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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA - Info 23; 18.02.2026 Ein Baby kommt...

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

18. Februar 2026

ZA - INFO/23

 Ein Baby kommt...

Meldung der Schwangerschaft:

  • Spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin mit der ärztlichen Bestätigung im Dienstweg an die Bildungsdirektion Kärnten
  • Schutzbestimmungen werden ab dem Zeitpunkt der Meldung wirksam (siehe Erlass „Einsatz von schwangeren Lehrpersonen“) auf der Homepage der BD

Absolutes Beschäftigungsverbot:

Acht Wochen vor und nach der Geburt; 12 Wochen nach der Geburt bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt

Individuelles Beschäftigungsverbot:

Vorzeitige Freistellung ab der 15. Schwangerschaftswoche im Falle einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind (Bestätigung durch den Amtsarzt)

Finanzielle Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes:

Bezug von Wochengeld von der Krankenkasse in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate, zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und Zulagen

Meldung der Geburt an den Dienstgeber:

  • Formular: „Meldung Geburt Karenz Teilzeitbeschäftigung Mutterschutzgesetz Väterkarenzgesetz“ im Dienstweg an die BD unter Angabe des Geburtstages des Kindes, Dauer der Schutzfrist, Entscheidungen zum Karenzurlaub und/oder zur Teilzeitbeschäftigung
  • Ansuchen um einmalige Geldaushilfe (€ 200.-) und monatlichen Kinderzuschuss (€ 15,60) per Antrag im Dienstweg (Formular auf der HP der BD)

Meldung der Geburt bzw. des Karenzurlaubes an die Gewerkschaft:

  •  Die Zeit der Schutzfrist und des Karenzurlaubes nach MSchG und VKG ist beitragsfrei
  • Meldung an die GÖD, Evidenzabteilung, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien oder an das ZA-Büro
  • Babyzuschuss in der Höhe von € 50.- in Form einer DM-Gutscheinkarte für Mitglieder
    (Formular unter ktn.goed.at)

Kinderbetreuungsgeld:

  • Varianten: Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld oder Pauschales Kinderbetreuungsgeld
  • Ansuchen: Nach der Geburt bei der zuständigen Krankenversicherung, bei der die/der Bezieher/in versichert ist mit dem Formular „Ansuchen um Kinderbetreuungsgeld“ (max. 6 Monate rückwirkend)
  • Bezugsdauer: Das KBG gebührt ab dem Zeitpunkt der Geburt. Wird Wochengeld bezogen, ruht währenddessen der Anspruch auf KBG
  • Höhe und Dauer: Beim ersten Antrag müssen Modell (einkommensabhängig oder Konto) und beim Konto die Anspruchsdauer gewählt werden, die auch für den anderen Elternteil bindend sind. Eine Änderung ist einmalig innerhalb von 14 Tagen nach Erstantrag möglich
  • Wechsel zwischen den Elternteilen: maximal ist ein zweimaliger Wechsel möglich, wobei ein Bezugsblock jeweils mindestens 61 Tage dauern muss

Karenzurlaub: (§15 MSchG bzw. §2 VKG)

  •  Anspruch: grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes; ist ein Elternteil alleinerziehend bzw. teilen sich die Eltern die Karenz, so besteht ein Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes
  • Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz ist eine Teilung nicht möglich
  • Beide Eltern können je drei Monate ihrer Karenz auch aufschieben und diesen Teil bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres verbrauchen

Frühkarenzurlaub – Familienzeit – „Papamonat“ – Familienzeitbonus:

  • Frühkarenzurlaub: Urlaub unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu 31 Tagen (= Familienzeit) innerhalb der Schutzfrist der Mutter nach der Geburt
  • Ankündigung spätestens drei Monate vor geplantem Beginn
  • Familienzeitbonus: für Väter in Familienzeit, Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, Auszahlung von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag (derzeit € 54,87 / Tag)

Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG / VKG:

  • Wöchentliche Arbeitszeit zwischen 30 und 80%
  • Anspruch auf TZ-Beschäftigung bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wobei die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Dauer der Karenz abzuziehen ist
  • TZ-Beschäftigung muss nicht direkt im Anschluss an die Karenz beginnen
  • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeit durch MSchG und VKG durch beide Eltern ist möglich
  • Nicht möglich ist eine Inanspruchnahme der Teilzeit, wenn der andere Elternteil in Karenz ist

Pflegefreistellung:

  • Anspruch für Personen im gleichen Haushalt bzw. für nahe Angehörige, die nicht im gleichen Haushalt leben
  • Ausmaß: die individuelle wöchentliche Unterrichtsverpflichtung bzw. bei einem Kind unter 12 Jahren die doppelte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung
  • Gültig für ein Schuljahr, kann stundenweise verbraucht werden

 

Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie gerne

Ines Domenig

050 534 10803 oder 0650 54 24 987

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Stefan mitKollegialenGren2

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