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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

Entwarnung – Drohung ist unrechtmäßig

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

07. Januar 2021

ZA - INFO

Entwarnung - Drohung ist unrechtmäßig 

Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege!

Kaum hat das neue Jahr begonnen, für das wir Ihnen nur das Beste wünschen, haben Mails vermeintlicher Elternvertreter an Schulleitungen für große Aufregung gesorgt.

In diesen Schreiben versuchen Personen, die „im Namen des Volkes“ auftreten, SchulleiterInnen und LehrerInnen zu kriminalisieren, wenn sie sich der von der Regierung verordneten Maskenpflicht an Schulen nicht widersetzen sollten. Sogar mit Strafrechtsklagen gegen SchulleiterInnen und LehrerInnen wird gedroht, falls diese den Weisungen der Dienstbehörden zur Maskenpflicht nicht widersprechen („remonstrieren“).

Diese Personen leiten eine „Remonstrationspflicht“ für SchulleiterInnen und LehrerInnen von einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. 12. 2020 ab, in dem die damals gültige C-SchVO vom 13. Mai 2020 (BGBl. II 208/2020) – und zwar die §§ 5 (Maskenpflicht im Schulgebäude außerhalb des Unterrichts) und 7 (Schichtbetrieb) – als gesetzeswidrig erkannt worden ist.

Wir weisen solche Vorgangsweisen gegenüber unseren Schulen zurück. Die Bildungsdirektionen sollten prüfen, inwieweit sie gegen die handelnden Personen hinsichtlich des Straftatbestandes der Nötigung (§ 105 StGB) aktiv werden könnten.

Nun aber zum Wichtigsten: Wir geben Entwarnung.

Diese Mails an die Schulleitungen, auch an LehrerInnen weitergeleitet, sind für uns irrelevant.

 Begründung:

  • Diese vermeintlichen Elternvertreter haben gegenüber den Schulen kein Weisungsrecht.
    (siehe Art. 20 (1) B-VG bzw. § 30 (2) LDG)
  • Die Aufforderung zur Remonstration ist ohne Berücksichtigung der dienstrechtlichen Vorschriften (§ 30 (3) LDG) erfolgt. Die aktuellen Hygienevorschriften beruhen auf mehr als einer schriftlichen Weisung. Sie haben Verordnungscharakter.
  • Der VfGH hat zur C-SchVO (BGBl. II 208/2020) geurteilt. Die derzeitigen in den Schulen durchgeführten Maßnahmen erfolgen hingegen auf Basis der C-SchVO 2020/21 (BGBl. II 384/2020).

Resümee: Weder ein Schreiben irgendeiner „sich auf Grundrechte berufenden“ Initiative noch eine Pressekonferenz der Bundesregierung setzt uns in Unruhe. Der gesamte öffentliche Dienst handelt nur aufgrund von gesetzlichen Normen. Der Dienstweg ist dabei einzuhalten.

Art. 18 (1) B-VG: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“

Gemeinsam für Rechtssicherheit und Respekt an unseren Schulen!

Stefan Sandrieser
Vorsitzender ZA APS Kärnten

MMag. Dr. Thomas Bulant
Stellv. Bundesvorsitzender der APS-Bund

C-SchVO = Covid-Schulverordnung StGB = Strafgesetzbuch B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz LDG = Landeslehrerdienstrechtsgesetz BGBl = Bundesgesetzblatt

 

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