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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

Behindertenvertrauensperson

Behindertenvertrauenspersonen auf Landesebene

 

Cornelia Hansche
MS Völkermarkt
0650 813 90 66
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 Issak Elke 102021

Vorsitzende-Stellvertreterin

Vorsitzende-Stellvertreterin

Jasmin Possegger
MS Obervellach
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Silvia Riegler
VS St. Ulrich an der Goding
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Zentralbehindertenvertrauensperson: Cornelia Hansche, BEd

Laut Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) hat die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten Kolleginnen und Kollegen in der jeweiligen Dienststelle im Landesdienst wahrzunehmen.
Sie hat dabei insbesondere auf die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen für begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen in der Dienststelle zu achten.

Was versteht man unter Behinderung?

Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG idgF.) oder Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung und/oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren.

Als Mindestzeitraum gelten mehr als sechs Monate.

Man unterscheidet folgende Arten von Behinderung:

  • körperliche Behinderung
  • Sinnesbehinderung
  • geistige Behinderung
  • psychische Behinderung

RIS-Abfrage Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD)

https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Unternehmen/Beguenstigte_Behinderte/Beguenstigte-Behinderte.de.html

Was sind „begünstigt Behinderte"?

Grundsätzlich können nur erwerbsfähige Menschen den Status „begünstige Behinderte" erhalten.
Begünstigte Behinderte sind österreichische StaatsbürgerInnen, EU- bzw. EWR-BürgerInnen oder anerkannte Flüchtlinge mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 % per Feststellungsbescheid des Sozialministeriums nach dem BEinstG.

Die Voraussetzungen für begünstigte Behinderte sind nicht erfüllt

wenn Sie

  • Schüler oder Schülerin,
  • Studierender oder Studierende sind oder
  • nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen.

Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen.

Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt?

Im Feststellungsverfahren wird aufgrund der Einschätzungsverordnung der Grad der Behinderung (GdB) als %-Zahl von 100 festgelegt.

https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Downloads/Infoblatt_GdB-Feststellung_barrierefrei_20191031.pdf

Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. Den Feststellungsantrag können Sie online über den Link stellen. Dafür benötigen Sie eine Bürgerkarte oder die Handysignatur um einsteigen zu können.

https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=b74a92e8b7ba4434a1adff6eb9a8f8ad&pn=B6fadeec42e804389bfad600c2cf8ac2c

Oder Sie nehmen den Papierantrag und senden diesen dann per Post an die im Antrag angeführte Empfängeranschrift:

https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Downloads/03_feststellungs_antrag_beguenstigte_behinderte_07_2018.pdf

Das Sozialministeriumservice entscheidet mit dem Feststellungsbescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Beim Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz ist dieser zusätzlich zu beantragen.

https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Menschen_mit_Behinderung/Behindertenpass_und_Parkausweis/Behindertenpass/Behindertenpass.de.html

Sollten Sie Hilfe für eine Antragsstellung brauchen - kontaktieren Sie die Zentralbehindertenvertrauensperson:

Cornelia Hansche, BEd
0650/813 90 66

Was muss mit dem Feststellungsbescheid durch den Dienstnehmer getan werden?

Eine Kopie des ausgestellten Feststellungsbescheides ohne ärztliches Gutachten ist über den Dienstweg an die Personalabteilung zu übermitteln. (§52 Abs. 4 Punkt 6 L-DBR idgF.)

Die Verpflichtung zur Einleitung von Maßnahmen im Bereich des Dienstgebers besteht erst ab dem Tag der Einreichung einer Kopie vom letztgültigen Bescheid des Sozialministeriums.

Wofür wird der letztgültige Feststellungsbescheid in Kopie vom Dienstgeber benötigt?

Die Kopie des letztgültigen Feststellungsbescheides - ohne ärztlichen Gutachten - wird zur Abstimmung ihrer rechtlichen Position bzw. zur Ausstellung der entsprechenden Dokumente - Eintragungen in den IT-Systemen benötigt.

Behindertenpass zu §14 BEinstG Bescheid

Was ist der Behindertenpass - SCHECKKARTENFORMAT?

Der Behindertenpass gilt in ganz Österreich als einheitlicher Nachweis der Behinderung.

Bei diversen kulturellen Veranstaltungen und/oder Freizeiteinrichtungen (z.B. Thermen) können bei Vorlage des Behindertenpasses Ermäßigungen gewährt werden.

Unterschied Behindertenpass - Feststellungsbescheid mit Behindertenpass

Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).

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