ZA - Info 27; 18.03.2026 Teilzeit zur Betreuung eines Kindes / Kinderkunstvermittlungsprogramm / Lesung mit Michael Maertens (Burgschauspieler) und Katja Kolm
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18. März 2026
ZA - INFO/27
Teilzeit zur Betreuung eines Kindes
| Teilzeitbeschäftigung laut Mutterschutzgesetz Väterkarenzgesetz § 15 h und § 23 (9a) |
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes § 50b BDG, § 46 LDG, § 20 VBG, 2 (7) LVG |
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| Anspruchsvoraussetzungen | mind. 3 Jahre ununterbrochen beim Dienstgeber beschäftigt, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, der andere Elternteil ist nicht in Karenz | Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, überwiegende Betreuung des Kindes |
| Meldefristen | 3 Monate vor beabsichtigtem Beginn | 2 Monate vor beabsichtigtem Beginn |
| Die Teilzeitbeschäftigung muss nicht unmittelbar an eine vorangegangene Karenz oder Teilzeit anschließen. | ||
| Dauer | mind. 2 Monate | ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre |
| max. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes im Ausmaß von höchstens 7 Jahren (abzüglich Mutterschutz und Elternkarenz) | max. bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes | |
| Umfang | Die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm muss um mind. 20 vH reduziert werden und darf 30 vH nicht unterschreiten. | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung, wenn KBG bezogen wird, auch darunter |
| Lage | Lage der Teilzeitbeschäftigung ist mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmer*in zu berücksichtigen sind. | Es ist auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. |
| Änderung/Verlängerung | Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage, sowie eine vorzeitige Beendigung kann die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer nur einmal verlangen – spätestens 3 Monate im Vorhinein beantragen. | Änderung des Ausmaßes oder vorzeitige Beendigung kann gewährt werden; Verlängerung ohne Beschränkung möglich. |
Rückkehr aus dem Karenzurlaub
Laut §29d im VBG haben Lehrpersonen nach dem Karenzurlaub (nach MSchG und VKG) grundsätzlich den Anspruch, auf ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Mit der Bildungsdirektion Kärnten wurde folgende Vorgehensweise für die Rückkehr aus dem Karenzurlaub vereinbart:
Die Lehrperson meldet sich bei der Schulleitung und dem zuständigen Mitarbeiter der Präsidiale/ Referat 3c unter Angabe des Rückkehrdatums und der beabsichtigten Stundenanzahl, sodass eine entsprechende Lösung gefunden werden kann.

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