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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

Zeugnisse im Schuljahr 2019/2020

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

25. Juni 2020

ZA - INFO

Die Personalvertretung der Kärntner PflichtschullehrerInnen ist stets bemüht sich konstruktiv und lösungsorientiert für alle Kärntner SchulleiterInnen und LehrerInnen einzusetzen. Die ursprünglichen Einsparpläne (Änderung der KlassenschülerInnenhöchstzahlen, Wegfall der BL-Stunden im SEK1 –Bereich, diverse dienstrechtliche Schlechterstellungen) konnten nach deren Bekanntwerden in einigen Punkten auf Druck der Personalvertretung entschärft werden. Wir sind auch überzeugt, dass derzeit noch bestehende Problemfelder, im gemeinsamen Austausch mit der Bildungsdirektion, gelöst werden können.

Es ist uns immer ein Anliegen, über aktuelle Themen zu informieren. Im Folgenden eine Zusammenstellung und Übersicht, welche Sie in den kommenden Tagen unterstützen soll.

Zeugnisse SJ 2019/2020
Stand: 24.06.2020 

 Ausfertigung der Zeugnisse 

  • Fehlerhafte Zeugnisse dürfen nicht ausgebessert werden. Sie sind zu vernichten und durch ein neues Zeugnisformular zu ersetzen.
  • Die Noten, die Bezeichnung der Klasse und der Schulstufe sind in Ziffern einzusetzen (Ausnahmen: Jahres- und Abschlusszeugnis sowie Verhaltensnoten).
  • Leerzeilen sind durch einen Strich ungültig zu machen.
  • Als Ausstellungsdatum des Jahreszeugnisses ist der letzte Tag des Unterrichtsjahres einzusetzen (10. Juli 2020)
  • Es ist unzulässig, Zeugnisse vor dem Ausstellungsdatum auszuhändigen.
    Aufgrund der speziellen Corona-Situation ist das Ausfolgen der Zeugnisse in der letzten Schulwoche am Mittwoch (8. Juli 2020), Donnerstag (9. Juli 2020) oder Freitag (10. Juli 2020) möglich. Der jeweilige Tag der Zeugnisübergabe ist damit auch der letzte Schultag in diesem Unterrichtsjahr. Die Entscheidung an welchem Tag die Ausgabe erfolgt, ist abhängig vom gewählten Schichtmodell.

Zeugnisvermerke

  • Zeugnisvermerke sind auf der Rückseite einzutragen,
  • nicht zutreffende Vermerke sind zu streichen.

Jahreszeugnis

Ein Jahreszeugnis erhalten:

  • ordentliche SchülerInnen der 1. bis 3. Schulstufe sowie 5. bis 7. Schulstufe.
  • SchülerInnen mit einem oder mehreren „Nicht genügend“ oder „nicht beurteilt“ auf der 8. Schulstufe und der 9. Schulstufe Polytechnische Schule

Jahres- und Abschlusszeugnis

Ein Jahres- und Abschlusszeugnis ist auszustellen, wenn der/die SchülerIn

  • die 4. Klasse der VS und der NMS
  • die 8. Schulstufe der Sonderschule (§22 Abs. 8 SchUG),
  • die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.
  • Gemäß § 25 Abs. 1 des SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung (auch nach dem ASO-Lehrplan) aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
  • Die Beurteilungsstufen sind in Worten mit großem Anfangsbuchstaben zu schreiben.
  • Keine Verhaltensnoten!
  • Im Zeugnisformular ist bei Bezeichnung und Standort der Schule jene Schule anzuführen, die das Kind tatsächlich besucht hat, also z.B. die NMS, an der die Integrationsklasse geführt wurde.

 Schulbesuchsbestätigung

  • Schulpflichtige außerordentliche SchülerInnen erhalten statt des Jahreszeugnisses eine Schulbesuchsbestätigung, die, soweit dies möglich ist, eine Beurteilung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen enthalten kann.
  • AO-SchülerInnen bekommen keine Aufstiegs- oder Wiederholungsklauseln; die Festlegung der Schulstufe, die im neuen Schuljahr besucht werden soll, erfolgt jeweils zu Beginn des Schuljahres.
  • Können außerordentliche SchülerInnen in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt werden, so wird ein Jahreszeugnis ausgestellt; somit fällt der Status der Außerordentlichkeit weg.
  • Die Covid-SchVO trifft von der derzeit geltenden Rechtslage abweichende Regelungen fürDie Covid-SchVO trifft von der derzeit geltenden Rechtslage abweichende Regelungen füraußerordentliche Schüler/innen. Sie regelt in § 13 die Durchführung der MIKA-D Testung zur Bestimmung des Deutschförderbedarfs für das Wintersemester 2020/21 sowie die Aufstiegsberechtigungen aus Deutschförderklassen und -kursen. Eine Abweichung von der bisher geltenden Rechtslage erfolgt nur, soweit dies in der Verordnung entsprechend vorgesehen ist.

