ZA - Info 31; 10.05.2023 SchülerInnenunfälle - Vorgehensweise laut Gesetz
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10. Mai 2023
ZA - INFO/31
SchülerInnenunfälle
(Schülerunfallversicherung, § 363 Abs. 4 ASVG)
In der Schule ist ein Unfall geschehen |
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Der Schüler/Die Schülerin benötigt sofort ärztliche Hilfe |
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Ein Lehrer/Eine Lehrerin begleitet den Schüler/die Schülerin freiwillig im Krankenwagen |
Kein Kostenersatz (Konsignation oder Ersatz der Taxispesen), da die Begleitung freiwillig erfolgte (Lehrer/Lehrerinnen müssen nicht mitfahren). In diesem Fall endet die Aufsichtspflicht des Lehrers/der Lehrerin mit der „Übergabe“ des Kindes an die Erziehungsberechtigten. |
Auf Projektwochen Schikursen fordert der Arzt/ die Ärztin das Einverständnis des Lehrers/der Lehrerin zu einem chirurgischen Eingriff | Ablehnen! Die Zustimmung zu einem Eingriff darf nur von den Erziehungsberechtigten erfolgen. |
Vorbereitende Maßnahmen bei mehrtägigen Schulveranstaltungen |
Es ist darauf zu achten, dass eine ärztliche Versorgung im Bedarfsfall ehestens erfolgen kann. Es wird empfohlen, folgende Vorinformation einzuholen und jederzeit zugänglich festzuhalten: a) Adresse und Telefonnummer der nächstgelegenen Rettungsstelle bzw. Arztes mit Kassenverträgen, b) Adresse und Telefonnummer des nächstgelegenen öffentlichen Krankenhauses (mit Unfallabteilung), c) Adresse und Telefonnummer der nächstgelegenen Dienststelle der AUVA, welche in Zweifelsfällen zur Auskunftserteilung herangezogen werden kann, d) die Mitnahme der E-Cards der Schüler/innen ist erforderlich. Bei Schulveranstaltungen (schulbezogenen Veranstaltungen) im Ausland wird empfohlen, vorher mit der AUVA Kontakt aufzunehmen. |
Sind auch Schüler/Schülerinnen versichert, deren Eltern keine Sozialversicherung haben? |
Eine allfällige Kostenübernahme für Bergung, Transport und Behandlung erfolgt durch die AUVA. Es ist ausgeschlossen, dass Lehrer/innen Kosten entstehen, wenn sie ordentliche oder außerordentliche Kinder auf Schulveranstaltungen mitnehmen, deren Eltern nicht versichert sind. |
Meldung - Welche Formulare sind auszufüllen? |
Eine Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat binnen fünf Tagen zu erfolgen bei:
Eine Nichtmeldung wäre rechtswidrig und schuldhaft und könnte Ersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz auslösen. Besonders schwere Unfälle sind im Wege der Schulleitung umgehend der Bildungsdirektion für Kärnten zu melden. |
Der Lehrer/Die Lehrerin soll auf dem Unfallformular den Hergang eines Wegunfalles bestätigen, den er/sie nicht gesehen hat | Da der Schulweg des Schülers/der Schülerin vom Versicherungsschutz der AUVA erfasst ist, wird vonseiten der AUVA die Verpflichtung der Schule zur Abfassung eines Unfallberichtes abgeleitet. Die Beschreibung des Unfallherganges kann mit dem Satz eingeleitet werden: „Laut Aussage der/des.....“ |
Dem Lehrer/Der Lehrerin wird der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung gemacht |
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Gegen den Lehrer/die Lehrerin wird Anzeige wegen Verletzung der Aufsichtspflicht erstattet |
Nur für Gewerkschaftsmitglieder: Aktivierung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes:
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Gegen den Lehrer/die Lehrerin wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet |
https://za.ksn.at | https://za.ksn.at | https://za.ksn.at | https://za.ksn.at |
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