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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

Dienstunfall

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

25. Mai 2022

ZA - INFO

Dienstunfall

(§90 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
§363 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) 

 

Ein Dienstunfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung ereignet:

  • in der Schule (Schulgebäude, Schulgelände)
  • bei Fahrten und Aktivitäten, die im dienstlichen Interesse liegen (Besuch von institutionellen Fortbildungsveranstaltungen, Organisation von Lehrmitteln, Dienstzuteilung an mehreren Schulen, etc.)

Auch gewisse Wege unterliegen dem Unfallversicherungsschutz, sofern sich der Unfall am direkten Weg ereignet. Insbesondere sind dies:

  • die Wege zwischen Wohnung und Dienststelle (auch im Rahmen von Fahrgemeinschaften) und retour
  • Wege zu einem Arzt vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg, sofern dem Dienstgeber vorher die Behandlungsstelle bekanntgegeben wurde
  • Wege im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspause, sofern diese in der Nähe der Dienststelle erfolgt
  • Weg im Zusammenhang mit dem Bringen/Abholen des eigenen Kindes zum Kindergarten / Schule (vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg)
  • Damit das Ereignis als Dienstunfall gewertet wird, muss der kürzeste Weg gewählt werden.
  • Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, sind keine Dienstunfälle.
  • Die Beurteilung und Entscheidung, ob es sich bei einem gemeldeten Unfall um einen Dienstunfall handelt, liegt bei der zuständigen Sozialversicherung.

Meldung

Damit Ihr Dienstgeber seiner Meldepflicht nachkommen kann, melden Sie einen allfälligen Dienstunfall umgehend Ihrer Direktion.

  • Von dieser ist jeder Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung ereignet, unverzüglich im Dienstweg an die AUVA (Vertragslehrer*innen) bzw. an die BVAEB (Landeslehrer*innen) zu melden:
  • Die Unfallmeldung ist vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel zu versehen.
  • Die Unfallanzeigen (zweifach) sind so rechtzeitig an die Bildungsdirektion für Kärnten zu senden, dass diese die Weiterleitung an die betreffende Sozialversicherung noch unter Wahrung der fünftägigen Meldefrist vornehmen kann.
  • Lehrer*innen–Unfälle sind auch an den zuständigen Bedienstetenschutzbeauftragten
    (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) zu melden sowie
  • dem zuständigen Dienststellenausschuss gemäß PVG § 9(3) d in Kopie zu übermitteln.
  • Falls der Unfall von der betreffenden Sozialversicherung als Dienstunfall anerkannt wurde, so erhalten Sie den entsprechenden Bescheid an Ihre Privatadresse Bitte senden Sie eine Kopie dieses Bescheides sogleich an Ihre zuständige Dienststelle, da dies aus Datenschutzgründen nicht von Amts wegen erfolgt.

 Ersatz von Arztleistungen und Medikamenten
Wenn es sich um einen Dienstunfall handelt, entfallen Behandlungsbeitrag, Rezeptgebühr, Selbstbehalte, Behandlungskosten, Heilmittelkosten, Heilbehelfskosten, Anstaltspflegekosten. Bewahren Sie daher alle Belege für eine allfällige Rückerstattung auf.

 Auskünfte und weitere Infos

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVAEB), 9020 Klagenfurt, Siebenhügelstraße1, Telefon 050405-26700 bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Landesstelle Kärnten, 9020 Klagenfurt, Waidmannsdorfer Straße 42, Telefon 059 3933 3833.

 

Stefan mitKollegialenGren2

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