ZA Info 35; 24.04. 2025 Teilzeit zur Betreuung eines Kindes
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24. April 2025
ZA - INFO/35
Teilzeit zur Betreuung eines Kindes
Teilzeitbeschäftigung laut Mutterschutzgesetz Väterkarenzgesetz §15 h und §23 (9a) |
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes §50b BDG, §46 LDG, §20 VBG, 2 (7) LVG | |
Anspruchsvoraussetzungen | mind. 3 Jahre ununterbrochen beim Dienstgeber beschäftigt, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, der andere Elternteil ist nicht in Karenz | Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, überwiegende Betreuung des Kindes |
Meldefrist | Aufgrund von Planungen des Dienstgebers wird empfohlen, die Meldung im Februar vorzunehmen. | |
3 Monate vor beabsichtigtem Beginn | 2 Monate vor beabsichtigtem Beginn | |
Die Teilzeitbeschäftigung muss nicht unmittelbar an eine vorangegangene Karenz oder Teilzeit anschließen. | ||
Dauer | mind. 2 Monate | ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre |
max. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes im Ausmaß von höchstens 7 Jahren (abzüglich Mutterschutz und Elternkarenz) | max. bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes | |
Umfang | Lage der Teilzeitbeschäftigung ist mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin / des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. | Es ist auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. |
Änderung/Verlängerung | Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage, sowie eine vorzeitige Beendigung kann die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer nur einmal verlangen – spätestens 3 Monate im Vorhinein beantragen. | Änderung des Ausmaßes oder vorzeitige Beendigung kann gewährt werden; Verlängerung ohne Beschränkung möglich. |
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