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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA - Info 14; 26.11.2025 KEL Gespräche Elternsprechtage

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

26. November 2025

ZA - INFO/14

 Information: KEL-Gespräch und Elternsprechtag
vgl. SchUG § 19

 

Die nachstehende Information stellt die derzeit gültige Gesetzeslage dar.

Die von der Gewerkschaft angestrebte schulautonome Handhabung ist gesetzlich leider noch nicht umgesetzt.
Wir bleiben dran!!!
 

Den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern an allgemeinbildenden Pflichtschulen ist durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben.

An Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen sind darüber hinaus regelmäßig Gespräche zwischen Lehrerin oder Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler vorzusehen (KEL-Gespräche). Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage vorgesehenen Tage herangezogen werden.

Dabei sind Leistungsstärken und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers sowie gegebenenfalls schulische oder außerschulische Fördermaßnahmen gemeinsam zu erörtern. In der 6. bis 8. Schulstufe ist in der Mittelschule insbesondere der Leistungsstand im Hinblick auf das Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu erörtern.

An Polytechnischen Schulen ist jedenfalls einmal im Unterrichtsjahr ein Gespräch zwischen Lehrerin oder Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler vorzusehen. Dabei sind die Leistungsstärken und der Lernfortschritt, insbesondere im Hinblick auf weiterführende Ausbildungen, sowie der Berufswunsch der Schülerin oder des Schülers gemeinsam zu erörtern. Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.

Alternative Leistungsbeurteilung (1. und 2. Klasse von Volks- und Sonderschulen):

In Klassen der Volks- und Sonderschulen, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 die Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, treten anstelle dieser Gespräche Bewertungsgespräche gemäß § 18a Abs. 3.

Zur Länge und Form von Bewertungs- bzw. KEL-Gesprächen gibt das Gesetz keine Vorgaben.

KEL-Gespräche sollen die Leistungsstärken und den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers sowie gegebenenfalls schulische oder außerschulische Fördermaßnahmen behandeln.

Dabei sind (gemessen an den Lernzielen) Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu besprechen. 

Die Art der Dokumentation ist schulautonom festzulegen.

Stefan mitKollegialenGren2

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