ZA - Info 09; 15.10.2025 pd Schema - 23. und 24. Wochenstunde
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15. Oktober 2025
ZA - INFO/09
Dienstrecht der Vertragsbediensteten im
Pädagogischen Dienst -
Dienstpflichten in den „pd-Stunden“ (23. und 24. Stunde)
vgl. Erlass des BMBWF-722/0015_II/11/2019
Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im klassischen Unterricht zu leisten.
Diese Stunden sind in folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
- Klassenvorstand / Klassenführung im Sinne von §54SchUG (eine pro Klasse) (LVG §8 Abs.3 Zi1)
- Mentoring (LVG §6, §8 Abs. 3 Zi 2)
- Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne von §52 SchUG (Anlage zu LVG §8)
- Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (QMS) (Anlage zu LVG §8)
- Fachkoordination an MMS und SMS (§54 Abs. 1 lit b SchUG): max. 1 pro Standort (Anlage zu §8)
- Koordinationen an MS (§59b Abs. 1a Zi 2 Gehaltsgesetz): max. 3 pro Standort (Anlage zu §8)
- Induktionsphase (LVG §5 Abs. 10)
- Jugendrotkreuz-Referent
oder 36 bzw. 72 Jahresstunden qualifizierte Beratungstätigkeit:
(Ist eine Lehrperson mit keiner der Aufgaben im Sinne der Punkte 1. bis 8. beauftragt, sind 72 Wochenstunden, ist sie mit einer der Aufgaben beauftragt, dann sind 36 Wochenstunden qualifizierte Beratungstätigkeit zu erbringen.)
Diese Stunden dienen insbesondere der punktuellen und individuellen Beratung von Schüler:innen, Eltern, Lehrer:innen im Sinne von Tutoring in Lern- und sozialen Fragen, Information, Beratungskoordination gemäß §62 SchUG und Lernbegleitung.
In diesen Stunden findet KEIN Unterricht, KEINE Betreuung und KEINE Aufsicht statt.
Die Stunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die Angebote für die Schüler:innen bekannt zu geben.
Stunden der qualifizierten Beratungstätigkeit finden außerhalb der Unterrichtsstunden der/s jeweilige/n Schüler:in statt.
Wird eine Beratungsstunde nicht in Anspruch genommen bzw. kann sie z.B. wegen Erkrankung der Lehrkraft nicht stattfinden, ist diese Einheit nicht einzubringen.
Vertretungen sind nicht einzuteilen oder vorzunehmen.
Diese weiteren Aufgaben („23./24. Wochenstunde“) sind für vollbeschäftigte Vertragslehrpersonen-pd mit zwei Wochenstunden festgelegt.
Der Umfang dieser Aufgaben reduziert sich bei Teilbeschäftigung aliquot.
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