.
    Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung). 
    Über die 8 Wochenfrist hinaus besteht für die werdende Mutter auch ein Beschäftigungsverbot, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Facharztes Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

    Wochengeld - Vertragslehrerinnen

    Vertragslehrerinnen erhalten für die Zeit der Schutzfrist auf Antrag von der Krankenkasse Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 3 Monate zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen. Erreicht das Wochengeld nicht die Höhe der vollen Bezüge, hat die Dienstnehmerin auf Antrag Anspruch auf die Ergänzungszahlung auf den Betrag der vollen Bezüge durch den Dienstgeber.

    Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Wochengeld nur, wenn eine eigene aufrechte Krankenversicherung zu Beginn der Schutzfrist (z.B. aufgrund von Beschäftigung oder Kinderbetreuungsgeldbezug) vorliegt. 
    Achtung also bei dienstrechtlichen Karenzen!

    Gehalt - Pragmatisierte Lehrerinnen erhalten für die Zeit der Schutzfrist den Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) weiter.

    1. Schutzbestimmungen - Meldung der Schwangerschaft

    Schwangerschaft melden sobald sie bekannt ist, da erst ab diesem Zeitpunkt die Schutzbestimmungen für werdende Mütter wirksam werden!

    2. Meldung der Schwangerschaft

    Spätestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin über den Dienstweg an die Bildungsdirektion für Kärnten.

    Formular: Meldung der Schwangerschaft

    3. Mutter - Kind - Pass

    Erhältlich: Arzt, Krankenhaus, Gesundheitsamt 
    Die Untersuchungen beginnen vor der 16. Schwangerschaftswoche. 
    Werden die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht durchgeführt, so verringert sich das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes um die Hälfte. Bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes müssen die entsprechenden Untersuchungsbestätigungen durch Vorlage nachgewiesen werden.

    4. Beginn der Schutzfrist

    Die Schutzfrist beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

    5. Schutzfrist - Wochengeld - Vertragslehrerinnen

    erhalten für die Zeit der Schutzfrist auf Antrag von der Krankenkasse Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 3 Monate zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen. Erreicht das Wochengeld nicht die Höhe der vollen Bezüge, hat die Dienstnehmerin auf Antrag Anspruch auf die Ergänzungszahlung auf den Betrag der vollen Bezüge durch den Dienstgeber.

    Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Wochengeld nur, wenn eine eigene aufrechte Krankenversicherung zu Beginn der Schutzfrist (z.B. aufgrund von Beschäftigung oder Kinderbetreuungsgeldbezug) vorliegt.

    Achtung also bei dienstrechtlichen Karenzen!

    6. Schutzfrist – Gehalt - Pragmatisierte Lehrerinnen

    erhalten für die Zeit der Schutzfrist den Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) weiter.

    7. Röteln

    Sollte die Titerbestimmung (Grenzwert 1:32) ergeben, dass kein ausreichender Schutz durch Antikörper gegeben ist, hat die Dienstleistung an einer anderen Schule zu erfolgen.

    8. Individuelles Beschäftigungsverbot – vorzeitiger Mutterschutz

    Im Fall einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes, bei Fortdauer der Beschäftigung, ist die Dienstnehmerin ab Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung an den Dienstgeber sofort vom Dienst freizustellen.

    a.) Gefahr einer Fehl- oder Frühgeburt 
    b.) schwere innere oder orthopädische Erkrankung

    Während des individuellen Beschäftigungsverbotes gelten für pragmatisierte Lehrerinnen und Vertragslehrerinnen die beschriebenen Entgeldfortzahlungen.

    Sie können nur im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt geltend gemacht werden.

    Was können Sie beim Finanzamt geltend machen?

    Mit dem Inkrafttreten des Kärntner Bildungsverwaltungsgesetzes – K-BiVwG, LGBl. Nr. 10/2019 idgF, wurde die Gewährung von

    • Sonderurlauben bis zu einem Tag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung, oder aus einem sonstigen besonderen Anlass
    • sowie von mehrtägigen Sonderurlauben für bestimmte nachstehend taxativ aufgezählte familiäre und persönliche Gründe

    den Schulleitern hinsichtlich der an seiner Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen übertragen.