Beendigung der Schulpflicht

  • Die Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist nach eingehender Prüfung der Schullaufbahn in der am Zeugnis vorgesehenen Rubrik festzuhalten. Der Vermerk über die Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist in die Zeugnisse darauf folgender Schuljahre (10. Schuljahr usw.) unverändert zu übernehmen.

Anmerkung: Der Besuch der Vorschulklasse ist nur dann in die Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht aufzunehmen, wenn der/die SchülerIn beim Eintritt in die Vorschulklasse schulpflichtig war.

befreit/ nicht beurteilt

  • SchülerInnen, die von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit wurden, erhalten in der Beurteilungsspalte den Vermerk „befreit“.
  • Bei Befreiung von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung ist der Vermerk „teilgenommen“ zu streichen.
  • Wenn ein/eine SchülerIn (z.B. aufgrund langer Absenz) in einem Gegenstand (mehreren Gegenständen) nicht beurteilt werden konnte, ist in die jeweilige Spalte der Vermerk „nicht beurteilt“ zu setzen. Eine Begründung ist nicht anzugeben.

Aufsteigen 

Aufsteigen mit „Nicht genügend“
§ 17 der erlassenen COVID-19-Verordnung regelt die Berechtigung zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ für das Schuljahr 2019/20.

Abweichend von den diesbezüglichen Bestimmungen im SchUG, vor allem im § 25 Abs. 2 und 3, ist bei der Beurteilung mit einem „Nicht genügend“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ geht diesem Vermerk eine Zustimmung der Klassenkonferenz bzw. Schulkonferenz voraus.

Nichtanwendung des § 25 Abs. 2 SchUG.

Das bedeutet, dass auch ein/eine SchülerIn, der/die schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat, zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ berechtigt ist. 

Leistungsbeurteilung im Schuljahr 2019/20

Der Grundsatz, dass dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist, hat im Schuljahr 2019/20 keine Gültigkeit.

Laut Verordnung hat die „Notenkonferenz“ im Schuljahr 2019/20 am Montag oder Dienstag der letzten Unterrichtswoche stattzufinden.

Aufsteigen in die nächste Schulstufe - geltende VS-Regelungen für das Schuljahr 2019/20 laut „Umsetzung des Etappenplans für Schulen vom 07.05.2020 Vorschulstufe: Es steigen alle SchülerInnen in die nächste Schulstufe auf (Hinweis: In der Vorschulstufe gibt es keine negative Beurteilung).

  • 1. Schulstufe: Es steigen alle ordentlichen Kinder in die nächste Schulstufe auf (SchuG §25, Abs 3).
  • 2. und 3. Schulstufe: Es steigen alle positiv beurteilten ordentlichen Kinder und alle mit einem „Nicht Genügend“ beurteilten ordentlichen Kinder in die nächste Schulstufe auf. Bei mehreren „Nicht Genügend“ entscheidet die Klassen- bzw. Schulkonferenz.
  • 4. Schulstufe: Es steigen nur positiv beurteilte ordentliche Kinder in die nächste Schulstufe auf. (Hinweis: Die Aufnahmevoraussetzungen für die MS und AHS bleiben weiterhin aufrecht).
  • AO-Kinder in Deutschförderklasse: Hier gilt die derzeit gültige Regelung des aktuellen Leitfadens zu Deutschförderklassen und Deutschförderkurse des BMBWFs (2. Auflage, Stand 2019) der folgendermaßen lautet: Im Falle des MIKA-D Testergebnisses „ausreichend“ (= Besuch des nächsten Schuljahres im o. Status) können Schüler/innen bei entsprechender Entscheidung der Klassen- bzw. Schulkonferenz auch aufsteigen (siehe § 18 Abs. 14 Z1 SchUG).
  • AO-Kinder in Deutschförderkurs:
    Hier gilt für das Schuljahr 2019/20 die im Schreiben des BMBWFs „Umsetzung des Etappenplans für Schulen“ (Stand: 7.5.20) gültige Ausnahmeregelung die folgendermaßen lautet: „Über den Aufstieg entscheidet bei dem Ergebnis „ausreichend“ oder „mangelhaft“ die Klassen- bzw. Schulkonferenz unabhängig davon, ob bereits eine positive Beurteilung unter Berücksichtigung der Sprachschwierigkeiten in allen Unterrichtsgegenständen möglich ist.“

