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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA - Info 07; 15.10.2026 Schulforum

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

15. Oktober 2026

ZA - INFO/07

 Schulforum 

Ein Schulforum ist an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) von der Schulleiterin/vom Schulleiter in den ersten neun Wochen jedes Schuljahres zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.

Zusammensetzung des Schulforums:

SchulleiterIn, alle KlassenlehrerInnen bzw. Klassenvorstände, alle KlassenelternvertreterInnen

  • Vorsitz im Schulforum: SchulleiterIn
  • Ausschuss des Schulforums

Das Schulforum kann beschließen, dass zur Behandlung und Beschlussfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuss eingesetzt wird.

Angehörige des Ausschusses
Für jede Schulstufe je ein/e Klassenlehrer/in bzw. KlassenvorständIn und je ein/e Klassenelternvertreter/in (entsendet durch KlassenlehrerIinnen / KlassenvorständInnen bzw. durch KlassenelternvertreterInnen).

Ausschussvorsitz: SchulleiterIn

  • Durchführung eines Schulforums mindestens einmal pro Jahr
  • Einberufung durch den Schulleiter/die Schulleiterin
    bei notwendigen Entscheidungen und Beratungen durch das Schulforum; gleichzeitig mit der Einberufung erfolgt die Übermittlung der Tagesordnung auf Verlangen von mind. einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen.

Zu den Sitzungen des Schulforums (ausgenommen auf Grund § 26a LDG) sind der Vertreter der Klassensprecher (= Schulsprecher) und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) auch diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. (Diese Personen haben eine beratende Stimme.)

  • Beschließende Stimme
    KlassenlehrerInnen bzw. KlassenvorständInnen und KlassenelternvertreterInnen (Mitglieder); Stimmenthaltungen und Stimmübertragungen sind unzulässig.
  • Keine beschließende Stimme
    SchulleiterIn (außer der/die Schulleiter/in ist auch KlassenlehrerIn bzw. KlassenvorständIn). Erforderlich ist eine Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme.
  • Annahme des Beschlusses:
    Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der/die Schulleiter/in; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

SCHUG §63a - Beschlüsse in Entscheidungsfällen: Für einen Beschluss in diesen Entscheidungsfällen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit beschließender Stimme erforderlich.
Der/Die Schulleiter/in hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums zu sorgen; hält er/sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er/sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.
Fehlt die Beschlussfähigkeit, hat der/die Schulleiter/in das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen (Das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein/e Klassenlehrer/in oder KlassenvorständIn und mindestens ein/e Klasseneltern-vertreter/in anwesend sind. (Dies gilt sinngemäß für den Ausschuss).

  • Protokoll
    Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  • Verhinderungen
    Für verhinderte KlassenlehrerInnen bzw. KlassenvorständInnen obliegt es der Schulleitung einen Lehrer/ eine Lehrerin zur Vertretung zu bestellen. Bei Verhinderung des/der Schulleiters/in hat diese/r einen/e LehrerIn als Vertretung namhaft zu machen.

Für verhinderte KlassenlehrerInnen bzw. KlassenvorständInnen obliegt es der Schulleitung einen Lehrer/ eine Lehrerin zur Vertretung zu bestellen. Bei Verhinderung des/der Schulleiters/in hat diese/r einen/e LehrerIn als Vertretung namhaft zu machen.
Bei Verhinderung der KlassenelternvertreterIn ist diese/r vom/von der StellvertreterIn zu vertreten.
Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse KlassenelternvertreterInnen sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der/die KlassenelternvertreterIn als verhindert.

  

Stefan mitKollegialenGren2

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