    Die Gewährung von Sonderurlauben aus den genannten Gründen für Schulleitungen obliegt der Bildungsdirektion für Kärnten.

    In den Urlaubszeitraum fallende allfällige schulfreie oder unterrichtsfreie Tage (z.B. der schulfreie Samstag bei Führung einer 5-Tage-Woche) sind einzurechnen.

    1. Bei Übersiedlung anlässlich der Versetzung an einen neuen Dienstort bzw. bei Übersiedlung von einem auswärts gelegenen Wohnort an den Dienstort: Je nach Entfernung bis zu zwei Unterrichtstage.
    2. Bei Verehelichung des/der Bediensteten: drei zusammenhängende Kalendertage
      D.h. in diesen Urlaubszeitraum fallende allfällige schulfreie oder unterrichtsfreie Tage (d.s. der schulfreie Samstag bei Führung der 5-Tage-Woche bzw. der Ferialtag bei MS und Polytechnischen Schulen) sind einzurechnen, d.h. der Sonderurlaub wird durch solche Tage nicht unterbrochen.
    3. Bei Geburt eines eigenen Kindes: zwei Unterrichtstage
    4. Beim Tod des Ehegatten/der Ehegattin, der Eltern oder Kinder: drei Unterrichtstage (Tag des Begräbnisses eingerechnet)
    5. Beim Tod der Schwiegereltern oder Geschwister: zwei Unterrichtstage (Tag des Begräbnisses eingerechnet)

    Alle sonstigen mehrtägigen Sonderurlaube sind, mit dem auf der Homepage der BD Kärnten befindlichen Formular, im Dienstweg zu beantragen!  

    Die Personalvertretung hat bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen das Recht auf Mitwirkung (§ 9, lit.g, PVG).

    Für die Gewährung von Sonderurlauben von kirchlich bestellten Religionslehrern bleibt weiterhin die betreffende Kirchenbehörde zuständig.


    siehe Alleinverdienerabsetzbetrag, Außergewöhnliche Belastungen

    Auf Grund der Steuerbemessungsgrundlage (Steuerbasis) wird die monatliche Lohnsteuer errechnet. Steuerfreibeträge (Freibetragsbescheid) vermindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit die zu zahlende Lohnsteuer.

    Die Steuerbasis errechnet sich aus dem

        Gehalt
     
    +
    Kinderzulage
     
    +
    Dienstzulagen
     
    +
    Bezüge aus Mehrdienstleistungen
     
    -
    Steuerfreibetrag (laut Bescheid)
     
    -
    steuerfreier Teil der Mehrdienstleistungen
     
    -
    Wohnbauförderungsbeitrag
     
    -
    Krankenversicherungsbeitrag
     
    -
    Pensionsbeitrag
     
    -
    Gewerkschaftsbeitrag
     
    -
    Werbungskosten

    Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind mittels eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt geltend zu machen.

    Aktuelle Formulare und Informationen finden Sie unter: http://www.bmf.gv.at

    Die Schulleiterin / der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres einen Stundenplan zu erstellen. Der Stundenplan und jede Änderung sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.


    T


    siehe Herabsetzung der Jahresnorm - Möglichkeiten

    1. Tests dürfen nicht durchgeführt werden:

    2. Tests und Diktate müssen spätestens 2 Unterrichtstage vor Durchführung angekündigt werden. Tests sind dem Schüler schriftlich vorzulegen.

    3. Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung beträgt höchstens 15 Minuten. Die Gesamtzeit aller schriftlichen Überprüfungen (Tests und Diktate) darf in jedem Unterrichtsgegenstand höchstens 30 Minuten pro Semester betragen.

    4. Tests und Diktate sind innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt den Schülern zurückzugeben.

    5. Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist der Test mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Die Wiederholung ist innerhalb von 2 Wochen durchzuführen. Für die Beurteilung ist die bessere Arbeit heranzuziehen.

