Geänderte Fristen für Ruhestandsversetzungen
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11. März 2020
ZA - INFO
Geänderte Fristen für Ruhestandsversetzungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt die Auffassung, dass DienstnehmerInnen Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht konsumierten Urlaub haben, wenn der Arbeitgeber sie nicht rechtzeitig und unmissverständlich auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen und ihnen die Möglichkeit des Urlaubsverbrauchs eingeräumt hat.
Deshalb wurde in der 3. Dienstrechts-Novelle 2019 der GÖD u. a. Folgendes normiert:
Um DienstnehmerInnen den Verbrauch des restlichen Erholungsurlaubs zu ermöglichen, gilt ab 1. April 2020, dass die Ruhestandsversetzung von BeamtInnen frühestens drei Monate nach Abgabe der Ruhestandsversetzungserklärung wirksam wird.
Das konsumieren des Erholungsurlaubes ist für LandeslehrerInnen durch das Schulzeitgesetz eindeutig geregelt, die oben genannte Frist ist zukünftig dennoch auch für LandeslehrerInnen bindend.
Entsprechende Antragsformulare um Versetzung in den Ruhestand finden Sie auf unserer Homepage: http://www.za.ksn.at/index.php/service/formulare
Bei einem Übertritt in den Ruhestand nach §11 LDG (1) ist kein Ansuchen vorgesehen:
Der Landeslehrer/die Landeslehrerin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr
65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
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