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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA - Info 33; 29.05.2024 Medizinische Laientätigkeiten und Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen 

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

29. Mai 2024

ZA - INFO/33

 Medizinische Laientätigkeiten und Übertragung
ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen
 
vgl. Rundschreiben Nr. 13 /2019 des BMBWF

 

Schulen sind immer häufiger mit jungen Menschen mit chronischen Erkrankungen, Allergien oder anderen gesundheitlichen Belastungen konfrontiert.

Hier stellen sich die Fragen, welche Tätigkeiten Lehrpersonen im Rahmen der Dienstpflicht erbringen müssen, was freiwillig getan werden kann, was einer Übertragung bzw. Einschulung durch eine Ärztin/einen Arzt bedarf und was im Notfall zu beachten ist.

Im Wesentlichen werden folgende drei Situationen unterschieden:

  1. Lediglich auf Allgemeinwissen beruhende Tätigkeiten, die jeder medizinische Laie erbringen darf:
    Lehrpersonen können prinzipiell alle Tätigkeiten abverlangt werden, die keiner besonderen Einschulung bedürfen. Diese zumutbaren Tätigkeiten sind Teil der lehramtlichen Pflichten (§211 BDG bzw. §31 LDG sowie §51 Abs.3 SchUG).
    Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin bzw. ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz. Es haftet die Republik Österreich.
    z.B.: Überwachen von selbstständiger Medikamenteneinnahme, Erinnern an Blutzuckermessung und Jausen-einnahme bei Diabetes, Herbeiholen ärztlicher Hilfe… Die Eltern haben alles Notwendige bereitzustellen und zu warten!

  2. Ärztliche Tätigkeiten, die einer Übertragung durch eine Ärztin/einen Arzt gemäß § 50a Ärztegesetz bedürfen:
    Chronisch kranke Kinder benötigen manchmal routinemäßige medizinische Betreuung auch während der Unterrichtszeit. Hier besteht die Möglichkeit der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Laien.
    Eine Ärztin/ein Arzt (niemals die Eltern!) kann ärztliche Tätigkeiten nach vorhergehender Anleitung und Unterweisung an Lehrpersonen übertragen (Protokoll anlegen, siehe Formulare auf der nächsten Seite).
    Die Entscheidung, ob diese Tätigkeiten an eine Lehrperson übertragen werden können, liegt allein bei der Ärztin/beim Arzt.
    z.B.: aktive Medikamentenverabreichung, Blutzuckermessung, aktive Handlungen an Insulinpumpe oder Ernährungssonde. Die Eltern haben alles Notwendige bereitzustellen und zu warten!
    Die Lehrperson hat das Recht, die Übernahme der ärztlichen Tätigkeiten abzulehnen oder gegebenenfalls zu widerrufen. Darauf hat der Arzt gesondert hinzuweisen!
    Wenn eine Lehrperson die ärztliche Tätigkeit übernimmt, wird diese zur Dienstpflicht und die Lehrperson handelt in Vollziehung der Gesetze. Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin/ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz. Es haftet die Republik Österreich.

  3. Richtiges Handeln im Notfall
    Die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Notfall trifft alle Personen!
    Im Notfall steht Laien ohne den Verstoß gegen die Rechtsordnung ein weites Spektrum an Tätigkeiten der Ersten Hilfe zu (vgl. Grundsatzerlass „Erste Hilfe in österreichischen Schulen“ RS Nr. 22/2016):
    „Das BMB empfiehlt für alle im Dienst stehenden Lehrpersonen regelmäßige Auffrischungskurse (mind. 8 Stunden). Besonders gilt dies für LehrerInnen für „Bewegung und Sport“, deren Grundkurs bzw. Auffrischungskurs in Erster Hilfe nicht länger als vier Jahre zurückliegen sollte. Für Lehrkräfte, die mit SchülerInnen Lehrausgänge zum Schwimmunterricht vornehmen, sei auf die besonderen Erfordernisse des Rettungsschwimmens hingewiesen.“

    Es ist situationsabhängig, was unter offensichtlich erforderlicher Hilfe zu verstehen ist. Das bloße Herbeirufen ist nicht ausreichend, wenn erkennbar ist, dass weitere Maßnahmen der ersten Hilfe zur Verfügung stehen.
    z.B.: Die Verabreichung einer vor Ort verfügbaren Notfallinjektion oder eines Notfallmedikamentes bei schweren allergischen Reaktionen, massiver Unterzuckerung, epileptischen Anfällen;
    Führen SchülerInnen Notfallmedikamente mit sich, sind Lehrpersonen verpflichtet, sich als Teil der lehramtlichen Obliegenheiten über deren Handhabe zu informieren.
    Es ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Schule über die Erkrankung sowie über allfällig zu treffende Notfallmaßnahmen zu informieren.
    Werden Lehrpersonen in einem Notfall aktiv, handeln sie in Vollziehung der Gesetze.
    Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin bzw. ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz. Es haftet die Republik Österreich.

    Bei der Formulierung „Lehrperson“ handelt es sich um einen Überbegriff. Er umfasst alle Personen, die im Rahmen ganztägiger Schulformen gegenüber SchülerInnen eine Unterrichts- und/oder Aufsichtsfunktion wahrnehmen.


Formulare für die Einholung der Einwilligungserklärungen und ärztlichen Bestätigungen:

 

 

Stefan mitKollegialenGren2

 

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