Covid-19 Infektionen - Meldung der Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger
![]() |
![]() |
04. Februar 2021
ZA - INFO
Covid-19 Infektionen -
Meldung der Berufskrankheit an den
zuständigen Unfallversicherungsträger
COVID-19 Infektionen sind eine Infektionskrankheit und im Sinne der Unfallversicherung als Berufskrankheit einzustufen.
Liegt ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vor und ist der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben, besteht eine Meldepflicht an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Sollte die Anerkennung als Berufskrankheit seitens des jeweiligen Unfallversicherungsträgers erfolgen, kann das unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten für Heilbehandlungen etc. führen.
Die Feststellung über die Anerkennung als Berufskrankheit und etwaige Entschädigungen obliegt dem Versicherungsgremium der AUVA bzw. der BVAEB.
Die Meldung hat grundsätzlich innerhalb von 5 Tagen nach Erkrankung und positivem Testergebnis vom behandelnden Arzt bzw. dem Dienstgeber (Schulleiter) mittels Formular zu erfolgen.
Kolleginnen und Kollegen, deren Infektion mit dem Coronavirus bereits längere Zeit zurückliegt, können dies auch noch im Nachhinein über die Schulleitung an den jeweiligen Unfallversicherungsträger melden.
ÖGK-versicherte KollegInnen | → Meldung an die AUVA |
BAVEB-versicherte KollegInnen | → Meldung an die BVAEB (inklusive Fragebogen für Berufskrankheiten /Unfallmeldung) |
Die jeweiligen Formulare finden Sie im Anhang!
BLEIBEN SIE GESUND!
www.za.ksn.at | www.za.ksn.at | www.za.ksn.at | www.za.ksn.at |
- Geändert am .