ZA - Info 24; 25.02.2026 Pflegefreistellung / Metro Osteraktion
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25. Februar 2026
ZA - INFO/24
Pflegefreistellung
§59 LDG (1984) und §29f VBG (1948)
Erlass der BD A/0121-Allg-L/2025 von Oktober 2025
Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
- wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
- einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
- wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes sowie des Kindes der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, durch Tod, durch Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, durch Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder durch schwere Erkrankung für diese Pflege ausfällt oder
- wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt.
Als „nahe Angehörige“ sind der Ehegatte/die Ehegattin und Personen anzusehen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
Die Pflegefreistellung einer Lehrperson darf an allgemeinbildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 (laut Erlass über die Jahresnorm) - das bedeutet die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung - nicht übersteigen.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum obigen Höchstausmaß, wenn die Lehrperson den Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
Ist die Jahresnorm der Lehrperson herabgesetzt, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten Ausmaß.
Die Pflegefreistellung kann stundenweise in Anspruch genommen werden.
Da Pflegefälle in der Regel nicht vorhersehbar sein werden, ist bei Eintritt eines Pflegefalles die Schulleitung unverzüglich davon zu verständigen.
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