ZA - Info 39; 17.06.2026 Prüfungen
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17. Juni 2026
ZA - INFO/39
Prüfungen
Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs.2 SchUG)
Voraussetzung für die Anordnung einer Feststellungsprüfung ist ein Fernbleiben vom Unterricht, das es für Lehrer:innen unmöglich macht, zu einer gesicherten Jahresbeurteilung zu kommen. In diesem Fall hat die Lehrperson eine Feststellungsprüfung durchzuführen.
Feststellungsprüfungen dürfen grundsätzlich nur gegen Ende des Schuljahres durchgeführt werden. Sollte eine gesicherte Beurteilung schon zum Ende des ersten Semesters unmöglich sein, so ist beim betreffenden Gegenstand in der Schulnachricht der Vermerk „nicht beurteilt“ einzutragen.
In der Vorschulstufe sowie der ersten Stufe der VS und Sonderschulen sind Feststellungsprüfungen unzulässig.
Im Schulrecht findet sich kein Hinweis auf eine Mindestanwesenheit, ab der eine sichere Beurteilung möglich ist. Dies macht es möglich, individuell zu entscheiden.
Schüler:innen, die zwar viel gefehlt haben, aber Leistungsfeststellungen absolviert haben und Leistungen in der Mitarbeit erbracht haben, können so vielleicht beurteilt werden, wohingegen Schüler:innen mit wesentlich mehr Anwesenheit, aber mit „gezieltem“ Fehlen bei Leistungsfeststellungen nicht mehr beurteilt werden können. Ausschlaggebend ist das Gesamtbild der Leistungen, die während des Unterrichts tatsächlich festgestellt werden konnten.
Der Termin ist mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Treten Schüler:innen gerechtfertigt nicht zu einer solchen Prüfung an (Entschuldigung vor Beginn der Prüfung), so ist die Prüfung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes durchzuführen. Die Setzung eines neuen Termins ist nicht vorgesehen. Wird der Termin aus eigenem Verschulden, bspw. ohne sich vor dem Termin zu entschuldigen, nicht wahrgenommen, gilt dies als unentschuldigtes Fernbleiben und die Folge daraus ist die Nichtbeurteilung in diesem Gegenstand.
Teilprüfungen: Aus welchen Teilprüfungen die Feststellungsprüfung besteht, richtet sich danach, welche Formen der Leistungsfeststellung im Lehrplan des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes zwingend vorgesehen sind. So werden diese Prüfungen in Schularbeitsfächern aus einer schriftlichen und mündlichen Teilprüfung bestehen. In den übrigen Gegenständen wird es eine mündliche bzw. in praktischen Gegenständen eine praktische Teilprüfung sein.
Wiederholungsprüfungen (§ 23 SchUG und § 22 LBVO)
Grundsätzliches:
- Wiederholungsprüfungen finden zu Beginn des folgenden Schuljahres statt.
- Prüfungsstoff ist der gesamte während des Unterrichtsjahres behandelte Lehrstoff des betreffenden Gegenstandes.
- Im Falle eines Schulwechsels (Art, Ort) kann die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule erfolgen.
- Die Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
- Bei gerechtfertigtem Fernbleiben des Schülers/der Schülerin ist ein neuer Termin bis spätestens 30. November anzusetzen!
Termin und Dauer:
- Datum/Uhrzeit des Beginn jeder Teilprüfung ist den Schüler:innen nachweislich spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung bekannt zu geben (Tipp: Vermerk auf Zeugnis).
- Pro Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Gegenstand abgelegt werden.
- Dauer der mündlichen Prüfung: 15 bis 30 Minuten
Dauer der schriftlichen Prüfung: 50 Minuten
- Die schriftliche Teilprüfung hat am Vormittag, die mündliche frühestens 1 Stunde später, spätestens am nächsten Tag zu erfolgen.
- Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann nur das Schulforum beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind (§23(1c)SchUG).
Beurteilung:
- Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erfolgt durch den Prüfer/die Prüferin (in betreffender Klasse Gegenstand unterrichtende Lehrkraft) und ein Beisitzer/eine Beisitzerin. Bei deren Verhinderung hat die Schulleitung für Ersatz zu sorgen. Kommt keine Einigung über die Beurteilung zustande, hat die Schulleitung zu entscheiden.
- Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung (Prüfer:in) hat die positiv abgelegte Wiederholungsprüfung und die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ zu berücksichtigen: Auf jeden Fall führt eine positiv abgelegte Wiederholungsprüfung zu einem „Genügend“, bestenfalls zu einem „Befriedigend“ in der Jahresbeurteilung.
Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten: Prüfer:in, Daten der Kandidat:innen, Aufgabenstellungen, Beschreibung der Leistungen, ihre Beurteilung, Prüfungsergebnisse und getroffene Entscheidungen.
Die sogenannte "Wunschprüfung" (§ 5 Abs. 2 LBVO)
Besonders zu Ende eines Beurteilungszeitraumes gibt es immer wieder Diskussionen um die sogenannte „§5 Prüfung“ in der LBVO: Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Von der verpflichtenden Prüfung zur Wunschprüfung
Oftmals ist noch die Regelung in Erinnerung, dass es die Verpflichtung gibt, bei einer drohenden negativen Note die betroffenen Schüler:innen einer Prüfung zu unterziehen.
Ab 1992 wurde diese damals schon fälschlicherweise als „Entscheidungsprüfung“ bezeichnete mündliche Prüfung durch das Recht des Schülers ersetzt, sich in jedem Pflichtgegenstand auf seinen Wunsch hin prüfen zu lassen. Aus der verpflichtenden Prüfung wurde eine „Wunschprüfung“.
Keine Entscheidungsprüfung
In der Praxis wird diese mündliche Leistungsfeststellung oft als Entscheidungsprüfung zwischen „Genügend“ und „Nicht genügend“ gesehen. In Verbindung damit findet sich die Ansicht, dass eine positive „Wunschprüfung“ zwingend zu einer positiven Jahresbeurteilung führt.
Dieser Prüfung kommt aber keine besondere Gewichtung zu. Sie ist eine mündliche Prüfung wie jede andere, die von Lehrer:innen lt. § 5 Abs 1 LBVO angeordnet wurde.
Gewichtung
Laut Ministerium ist sie nur ein Mosaikstein im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin, die nicht dazu geeignet ist, die alleinige Grundlage für die Beurteilung über ein Semester oder ein ganzes Schuljahr zu sein.
Eine einzige mündliche Prüfung von wenigen Minuten kann im Regelfall nicht das gewonnene Gesamtbild eines Beurteilungsabschnittes so ändern, dass alle vorherigen Leistungen bzw. Nichtleistungen in den Hintergrund treten.
Die Gewichtung der § 5 Abs 2 Prüfung hat also den allgemeinen Kriterien der LBVO § 3 Abs 5 zu entsprechen, wie Stoffumfang, Schwierigkeitsgrad und größeres Gewicht des zuletzt erreichten Leistungsstandes.
Die Anmeldung zu dieser Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung für die Lehrer:innen möglich ist (Beurteilungskonferenz!). Daher kann eine solche Prüfung auch nur wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt werden, aber nicht wegen Aussichtslosigkeit.
Mündliche Prüfungen sind gemäß LBV0 §5 Abs 11 unzulässig:
a) in der Volksschule (Sonderschule) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
b) in der Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
c) in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift.

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