ZA - Info 19; 11.01.2023 Pflegefreistellung neu
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11. Jänner 2023
ZA - INFO
Pflegefreistellung
(Quellen: 2. Dienstrechts – Novelle 2022, § 59 LDG, § 29f VBG, § 12 LVG)
NEU: Beim Anspruch auf Pflegefreistellung fällt ab 1. Jänner 2023 das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts bei nahen Angehörigen.
Zudem besteht nunmehr auch ein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn die erkrankte oder verunglückte Person im gemeinsamen Haushalt mit der oder dem Bediensteten lebt, ohne mit ihr oder ihm in einem nahen Angehörigkeitsverhältnis zu stehen.
Die Lehrerin/Der Lehrer, die/der wegen der notwendigen Pflege
- einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
- einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person
nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet eines Sonderurlaubes, Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der individuellen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
Wird diese überschritten (dauernde MDL), so gebührt die Pflegefreistellung für jede weitere Unterrichtsstunde. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
- Nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, mit denen der Lehrer/die Lehrerin in einer Lebensgemeinschaft lebt.
- Ist die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, notwendig, so besteht zusätzlich noch einmal Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
- Die Pflegefreistellung gilt auch für Kinder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin oder eingetragenen Partnerschaft, sowie für die eigenen Kinder, auch wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.
- Bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr ist auch für die Begleitung und Pflege in einem Krankenhaus Pflegeurlaub möglich.
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