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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA - Info 51; 24.06.2025 Wiederholungsprüfung

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

25. Juni 2025

ZA - INFO/51

 Wiederholungsprüfung 
(Rechtsquellen: § 23 SchUG und § 22 LBVO)

Grundsätzliches:

Wiederholungsprüfungen finden zu Beginn des folgenden Schuljahres statt.

Prüfungsstoff ist der gesamte während des Unterrichtsjahres behandelte Lehrstoff des betreffenden Gegenstandes.

Im Falle eines Schulwechsels (Art, Ort) kann die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule erfolgen.

Die Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

Bei gerechtfertigtem Fernbleiben des Schülers/der Schülerin ist ein neuer Termin bis spätestens 30.  November anzusetzen!

Termin und Dauer:

Datum/Uhrzeit/Beginn jeder Teilprüfung ist den SchülerInnen nachweislich spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung bekannt zu geben (Tipp: Vermerk auf Zeugnis).

Pro Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Gegenstand abgelegt werden.

Dauer der mündlichen Prüfung: 15 bis 30 Minuten

Dauer der schriftlichen Prüfung: 50 Minuten

Die schriftliche Teilprüfung hat am Vormittag, die mündliche frühestens 1 Stunde später, spätestens am nächsten Tag zu erfolgen.

Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann nur das Schulforum  beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind (§23(1c)SchUG).

Beurteilung:

Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erfolgt durch den Prüfer/die Prüferin (in betreffender Klasse Gegenstand unterrichtende Lehrkraft) und ein Beisitzer/eine Beisitzerin. Bei deren Verhinderung hat die Schulleitung für Ersatz zu sorgen. Kommt keine Einigung über die Beurteilung zustande, hat die Schulleitung zu entscheiden.

Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung (Prüfer:in) hat die positiv abgelegte Wiederholungsprüfung und die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ zu berücksichtigen: Auf jeden Fall führt eine positiv abgelegte Wiederholungsprüfung zu einem „Genügend“, bestenfalls zu einem „Befriedigend“ in der Jahresbeurteilung.

Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:

PrüferIn, Daten der KandidatInnen, Aufgabenstellungen, Beschreibung der Leistungen, ihre Beurteilung, Prüfungsergebnisse und getroffene Entscheidungen.

 

 

Stefan mitKollegialenGren2

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