Zum Hauptinhalt springen

ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA - Info 36; 03.06.2026 Regelungen für Schwimmunterricht

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

03. Juni 2026

ZA - INFO/36

 Regelungen für Schwimmunterricht und für
andere schulische Schwimmaktivitäten
 

vgl. Rundschreiben 22/2019

 

  • Zu Beginn des Schwimmunterrichts/Badbesuchs müssen sich Lehrpersonen ein Bild über die Schwimmkompetenzen der Schüler/innen machen und demnach geeignete Maßnahmen treffen (Schwimmhilfen anlegen, Wassertiefe beachten,…) sowie dem individuellen Leistungsstand der Schüler/innen angepasste Aufgaben stellen.
  • Eine lückenlose Beaufsichtigung im Wasserbereich muss gewährleistet sein.
  • Die Schüler/innen sind vor dem Schwimmunterricht über die Baderegeln zu informieren.

Auf Grund der lebenserhaltenden Funktion kommt dem Schwimmunterricht besondere Bedeutung zu. Eine Befreiung aus religiösen Gründen ist schulrechtlich nicht möglich. 

Örtlichkeiten

Schwimmen/Baden darf nur in Bädern oder offenen Gewässern, in denen das Baden nicht behördlich untersagt ist, durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen), Umkleidemöglichkeiten und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sein. Bei offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) existieren.

Gruppengrößen

Auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials beim Schwimmen wird ab jeweils 14 Schülerinnen und Schülern eine zusätzliche Lehrperson oder Assistenz dringend empfohlen. Seitens der Schulleitung ist abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen die Lehrpersonen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auf die Sicherheit und Gesundheit der Schüler/innen achten und Gefahren abwehren können und ein verantwortbarer Umgang mit den Risiken im Schwimmunterricht erfolgen kann.

Qualifikationen der Lehr- und Aufsichtspersonen

Zur Erteilung des Schwimmunterrichts und zur Assistenzleistung sind Lehrpersonen heranzuziehen, die Schwimmunterricht nach aktuellen pädagogisch-didaktischen Prinzipien erteilen können (Qualifizierung durch einschlägige Aus- oder Fortbildungen). Für die bloße Beaufsichtigung beim Schwimmen/Baden können geeignete Personen herangezogen werden, die in der Lage sind, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und dazu die 1. Stufe des österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens (Helferschein) besitzen.

 

Stefan mitKollegialenGren2

https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at https://za.ksn.at
  • Geändert am .