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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA - Info 27; 18.03.2026 Teilzeit zur Betreuung eines Kindes / Kinderkunstvermittlungsprogramm / Lesung mit Michael Maertens (Burgschauspieler) und Katja Kolm

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

18. März 2026

ZA - INFO/27

 Teilzeit zur Betreuung eines Kindes 

 

  Teilzeitbeschäftigung laut Mutterschutzgesetz Väterkarenzgesetz
§ 15 h und § 23 (9a)
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes § 50b BDG, § 46 LDG,
§ 20 VBG, 2 (7) LVG
Anspruchsvoraussetzungen mind. 3 Jahre ununterbrochen beim Dienstgeber beschäftigt, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, der andere Elternteil ist nicht in Karenz Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, überwiegende Betreuung des Kindes
Meldefristen 3 Monate vor beabsichtigtem Beginn 2 Monate vor beabsichtigtem Beginn
 Die Teilzeitbeschäftigung muss nicht unmittelbar an eine vorangegangene Karenz oder Teilzeit anschließen.
Dauer  mind. 2 Monate ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre
max. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes im Ausmaß von höchstens 7 Jahren (abzüglich Mutterschutz und Elternkarenz) max. bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes
Umfang Die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm muss um mind. 20 vH reduziert werden und darf 30 vH nicht unterschreiten. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung, wenn KBG bezogen wird, auch darunter
Lage Lage der Teilzeitbeschäftigung ist mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmer*in zu berücksichtigen sind. Es ist auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Änderung/Verlängerung Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage, sowie eine vorzeitige Beendigung kann die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer nur einmal verlangen – spätestens 3 Monate im Vorhinein beantragen. Änderung des Ausmaßes oder vorzeitige Beendigung kann gewährt werden; Verlängerung ohne Beschränkung möglich.

 

Rückkehr aus dem Karenzurlaub

Laut §29d im VBG haben Lehrpersonen nach dem Karenzurlaub (nach MSchG und VKG) grundsätzlich den Anspruch, auf ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Mit der Bildungsdirektion Kärnten wurde folgende Vorgehensweise für die Rückkehr aus dem Karenzurlaub vereinbart:
Die Lehrperson meldet sich bei der Schulleitung und dem zuständigen Mitarbeiter der Präsidiale/ Referat 3c unter Angabe des Rückkehrdatums und der beabsichtigten Stundenanzahl, sodass eine entsprechende Lösung gefunden werden kann.

 

 

Stefan mitKollegialenGren2

 

  • Anbei übermitteln wir zur Information den Folder zum Kinderkunstvermittlungsprogramm 2026 der Künstlerstadt Gmünd.

 

  • Klassik in Klagenfurt veranstaltet am 3. April 2026 im Konzerthaus Klagenfurt eine Lesung mit Michael Maertens und Katja Kolm; Infos auf unserer Webseite unter: Hallo, hier spricht Nawalny – Briefe eines freien Mannes — Klassik in Klagenfurt. Für LehrerInnen wird zu den Kartenpreisen ein Rabatt von 30% eingeräumt. Kartenreservierung: 0650/579 20 14 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!





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