ZA - Info 36; 13.06.2024 Schulveranstaltungen
13. Juni 2024
ZA - INFO/36
Schulveranstaltungen
Laut Schulveranstaltungsverordnung kommen als Schulveranstaltung, die den in § 13 SchUG definierten Zweck erfüllen, insbesondere in Betracht: Lehrausgänge und Exkursionen, Wander- und Sporttage, berufspraktische Tage bzw. berufspraktische Wochen, Sportwochen (Winter- und Sommersportwochen), Projektwochen (z.B. Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüler*innenaustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlusslehrfahrten).
Schulveranstaltungen sind somit Ergänzungen des lehrplanmäßigen Unterrichts und keine Freizeitveranstaltungen. Durch sie sollen ein anschaulicher Kontakt zu Wirtschaft, Gesellschaft sowie Kultur hergestellt und musische wie körperliche Anlagen der Schüler*innen gefördert werden.
Die Entscheidung über Schulveranstaltungen ist schulautonom zu fällen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Lehrperson in den einzelnen Gegenständen gemäß § 17 SchUG den Unterricht eigenständig und verantwortlich, aber unter anderem auch anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten hat.
Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen, die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler*innen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrkräfte und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler*innen (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
Die Schulleitung hat eine geeignete Lehrperson als Schulveranstaltungsleitung zu bestimmen; in Absprache mit dieser hat die Schulleitung zusätzlich geeignete Lehrpersonen des Standortes oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:
- Bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine zusätzliche Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Kindern.
- Bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen:
bei überwiegend sportlichen Inhalten |
bei überwiegend projektbezogenen Inhalten |
bei überwiegend sprachlichen Schwerpunkten |
ab 12 S + 1 B | ab 17 S + 1 B | ab 23 S + 1 B |
ab 24 S + 2 B | ab 34 S + 2 B | ab 46 S + 2 B |
ab 36 S + 3 B | ab 51 S + 3 B | ab 69 S + 3 B |
usw. | usw. | usw. |
Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann die Schulleitung, bei mehrtägigen Veranstaltungen das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 63a und § 64 SchUG) abweichende Festlegungen treffen, sofern die finanzielle Bedeckung gesichert ist. Die Gründe für zusätzliche Begleitpersonen können Sicherheit, pädagogischer Ertrag, Schulstufe, Zusammensetzung der Klasse, Schulveranstaltungsart sein.
Vorgaben für eine sichere Durchführung (§§ 7 u. 10 Schulveranstaltungverordnung)
- rechtzeitige Information der Schüler*innen und Erziehungsberechtigten über z.B. konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule, Ziel, Ausrüstung, Bekleidung, finanzielles Erfordernis.
- Bei der Auswahl der Unterkünfte ist zu beachten: geeignete Aufenthaltsräume sowie ausreichende sanitäre Anlagen, Nächtigung - räumliche Trennung nach Geschlechtern; Gemeinschaftsunterkünfte nur bei strenger Aufsichtsführung.
- Sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler*innen ist anzustreben. Sie sind auf relevante Rechtsvorschriften wie die Schulordnung, Jugendschutz, Straßen-verkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmer*innenschutzes etc. hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften ist zu achten!
- Stören Schüler*innen den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise (Gefährdung von körperlicher Sicherheit), so können sie von der Veranstaltungsleitung von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.
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