    6. Vorgetäuschte Leistungen werden nicht beurteilt.

    Professor/in Für LPA, L1
    Lehrer/in Für L2- , L3-LehrerInnen bis einschließlich der 9. Gehaltsstufe
    Oberlehrer/in ab der 10. Gehaltsstufe
    Schulrat/Schulrätin (SR) Mindestalter 50 Jahre, ausgezeichnete Beurteilung 
    VL: nach 28 Dienstjahren 
    HL, SL, LehrerInnen der PTS: nach 26 Dienstjahren
    L.f.WE und andere L-3 LehrerInnen: nach 32 Dienstjahren.
    Oberschulrat/Oberschulrätin (OSR): SchulleiterInnen: Die Verleihung von Berufstiteln erfolgt durch die Präsidentschaftskanzlei des Bundespräsidenten nach folgenden Richtlinien:50. Lebensjahr muss erreicht sein. Bei Versetzung in den Ruhestand bei Krankheit wird 1 Jahr angerechnet. Zeiten der Betrauung werden voll angerechnet. 
    LeiterIn von VS - nach achtjähriger Funktionsdauer
    LeiterIn von HS, ASO und PTS - nach sechsjähriger Funktionsdauer
    Regierungsrat/Regierungsrätin (RR): BezirksschulinspektorInnen mit sechsjähriger Funktionsdauer

     

    Maßnahmen, die Hinterbliebene im Ablebensfall einer/s Beamtin/en zu treffen haben:

    1. Meldung über das Ableben an den Dienstgeber, beifügen von Sterbeurkunde, Ehegemeinschaftszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde und Geburtsurkunde der Witwe/des Witwers (Witwen-Witwerversorgungsgenuss),
    2. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr - Geburtsurkunde und Vormundschaftsfeststellung (Waisenversorgungsgenuss).
    3. Für Kinder vom 18. bis 26. Lebensjahr ist Antrag auf Waisenversorgungsgenuss zu stellen. Geburtsurkunde, Vormundschaftsfeststellung, Bescheinigung über bestehende Schul- oder Berufsausbildung und Staatsbürgerschaftsnachweis beilegen.
    4. Auf Antrag kann den Hinterbliebenen eines/r verstorbenen Beamten/in ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden, wenn
      a) es durch den Tod des/der Beamten/in zu einer wirtschaftlichen Notlage kommt, oder 
      b) die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des/der Beamten/in keine volle Deckung finden. 
      Höchstausmaß für den Todesfallbeitrag: 150% des Gehalts der Allgemeinen Verwaltung Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.
    5. Bei Ableben eines aktiven Gewerkschaftsmitglieds oder Mitgliedern, die nach 1971 in Ruhestand getreten sind, gebührt ein Begräbniskostenbeitrag je nach Mitgliedschaftsdauer in Höhe von: 
      mindestens 3 bis 10 Jahre: € 150,–
      über 10 bis 20 Jahre: € 160,–
      über 20 bis 30 Jahre: € 170,–
      über 30 Jahre: € 180,–

      Beim Tod einer Anspruchsberechtigten gebührt unter gewissen Voraussetzungen demjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, von der BVA ein Zuschuss zu den Bestattungskosten, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Bezahlung der Kosten eine soziale Härte für ihn bedeutet.

    Nach dem Ableben eines Vertragsbediensteten sind die Unterlagen bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.

    Geburten nach der 28. Schwangerschaftswoche gelten als Totgeburt, wenn nach dem Austritt aus dem Mutterleib die natürliche Lungenatmung und auch der Herzschlag nicht eingesetzt oder die Nabelschnur nicht pulsiert hat.

    Nach der Totgeburt besteht jedoch Anspruch auf die gesetzliche Schutzfrist, und um einen Mutterschafts - Karenzurlaub kann angesucht werden. Es wird jedoch kein Karenzgeld gewährt.

    Eine einheitliche Turnkleidung für SchülerInnen einer Schule erscheint zwar erstrebenswert, doch kann die Einheitlichkeit nur auf freiwilliger Basis erreicht werden. Es ist nicht zulässig, die SchülerInnen zur Anschaffung einer bestimmten Kleidung für den Unterricht in Leibesübungen zu verpflichten; verlangt werden kann nur, dass die SchülerInnen im Unterricht in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilnehmen.

    Im Unterricht aus Leibesübungen ist das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der von ihnen ausgehenden Verletzungsgefahren für die SchülerInnen selbst oder für andere SchülerInnen nicht zulässig.