Aufsteigen in die nächste Schulstufe - geltende NMS-Regelungen für das Schuljahr 2019/20 laut „Umsetzung des Etappenplans für Schulen vom 07.05.2020

  • 5. – 7. Schulstufe:
    Es steigen alle positiv beurteilten ordentlichen Kinder und alle mit einem „Nicht Genügend“ beurteilten ordentlichen Kinder in die nächste Schulstufe auf. Bei mehreren „Nicht Genügend“ entscheidet die Klassen- bzw. Schulkonferenz.
  • 8. Schulstufe: Es steigen nur positiv beurteilte Kinder in die nächste Schulstufe auf. (Hinweis: Die Aufnahmevoraussetzungen für die AHS-Oberstufe, BMHS, BMS und PTS bleiben weiterhin aufrecht. Trotzdem ist bei einer negativen Beurteilung eines Schülers/einer Schülerin die Beschulung in der PTS möglich, jedoch erfolgt die Beschulung dieser Kinder in der PTS auch auf der negativ abgeschlossenen 8. Schulstufe und nicht auf der 9. Schulstufe. Da jedoch der positive Abschluss der 8. Schulstufe (ehem. Hauptschulabschluss) für den weiteren Ausbildungsverlauf einer Person ein wichtiger ist, wird dringend empfohlen, bei einem negativen Abschluss der 8. Schulstufe-NMS die 8. Schulstufe in der MS zu wiederholen).
  • AO-Kinder in Deutschförderklasse:
    Hier gilt die derzeit gültige Regelung des aktuellen Leitfadens zu Deutschförderklassen und Deutschförderkurse des BMBWFs (2. Auflage, Stand 2019) der folgendermaßen lautet: Im Falle des MIKA-D Testergebnisses „ausreichend“ (= Besuch des nächsten Schuljahres im o. Status) können Schüler/innen bei entsprechender Entscheidung der Klassen- bzw. Schulkonferenz auch aufsteigen (siehe § 18 Abs. 14 Z1 SchUG).
  • AO-Kinder in Deutschförderkurs:
    Hier gilt für das Schuljahr 2019/20 die im Schreiben des BMBWFs „Umsetzung des Etappenplans für Schulen“ (Stand: 7.5.20) gültige Ausnahmeregelung die folgendermaßen lautet: „Über den Aufstieg entscheidet bei dem Ergebnis „ausreichend“ oder „mangelhaft“ die Klassen- bzw. Schulkonferenz unabhängig davon, ob bereits eine positive Beurteilung unter Berücksichtigung der Sprachschwierigkeiten in allen Unterrichtsgegenständen möglich ist.“

 Ein Widerspruchs (§71 SchUG) ist unter anderem möglich gegen die Entscheidung

  • betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der VS
  • dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist
  • nach Ablegen einer oder zwei Wiederholungsprüfungen

Ist ein/eine SchülerIn trotz „Nicht genügend“ zum Aufsteigen berechtigt, dann ist kein Widerspruch möglich! Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. (§ 71 Abs.2 SchUG)

Wiederholungsprüfungen

Falls der/die SchülerIn berechtigt ist, Wiederholungsprüfungen abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
Nach bestandener Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein neues Jahreszeugnis mit der aufgrund der Wiederholungsprüfung erhaltenen Note auszustellen. (Datum des neuen Zeugnisses = Datum der Wiederholungsprüfung)
Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist lt. § 22 (9) LBVO höchstens mit „Befriedigend“ möglich.

Gestundete Feststellungsprüfungen

Bei gestundeten Feststellungsprüfungen (=Nachtragsprüfung) ist an Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Gegenstand der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu setzen „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus …. bis spätestens .… zugelassen.“ (§ 3 (3) ZVO). Nach Ablegung der Prüfung ist ein neues Jahreszeugnis auszustellen (Ausstellungsdatum ist jener Tag, an dem die Prüfungen abgeschlossen sind.)

Im Zeugnisformular ist vor „Vorläufiges Jahreszeugnis“ zu ergänzen

Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs2 SchUG)

Wenn ein/eine SchülerIn die Nachtragsprüfung (=gestundete Feststellungsprüfung) nicht bestanden hat, ist er/sie auf Antrag innerhalb von 2 Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen. Der Antrag ist spätestens am 3. Tag nach Ablegung der Prüfung zu stellen.

