ZA - Info 34; 09.04.2025 Bezüge im Krankheitsfall
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09. April 2025
ZA - INFO/34
Bezüge im Krankheitsfall
Vertragslehrpersonen
(VBG §§ 24 und 91a)
Für VertragslehrerInnen gelten bei längeren Krankenständen Bestimmungen, die sich sowohl auf den Gehaltsbezug, als auch auf die Anstellungssituation auswirken. Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses gelten folgende Regelungen:
Dauer des Dienstverhältnisses | Dauer des Krankenstandes | Bezug |
bis 5 Jahre |
bis 42 Tage weitere 42 Tage darüber hinaus |
100% Monatsentgelt 50% Monatsentgelt Einstellung der Bezüge |
ab 5 Jahren | bis 91 Tage
weitere 91 Tage darüber hinaus |
100% Monatsentgelt
50% Monatsentgelt Einstellung der Bezüge |
ab 10 Jahren | bis 182 Tage
weitere 182 Tage darüber hinaus |
100% Monatsentgelt
50% Monatsentgelt Einstellung der Bezüge |
- Bei der Berechnung der Krankenstandsdauer handelt es sich um Kalendertage, nicht um Werktage.
- Beobachtungszeitraum (Zusammenrechnung von Krankenständen): Eine weitere Dienstverhinderung innerhalb von sechs Monaten wegen Krankheit oder desselben Unfalls gilt als Fortsetzung des Krankenstandes.
- Während dieser Bezugskürzung besteht für Vertragslehrpersonen ein allfälliger Anspruch auf Krankengeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Dieses ist kein Lohnersatz, sondern ein Zuschuss, der nach dem Bruttoverdienst des vergangenen Monats bemessen wird. Die Gewährung des Krankengelds erfolgt für die Dauer von maximal 52 Wochen (bei befristeten Dienstverträgen nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses). - Eine Dienstverhinderung von der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des Dienstverhältnisses, es sei denn, es wurde eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber hat drei Monate vor der Dienstauflösung die Lehrperson vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.
- Befristete Verträge: Die Leistungen des Dienstgebers werden mit dem Ende des Dienstverhältnisses (Ablauf des Vertrages) eingestellt.
Pragmatisierte Lehrpersonen
(LDG § 35, GehG § 13c)
- Ist die pragmatisierte Lehrperson durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihr ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das der Lehrperson ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Es gibt keinen Ersatz durch Krankengeld.
- Nach drei Monaten krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Dienst hat sich die Lehrperson auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung (Amtsarzt) zu unterziehen.
- Eine weitere Dienstverhinderung innerhalb von 6 Monaten wegen Krankheit oder desselben Unfalls gilt als Fortsetzung des Krankenstandes.
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