    Ein besonderes Augenmerk ist dabei den sogenannten „Freundschaftsbändern“ und vor allem dem möglichen Körperschmuck (Piercing) von SchülerInnen zu widmen. Jene Gegenstände, die ohne hygienischen Schaden oder hygienisches Risiko für die Bewegungs- bzw. Sportzeit entfernt werden können, sind vor dem Unterricht durch den/die SchülerIn zu entfernen. Kann dies nicht geschehen, so sind entsprechende Maßnahmen (z.B. Abkleben mit einem geeigneten Klebeband, Freundschaftsbänder mit Schweißband oder elastischer Binde überdecken) zu finden, die eine sportliche Aktivität ohne Eigengefährdung oder Gefährdung Anderer ermöglicht.

    Ist auch auf diese Art keine befriedigende Schutzmaßnahme zu erzielen (z.B. bei frisch gestochenen bzw. nicht abgeheilten Piercings oder auch Intimpiercings), muss im ärztlichen Einvernehmen (Schularzt) und im Einvernehmen mit den Eltern und/oder Erziehungsberechtigten der allfällige Umfang der Befreiung von bestimmten Aktivitäten festgelegt werden. Eine gänzliche oder überwiegende Befreiung vom Unterrichtsgegenstand Leibesübungen ist durch ein Piercing grundsätzlich nicht gerechtfertigt.


    U



    siehe Schülerunfallversicherung, Dienstunfall

    Grundsätzlich muss bei frühzeitigem Unterrichtsschluss eine rechtzeitige Information der Eltern erfolgen und die Kontrolle der Kenntnisnahme durch den Klassenvorstand/Klassenlehrerin erfolgen.

    Die schriftliche Feststellung der Eltern - ... nicht zur Kenntnis genommen ... - gilt als nachweisliche Verständigung der Eltern.

    Ohne Unterschrift soll kein Schüler frühzeitig entlassen werden.

    siehe Mitteilungsheft


    siehe Jahresnorm

    Die Unterrichtsverpflichtung des Pflichtschullehrers kann im Tätigkeitsbereich A unterschritten werden wegen:

    • der Betreuung von IT Arbeitsplätzen
    • der Betreuung der Schulbibliothek
    • Pädagogisch – administrativer Tätigkeit


    V


    Die Verehelichung ist binnen vier Wochen dem Dienstgeber zu melden. Ein Sonderurlaub im Ausmaß von drei aufeinanderfolgenden Tagen kann gewährt werden.

    siehe Sonderurlaub

    Eine Beurteilung erfolgt in der Pflichtschule (5.-7. Schulstufe).

    In der letzten Stufe einer Schulart sowie im letzten Jahr der allgemeinen Schulpflicht entfällt die Beurteilung des Verhaltens in der Schule.

    Beurteilungsstufen für das Verhalten in der Schule:

    Eine Beurteilung durch Ziffernnoten ist hier nicht vorgesehen und daher unzulässig.

    Zu beurteilen sind persönliches Verhalten und Einordnung in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung, Erfüllung der Pflichten der Schülerin. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz (Schulkonferenz) auf Antrag des Klassenvorstandes (Klassenlehrerin) zu beschließen.

    Versetzung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz:

    Ist die Versetzung einer Lehrerin / eines Lehrers von Amts wegen beabsichtigt, so ist sie / er davon schriftlich unter Bekanntgabe der neuen Verwendung zu verständigen.

    Die Lehrerin / der Lehrer kann dagegen binnen 14 Tagen Einwendungen schriftlich vorbringen. Keine Einwendung bedeutet Zustimmung und macht ein Berufungsverfahren unmöglich. Die Versetzung kann danach mit Bescheid ausgesprochen werden. Eine Berufung ist innerhalb von 2 Wochen möglich.

    Ab 1.8.2001 sind alle VertragslehrerInnen, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde, nach den Bestimmungen des B-KUVG bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) kranken- und unfallversichert.

    Jene VertragslehrerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2001 begründet wurde, bleiben bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert.

    In der Pensionsversicherung besteht die Pflichtversicherung nach dem ASVG. Erhält ein BVA-krankenversicherter Vertragslehrer eine ASVG-Pension, bleibt er weiterhin bei der BVA krankenversichert.

