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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA Info 26; 24.04.2024 Jubiläumszuwendung / Jubiläumsstichtag

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

24. April 2024

ZA - INFO

 Jubilumszuwendung/Jubiläumsstichtag 
(Gehaltsgesetz §20c, Vertragsbedienstetengesetz §22(1))

Dem Lehrer/Der Lehrerin (pragmatisch und vertraglich) kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit

  • von 25 Jahren eine Belohnung von 200%
  • von 40 Jahren eine Belohnung von 400%

des Monatsbezugs (inklusive Dienstzulagen), der ihm / ihr für den Monat des Dienstjubiläums gebührt, gewährt werden

 

Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezuges wird auch gewährt, wenn der Lehrer/die Lehrerin mindestens 35 Dienstjahre hat und mit der Regelpension aus dem Dienst scheidet. Wenn ein Lehrer/eine Lehrerin mit der Korridor- bzw. Hacklerregelung in den Ruhestand geht, wird die Jubiläumszuwendung nur dann ausbezahlt, wenn er/sie 40 Dienstjahre - noch im Dienst befindlich - erreicht.

 

  • Für die Jubiläumszuwendung gibt es einen eigenen persönlichen Jubiläumsstichtag (dieser ist nicht der „Vorrückungsstichtag“).
  • Die Auszahlung erfolgt im Jänner oder im Juli.
  • Ein Ansuchen ist nicht notwendig.

 

 

Stefan mitKollegialenGren2

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