Die Einführung der 45-Minuten-Einheit an einer Regelschule ist ungesetzlich
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04. November 2020
ZA - INFO
Die Einführung der 45-Minuten-Einheit an einer
Regelschule ist ungesetzlich
Die Aussage in der Überschrift ist zutreffend aufgrund schulrechtlicher Normen. § 9, Absatz 1 Schulzeitgesetz (SchZG) hat festgelegt, dass eine Unterrichtsstunde 50 Minuten zu dauern hat. Die schulautonome Abänderungsmöglichkeit dieses Grundsatzes wurde mit Bedingungen versehen:
1) § 9, Absatz 1, 2. Satz SchZG
Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
2) § 10, Absatz 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
Der Stundenplan ist derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist. Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass sich in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die Festlegung von Unterrichtsstunden als Unterrichtseinheiten mit weniger oder mehr als 50 Minuten gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Anzahl der Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen nicht erhöht;
Beispiele für rechtskonforme schulautonome Entscheidungen:
A) In einer Volksschulklasse werden laut Stundentafel 3 Stunden Sachunterricht pro
Woche angesetzt, also 150 Minuten, die sich auch als Summe von drei Einheiten unterschiedlicher Länge (45 Minuten + 25 Minuten + 80 Minuten) ergeben könnten.
B) Ähnlich für 2 Stunden Physik in einer Mittelschulklasse (70 Minuten + 30 Minuten)
Beispiel für den Gesetzesbruch: Jede Stunde dauert nur 45 Minuten und es erfolgt eine Vermehrung von Unterrichtseinheiten für SchülerInnen und LehrerInnen.
Auswirkung für SchülerInnen: Einerseits eine Verkürzung eines 2-stündigen Pflichtgegenstandes um 360 Minuten pro Jahr, andererseits eine Erhöhung der Einheiten pro Woche, die SchülerInnen in schulautonomen „Gegenstandskreationen“ verpflichtend zu besuchen haben.
Auswirkungen für LehrerInnen: Aufgrund der Verkürzung jeder Unterrichtseinheit um 5 Minuten ergeben sich bei einer 22-stündigen Unterrichtsverpflichtung 110 Minuten oder weitere 2,4 Unterrichtseinheiten, die die LehrerInnen zu leisten haben. Da sich dadurch die Unterrichtsverpflichtung auf rund 24 Stunden erhöht, widerspricht diese Vorgangsweise § 10, Absatz 3 SchUG.
Ganztägige Schulformen: In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstands-bezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden. § 43, Absatz 5 LDG
Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird. § 43, Absatz 6 LDG
Im neuen Dienstrecht – Pädagogischer Dienst gibt es keine „halbwertigen“ Stunden.
Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten SchülerInnen entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit (gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit, Freizeitbereich) umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden. § 5, Absatz 6 SchZG und § 9, Absatz 4 SchZG. Siehe Beispiele für rechtskonforme schulautonome Entscheidungen, auf Seite 1

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