    (§42b VBG) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema IIL ist für VertragslehrerInnen vorgesehen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden aufgenommen werden und/oder ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.

    Nicht gesicherte Verwendungen sind:

    Gesicherte Verwendungen sind alle anderen Verwendungen.

    Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer (§42f VBG):

    Einreihung in das Entlohnungsschema I L (§42g VBG):

    Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer von 5 Jahren ist die Vertragslehrerin in das Entlohnungsschema I L einzureihen, wenn sie

    Eine vorzeitige Einreihung in das Entlohnungsschema I L ist zulässig, sobald die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Ablauf der 5 jährigen Gesamtverwendungsdauer sicher prognostiziert werden kann.

    Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

    Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L (§42d VBG):

    Grundsätzlich werden Dienstverträge für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L längstens auf die Dauer eines Unterrichtsjahres ausgestellt.

    Abweichend davon haben Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und die an sich mit dem Unterrichtsjahr enden würden, als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.

    Dies gilt nicht, wenn der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.

    Kündigung der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas I L (§47e BVG):

    § 32 Abs.2 lit. g VBG: Ein Kündigungsgrund liegt u.a. vor, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der Vertragslehrerin durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat. Mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als sieben Jahren ist dieser Kündigungsgrund auch dann erfüllt, wenn die Vertragslehrerin nicht mehr innerhalb des Landes an einer oder mehreren Schule(n) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann.

    Ferialentlohnung (§44d VBG)

    Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.

    Versicherung:

    Vertragslehrerinnen, die nach dem 1.1.2001 in den Schuldienst eingestellt wurden, sind bei der BVA versichert.

    Leiterbewerbung:

    Auch Vertragslehrer können sich um eine Leiterstelle bewerben.

    Die Vertretung der Schulleiterin / des Schulleiters ist im § 27 Abs. 1 bis 3 LDG geregelt.

    Es gibt zwei Varianten:

    • die Schulleiterin / der Schulleiter beauftragt eine geeignete Lehrerin / einen geeigneten Lehrer nach Anhörung der Schulkonferenz
    • in allen anderen Fällen vertritt jene Lehrerin / jener Lehrer, die nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 LDG den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist.

    Der Vertreterin gebührt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Leiterzulage.


    W


    siehe Schulveranstaltungen

    Werbekosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbekosten können auch vor Beginn oder nach der Beendigung einer Tätigkeit anfallen

    Werbekosten, die automatisch berücksichtigt werden:

    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
    • Gewerkschaftsbeiträge (außer bei Einzahlung mit Erlagschein)

    Werbekosten, die über Antrag berücksichtigt werden:

    • Fahrtkosten
    • Auslagen für Dienstreisen
    • Berufskleidung
    • Abschreibung von Arbeitsbehelfen ( siehe Computer)
    • Fortbildungskosten
    • Vermögensschäden

    Grundsätzlich sind alle Werbekosten zu belegen.

    Geltendmachung im Arbeitnehmerveranlagungsformular

    Was kann beim Finanzamt geltend gemacht werden?

    Vertragsbedienstete:

    Wiedereingliederungsteilzeit nach mindestens 6 Wochen im Krankenstand
    Nach mindestens 6-wöchigem Krankenstand kann unmittelbar nach der Rückkehr in die Arbeit oder bis zu einem Monat später die Wiedereingliederungsteilzeit beantragt werden. Die Antragsfrist beträgt ein Monat nach Ende des Krankenstandes.

    • Die Dauer kann zwischen 1 und 6 Monaten vereinbart und bei Notwendigkeit noch um 1-3 Monate verlängert werden.
    • Die Arbeitszeit in der Wiedereingliederungsteilzeit muss im Durchschnitt bei 50-75% der Arbeitszeit vor dem Krankenstand liegen, aber bei mindestens 30%.
    • Die Bezahlung durch den Arbeitgeber erfolgt nach der erbrachten Arbeitszeit, zusätzlich erhält man auf Antrag bei der Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld in Höhe des anteiligen Krankengeldes.
    • Bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit besteht Mitwirkungsrecht der Personalvertretung.

    Pragmatisierte LehrerIinnen:
    (abweichend zu den Regelungen für Vertragsbedienstete)

    • die Arbeitszeit muss zwischen 45% und 55% liegen.
    • die Bezahlung erfolgt bis zum 182. Tag der Wiedereingliederungsteilzeit (inklusive Krankenstand) voll, danach erhält man 80%.

