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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA - Info 39; 14.05. 2025 Feststellungsprüfung

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

14. Mai 2025

ZA - INFO/39

 Feststellungprüfung 

§ 20 Abs. 2 SchUG

Voraussetzung für die Anordnung einer Feststellungsprüfung ist ein Fernbleiben vom Unterricht, welches es für LehrerInnen unmöglich macht zu einer gesicherten Jahresbeurteilung zu kommen.

Feststellungsprüfungen dürfen grundsätzlich nur gegen Ende des Schuljahres durchgeführt werden. Sollte eine gesicherte Beurteilung schon zum Ende des ersten Semesters unmöglich sein, so ist beim betreffenden Gegenstand in der Schulnachricht der Vermerk „nicht beurteilt“ einzutragen.

In der Vorschulstufe sowie der ersten Stufe der VS und Sonderschulen sind Feststellungsprüfungen unzulässig.

Im Schulrecht findet sich kein Hinweis auf eine Mindestanwesenheit, ab der eine sichere Beurteilung möglich ist. Dies macht es möglich, individuell zu entscheiden. SchülerInnen, die zwar viel gefehlt haben, aber Leistungsfeststellungen absolviert haben und Leistungen in der Mitarbeit erbracht haben, können so vielleicht beurteilt werden, wohingegen SchülerInnen mit wesentlich mehr Anwesenheit, aber mit „gezieltem" Fehlen bei Leistungsfeststellungen nicht mehr beurteilt werden können.

Ausschlaggebend ist das Gesamtbild der Leistungen, die während des Unterrichts tatsächlich festgestellt werden konnten.

Der Termin ist mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Treten SchülerInnen gerechtfertigt nicht zu einer solchen Prüfung an (Entschuldigung vor Beginn der Prüfung), so ist die Prüfung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes durchzuführen. Die Setzung eines neuen Termins ist nicht vorgesehen. Wird der Termin aus eigenem Verschulden, bspw. ohne sich vor dem Termin zu entschuldigen, nicht wahrgenommen, gilt dies als unentschuldigtes Fernbleiben und die Folge daraus ist die Nichtbeurteilung in diesem Gegenstand.

Aus welchen Teilprüfungen die Feststellungsprüfung besteht, richtet sich danach, welche Formen der Leistungsfeststellung im Lehrplan des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes zwingend vorgesehen sind. So werden diese Prüfungen in Schularbeitsfächern aus einer schriftlichen und mündlichen Teilprüfung bestehen. In den übrigen Gegenständen wird es eine mündliche bzw. in praktischen Gegenständen eine praktische Teilprüfung sein. 

 

 

Stefan mitKollegialenGren2

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