ZA - Info 22; 28.01.2026 Schulkonferenzen
|
![]() |
28. Jänner 2026
ZA - INFO/22
Schulkonferenzen
(§ 57 SchUG)
Zusammensetzung:
Je nach Aufgabe der Konferenz setzt sich diese aus den Lehrpersonen der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz) oder eines Unterrichtsgegenstandes zusammen. Über Beschluss der LehrerInnenkonferenz können auch andere Personen (z.B.: die Interessensvertretung) den Beratungen beigezogen werden.
Den Vorsitz führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrperson.
Aufgaben von Konferenzen:
LehrerInnenkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
In den Konferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Konferenzen jeweils in Betracht kommenden LehrerInnen verlangt wird. (§57 (1) SchUG)
Einberufung/Anträge:
Die Einberufung einer Schulkonferenz erfolgt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch die Schulleitung oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der LehrerInnen.
Es ist empfehlenswert, die Konferenz mindestens eine Woche vorher einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens zwei Unterrichtstage vor der Schulkonferenz eingebracht werden.
Beschlussfähigkeit:
- Bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der LehrerInnen
- Stimmübertragung ist nicht möglich
- Stimmenthaltung ist nur im Falle einer Befangenheit möglich
- Die unbedingte Mehrheit ist erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden
Protokoll:
Über den Verlauf einer Konferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Das Protokoll ist für alle Lehrpersonen zur Einsicht und zur Kenntnisnahme aufzulegen.

| https://za.ksn.at | https://za.ksn.at | https://za.ksn.at | https://za.ksn.at |
- Geändert am .