    Wiederholungsprüfungen finden zu Beginn des (folgenden) Schuljahres statt (ausgenommen in der Grundschule).

    Geprüft wird der gesamte, während des Unterrichtsjahres behandelte, Lehrstoff des betreffenden Gegenstandes.

    § 23 Abs. 1 SchUG und § 22 Abs. 12 LBVO - Im Falle eines Schulwechsels kann die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart (etwa von der AHS in die Hauptschule) oder des Schulortes verbunden ist.

    § 23 Abs. 3 SchUG - Wiederholungsprüfungen können - abhängig vom jeweiligen Unterrichtsfach - aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Teilprüfungen oder aus der Kombination einer schriftlichen und mündlichen (der häufigste Fall!) Teilprüfung bzw. einer praktischen und mündlichen Teilprüfung bestehen.

    § 22 Abs. 1 LBVO - Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung beträgt in der Regel 50 Minuten, nur in Gegenständen, bei denen es mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit gab, 100 Minuten. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung beträgt 15 bis 30 Minuten.

    § 22 Abs. 6 LBVO - Der Beginn jeder (Teil-)Prüfung ist den Schülern mindestens eine Woche vorher nachweislich bekannt zu geben. Schüler, die gerechtfertigterweise (z. B. infolge einer Krankheit) nicht zur Wiederholungsprüfung antreten können, ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich ein neuer Prüfungstermin bekannt zu geben (der nicht nach dem 30. November liegen darf!).

    § 22 Abs. 7 und 10 LBVO - Pro Tag darf nur in einem Unterrichtsgegenstand eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden.

    § 22 Abs. 8 LBVO - Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erfolgt durch die Lehrerin des betreffenden Gegenstandes (Prüferin) gemeinsam mit einer zweiten von der Schulleitung bestellte Lehrerin (Beisitzerin). Kommt keine Einigung über die Beurteilung zustande, so hat die Schulleitung zu entscheiden.

    § 23 Abs. 6 SchUG - Die Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig!!!

    § 22 Abs. 13 LBVO - Berufung nach der Wiederholungsprüfung. Auch nach der Wiederholungsprüfung kann gegen den Beschluss, dass die Schülerin nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist, berufen werden

    Aber Achtung (!!!): Eine nach der Wiederholungsprüfung eingebrachte Berufung kann sich nur auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung bzw. ungerechte Leistungsbeurteilung bei der Wiederholungsprüfung beziehen und nicht auf einen anderen Sachverhalt aus dem abgelaufenen Schuljahr (eine darauf bezogene Berufung hätte bereits nach der Klassenkonferenz im Juni eingebracht werden müssen).


    siehe Schulveranstaltungen

    Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn die Lehrerin/der Lehrer am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss hatte.

    Kein Anspruch auf Versorgungsgenuss besteht, wenn die überlebende Ehepartnerin noch nicht 35 Jahre alt ist.

    Ausnahmen davon sind:

    • Folgen eines Dienstunfalles,
    • eine mindestens zehnjährige Ehe,
    • ein Kind aus dieser Ehe,
    • Legitimierung eines Kindes während der Ehe bzw.
    • ein Kind, das dem Haushalt der Witwe angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. Das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses beträgt für Halbwaise 24%, für Vollwaise 36% des Ruhegenusses zum Zeitpunkt des Todesfalles.

    Höhe

    Die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension beträgt zwischen 0 % und 60 % der Pension des/der Verstorbenen. Der Prozentsatz hängt zunächst von den Bemessungsgrundlagen des/der EhepartnerIn ab:

    Prozentsatz = 70 – 30 x (BMG der(s) Witwe/Witwers : BMG des(r) Verstorbenen)

    Besteht kein Anspruch auf Versorgungsgenuss aufgrund der geringen Dienstzeit, so gebührt dem überlebenden Ehegatten und den Waisen eine Abfertigung. Die Abfertigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage (Monatsbezug im Zeitpunkt des Todes), höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei der Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt als Abfertigung die Höhe der Bemessungsgrundlage.

