Zum Hauptinhalt springen

ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

Dienstrechtsnovelle 2020

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

20. Januar 2021

ZA - INFO

Dienstrechtsnovelle 2020 

 

Im Nationalrat wurde mit Wirksamkeit 1.1.2021 die Dienstrechtsnovelle 2020 beschlossen.
Die wichtigsten Inhalte:

Gehaltserhöhung

Mit 1. Jänner 2021 werden alle Gehälter und Zulagen um 1,45 % erhöht (Anweisung erfolgt erstmals ab Februar; der Jänner wird nachverrechnet).

Frühkarenzurlaub

Der Frühkarenzurlaub („Papamonat“) konnte bisher nur maximal 28 Tage in Anspruch genommen werden; dieser wird ab 1. Jänner 2021 nun auf die Maximaldauer von 31 Tagen verlängert.

Pflegefreistellung für behinderte Kinder

Die zweite Woche Pflegefreistellung für erkrankte behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, wird ab 1. Jänner 2021 unabhängig vom Alter des Kindes zustehen.

Außerdem erfolgt eine allgemeine Klarstellung, dass eine (durchgehende) Pflegefreistellung von zwei Wochen erforderlich und damit möglich sein kann. An den übrigen Voraussetzungen für die Pflegefreistellung ändert sich dadurch nichts.

Bezugskürzung bei Suspendierung

Derzeit hat jede Suspendierung - auch eine vorläufige - die Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Nun wird eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich bestätigten Suspendierung (rückwirkend mit der vorläufigen Suspendierung) zulässig sein.

Bezüge von Beamtinnen während des Beschäftigungsverbots

Die bisherige Regelung berücksichtigte nicht die Nebengebühren, die eine werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten hat. Die neue Regelung für Beamtinnen sieht vor, dass künftig während des Beschäftigungsverbots zumindest der Durchschnitt der letzten drei tatsächlich gebührenden Monatsbezüge, eines allfälligen Kinderzuschusses, einer allfälligen Vertretungsabgeltung sowie der Nebengebühren und sonstigen Vergütungen, gebührt.

Die neuen Bestimmungen sind auf alle werdenden Mütter anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt.

Schulwesen

  • In Kleinclustern (bis 200 SchülerInnen) wird die Einrichtung einer Bereichsleitung ermöglicht.
  • Lehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht, die bereits eine Induktionsphase abgeschlossen haben, müssen bei Wechsel des Dienstgebers und/oder der Schulart keine weitere Induktionsphase absolvieren.

 COVID-19-Risikogruppe

Aufgrund der andauernden COVID-19-Krisensituation wird die Möglichkeit der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe bis 31. März 2021 verlängert. Darüber hinaus kann diese Maßnahme bei Andauern der Pandemie per Verordnung bis 30. Juni 2021 verlängert werden.

  Stefan mitKollegialenGren2

 

www.za.ksn.at www.za.ksn.at www.za.ksn.at www.za.ksn.at
  • Geändert am .