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ZENTRALAUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN IN KÄRNTEN

ZA Info 35; 24.04. 2025 Teilzeit zur Betreuung eines Kindes

StefanJuni19 2    BriefkopfV2 1kl

24. April 2025

ZA - INFO/35

 Teilzeit zur Betreuung eines Kindes 

 

 

  Teilzeitbeschäftigung laut Mutterschutzgesetz Väterkarenzgesetz
§15 h und §23 (9a)
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes §50b BDG, §46 LDG, §20 VBG, 2 (7) LVG
Anspruchsvoraussetzungen mind. 3 Jahre ununterbrochen beim Dienstgeber beschäftigt, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, der andere Elternteil ist nicht in Karenz Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, überwiegende Betreuung des Kindes
 Meldefrist    Aufgrund von Planungen des Dienstgebers wird empfohlen, die Meldung im Februar vorzunehmen.
 3 Monate vor beabsichtigtem Beginn 2 Monate vor beabsichtigtem Beginn
 Die Teilzeitbeschäftigung muss nicht unmittelbar an eine vorangegangene Karenz oder Teilzeit anschließen.
 Dauer  mind. 2 Monate ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre
max. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes im Ausmaß von höchstens 7 Jahren (abzüglich Mutterschutz und Elternkarenz) max. bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes
 Umfang Lage der Teilzeitbeschäftigung ist mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin / des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Es ist auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Änderung/Verlängerung Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage, sowie eine vorzeitige Beendigung kann die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer nur einmal verlangen – spätestens 3 Monate im Vorhinein beantragen. Änderung des Ausmaßes oder vorzeitige Beendigung kann gewährt werden; Verlängerung ohne Beschränkung möglich.

 

 

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Stefan mitKollegialenGren2

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