    Die Abfertigung der Halbwaisen beträgt 40%, die Abfertigung der Vollwaisen 60 % der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.

    Das Wochengeld gebührt

    • für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
    • für den Tag der Entbindung
    • für die ersten acht Wochen nach der Entbindung bzw. 
      bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten für zwölf Wochen nach der Entbindung
    • Weiters gebührt das Wochengeld für die Zeit, in der vom Arzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.

    Anspruchsberechtigung auf Wochengeld beim ersten Kind:

    • Beschäftigung der Lehrerin zu Beginn der 32. Woche vor dem Beginn der Schutzfrist und Pflichtversicherung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Mindestdauer dieser Versicherung 13 Wochen). Untersuchungen und Behandlungen werden während dieser Zeit von der Gebietskrankenkasse bezahlt,
    • Bei Frauen, die vor ihrem 25. Geburtstag entbinden, genügt eine Pflichtversicherung von 20 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate.

    Anspruchsberechtigung auf Wochengeld beim zweiten Kind:

    • Anspruchsberechtigung schon bei 26 Wochen Beschäftigung.

    Besteht noch kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so muss sich die Lehrerin um Mitversicherung z.B. beim Ehegatten bemühen, falls dies nicht möglich ist, um Selbstversicherung nach dem ASVG bei der zuständigen Krankenkasse ansuchen.Liegt weder Selbstversicherung noch Mitversicherung vor, so muss für die notwendigen Sachleistungen (Krankenhausaufenthalt, Arztkosten, Medikamente) selbst aufgekommen werden.

    Z


    Grundsätzlich besteht nach den Satzungen der BVA bzw. der Gebietskrankenkasse keine Verpflichtung zur prophylaktischen Impfung gegen die Folgen von Zeckenbissen.

    Dennoch konnte mit der BVA Einigung darüber erzielt werden, dass LehrerInnen unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos geimpft werden bzw. die Kosten ersetzt bekommen.

    Vorgangsweise:

    • Grundsätzlich muss der/die Schulleiter/in bestätigen, dass der/die Lehrer/in an Schulveranstaltungen teilnimmt.
    • Wenn sich der/die Lehrer/in vom Hausarzt impfen lässt, muss dem Antrag um Vergütung der Kosten für den Impfstoff die Rechnung und eine Bestätigung des/der Schulleiters/in beigefügt werden.
    • Auf allen Anträgen muss unbedingt die Versicherungsnummer angegeben sein.
    • Für die Auffrischungsimpfungen (alle drei Jahre nach der 3. Teilimpfung) ist ebenso vorzugehen.

    Wanderungen in Zeckengebieten (Schulveranstaltungen)

    In den letzten Jahren hat eine weitere Ausbreitung der FSME-verseuchten Gebiete stattgefunden. Die Möglichkeit der Übertragung der FSME besteht von April bis November nicht nur bei Schulveranstaltungen, sondern allenfalls auch auf dem Schulweg. Da SchülerInnen grundsätzlich verpflichtet sind, am Unterricht und an Schulveranstaltungen teilzunehmen, obliegt es den Erziehungsberechtigten, entsprechende Schutzmaßnahmen (Impfung) zu setzen. Sie sind daher durch die Direktionen auf die Gefährdung nicht geimpfter Kinder hinzuweisen und auf die Möglichkeit der Impfung aufmerksam zu machen.

    Über diese Informationspflicht hinaus trifft die Schule keine weitere Verantwortung hinsichtlich der Gefährdung durch FSME-Viren. In begründeten Ausnahmefällen (Schularzt!) gilt eine Nichtteilnahme ungeimpfter SchülerInnen als gerechtfertigte Verhinderung.

    Der Zentralausschuss ist das für das Bundesland zuständige Organ der Personalvertretung. Er wird mit jenen Problemen befasst, die alle Kärntner PflichtschullehreInnen betreffen.

    Die Mitglieder des Zentralausschusses verhandeln daher mit den Leitern der Zentralstellen, um eine einheitliche Vorgangsweise oder umfassende Regelungen für das gesamte Bundesland zu gewährleisten.

    Die Zusammensetzung des Zentralausschusses erfolgt aufgrund der alle fünf Jahre stattfindenden Personalvertretungswahlen.


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