Wie sind die 23. und 24. Stunde im neuen Dienstrecht (pd) zu verwenden?
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30. September 2020
ZA - INFO
Wie sind die 23. und 24. Stunde im neuen Dienstrecht (pd) zu verwenden?
Quellen: § 8, Abs. 3f LVG (inkl. Anlage zu § 8)
Das Gesetz zählt die Einsatzmöglichkeiten für diese zwei Wochenstunden auf:
- Je eine Stunde können derzeit durch die Erledigung von nachfolgenden Aufgaben erbracht werden.
- Klassenführung
- Verwaltung von Lehrmittelsammlungen
- Schulentwicklungsarbeit (u.a. SQA)
- Fachkoordination an Musik- und Sportmittelschulen:
- max. 1 KoordinatorIn pro Schwerpunkt
- Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z2 GehG):
- max. 3 KoordinatorInnen pro Schulstandort
- Oder eine oder zwei Wochenstunden (d.h. 36 oder 72 Jahresstunden, im Anhang: bei reduzierter Unterrichtsverpflichtung entsprechende Aliquotierung) sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit zu leisten.
Darunter versteht der Gesetzgeber für den Pflichtschulbereich:- a) Beratung von SchülerInnen (im Sinne von Tutoring in Lern- und sozialen Fragen) oder vertiefende Beratung von Erziehungsberechtigten (§ 61(1) SchUG) im Sinne der Förderung der Schulgemeinschaft und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.
Diese Sprechstunde ist als Angebot den SchülerInnen und Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.
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- b) Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten.
Diese Leistung ist an die Funktion Klassenvorstand (Vorsitzende/r im Klassenforum und in der Klassenkonferenz) und an Berufserfahrung gebunden.
Umsetzungstipps für die „Beratungsstunden“:
- Wer bestimmt über die Anordnung?
- Der Dienstplan ist Aufgabe der Schulleitung gemäß § 10 SchUG.
- Die Beratungsstunden sind über Aushang und Elternbrief bekannt zu geben.
- Die Verankerung im Stundenplan verringert daher den Verwaltungsaufwand.
- Sind nicht genutzte Beratungsstunden nachzubringen bzw. solche bei Absenz zu supplieren?
- Ein Erlass des Ministeriums verneint diese Fragen eindeutig.
- Wann dürfen SchülerInnen in die Beratung gehen?
- Ihr Pflicht- und Förderunterricht darf durch die Beratungsstunden nicht tangiert werden.
- Die Aufsichtspflicht bzw. Aufsichtsberechtigung ist zu berücksichtigen.
- Für eine lokale Transparenz der Gesprächssituation ist zu sorgen!

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