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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

Wie sind die 23. und 24. Stunde im neuen Dienstrecht (pd) zu verwenden?

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

30. September 2020

ZA - INFO

Wie sind die 23. und 24. Stunde im neuen Dienstrecht (pd) zu verwenden?   

Quellen: § 8, Abs. 3f LVG (inkl. Anlage zu § 8)

 

Das Gesetz zählt die Einsatzmöglichkeiten für diese zwei Wochenstunden auf:

  • Je eine Stunde können derzeit durch die Erledigung von nachfolgenden Aufgaben erbracht werden.
    • Klassenführung
    • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen
    • Schulentwicklungsarbeit (u.a. SQA)
    • Fachkoordination an Musik- und Sportmittelschulen:
      • max. 1 KoordinatorIn pro Schwerpunkt
    • Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z2 GehG):
      • max. 3 KoordinatorInnen pro Schulstandort
  • Oder eine oder zwei Wochenstunden (d.h. 36 oder 72 Jahresstunden, im Anhang: bei reduzierter Unterrichtsverpflichtung entsprechende Aliquotierung) sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit zu leisten.
    Darunter versteht der Gesetzgeber für den Pflichtschulbereich:
    • a) Beratung von SchülerInnen (im Sinne von Tutoring in Lern- und sozialen Fragen) oder vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten (§ 61(1) SchUG) im Sinne der Förderung der Schulgemeinschaft und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.

Diese Sprechstunde ist als Angebot den SchülerInnen und Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.

    • b) Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten.

Diese Leistung ist an die Funktion Klassenvorstand (Vorsitzende/r im Klassenforum und in der Klassenkonferenz) und an Berufserfahrung gebunden.

Umsetzungstipps für die „Beratungsstunden“:

  • Wer bestimmt über die Anordnung?
    • Der Dienstplan ist Aufgabe der Schulleitung gemäß § 10 SchUG.
    • Die Beratungsstunden sind über Aushang und Elternbrief bekannt zu geben.
    • Die Verankerung im Stundenplan verringert daher den Verwaltungsaufwand.
  • Sind nicht genutzte Beratungsstunden nachzubringen bzw. solche bei Absenz zu supplieren?
    • Ein Erlass des Ministeriums verneint diese Fragen eindeutig.
  • Wann dürfen SchülerInnen in die Beratung gehen?
    • Ihr Pflicht- und Förderunterricht darf durch die Beratungsstunden nicht tangiert werden.
    • Die Aufsichtspflicht bzw. Aufsichtsberechtigung ist zu berücksichtigen.
    • Für eine lokale Transparenz der Gesprächssituation ist zu sorgen! 

  

Stefan mitKollegialenGren2

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