 Guter Erfolg – ausgezeichneter Erfolg

Ausgezeichneter Erfolg (§22 Abs.2 lit.g SchUG)

  • Ein/Eine SchülerIn hat die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, wenn er/sie in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus.


In der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen.

Guter Erfolg (§22 Abs.2 lit.h SchUG)

  • Ein/Eine SchülerIn hat die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen, wenn er/sie in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus.

In der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen.

Berechtigungen und Übertritte 

  • Ein Übertritt in eine AHS vor der 7. Schulstufe ist möglich, wenn der/die SchülerIn im Jahreszeugnis in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache mit „Sehr gut“ oder „Gut“ beurteilt worden ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Aufnahmeprüfung im betreffenden Gegenstand abzulegen. (§ 40 Abs. 2AZ 1 SchOG)
  • Ein Übertritt in eine AHS auf der 7. Und 8. Schulstufe ist ohne Aufnahmeprüfung möglich, wenn der/die SchülerIn in allen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt wurde oder in nur einem differenzierten Pflichtgegenstand nach der grundlegenden Allgemeinbildung, jedoch die Klassenkonferenz der NMS feststellt, dass der/die SchülerIn aufgrund seiner/ihrer sonstigen Leistungen, den Anforderungen einer AHS genügen wird.
  • Tritt ein/eine SchülerIn aus der AHS in die NMS über und wurde in einem oder zwei Gegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, liegt die Berechtigung vor, eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Wobei diese laut § 23 Abs.3 SchUG auch an der NMS abgelegt werden darf. Bei Nichtbestehen muss die entsprechende Klasse an der MS wiederholt werden (§ 29 SchUG).

Berechtigungen am Ende der 8. Schulstufe

  • Der Übertritt in eine höhere Schule ist ohne Aufnahmeprüfung möglich bei Beurteilung aller differenzierten Gegenstände in der Vertiefung oder bei nur einem grundlegend beurteilten Gegenstand mit Beschluss der Klassenkonferenz.
  • Der Übertritt in eine mindestens dreijährige Schule ist ohne Aufnahmeprüfung möglich, wenn eine Beurteilung mit höchstens „Befriedigend“ in der grundlegenden Allgemeinbildung vorliegt. Wobei auch die Beurteilung eines Gegenstandes mit „Genügend“ dem nicht entgegensteht, wenn ein entsprechender Beschluss der Klassenkonferenz vorliegt.

Beurteilung des Verhaltens (§ 18 LBVO, § 43 SCHUG)

SCHUG § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des SCHOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.

Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

  • nur in der 5. bis 7. Schulstufe
  • durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes
    in den Beurteilungsstufen
    • Sehr zufriedenstellend
    • Zufriedenstellend
    • Wenig zufriedenstellend
    • Nicht zufriedenstellend
  • unter Berücksichtigung von persönlichen Voraussetzungen, Alter und Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten des/der SchülerIn zu erfolgen.

Ausnahme 1: Der/Die SchülerIn verlässt nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule.

Ausnahme 2: Außerordentliche SchülerInnen erhalten nur Leistungsbeurteilungen in jenen Pflichtgegenständen, in denen mangelnde Sprachkenntnis einer Beurteilung nicht zuwiderläuft (§ 22 SchUG).

Die Verhaltensnote

  • beurteilt das persönliche Verhalten und die Einordnung des/der SchülerIn in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung
  • die zu beurteilenden Schülerpflichten gemäß § 43 des Schulunterrichtsgesetzes
  • und dient auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik de/der SchülerIn.
  • Sehr zufriedenstellend ist die Norm, die darunterliegenden Beurteilungsstufen stellen Abweichungen dar. Unter Beachtung der LBVO § 18, Abs. 3 ist das Alter zu berücksichtigen. Je älter der/die SchülerIn ist, desto eher kann man entsprechendes Verhalten erwarten.

Vorgangsweise bei der Festsetzung von Verhaltensnoten:

  • LehrerInnen, die einen/eine SchülerIn unterrichten, bringen ihren Notenvorschlag ein; nur diese sind im Rahmen der Klassenkonferenz auch stimmberechtigt.
  • Andere LehrerInnen (Gangaufsicht, …) bringen ihren Vorschlag über den Klassenvorstand ein.
  • Klassenkonferenzbeschluss: Bei Klassenkonferenzen gilt der Mehrheitsbeschluss, nachdem die Begründungen und Anträge der einzelnen LehrerInnen zu Gehör gebracht wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenvorstand.
  • Wenig zufriedenstellend und Nicht zufriedenstellend werden nach Diskussion zudem mit Begründung protokolliert.

  

Stefan mitKollegialenGren2

 

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